31991R3540

Verordnung (EWG) Nr. 3540/91 der Kommission vom 5. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

Amtsblatt Nr. L 335 vom 06/12/1991 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0191
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0191


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3540/91 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission (2) erfolgen die auf Eiern und ihren Verpackungen aufzutragenden Angaben zumindest in der oder den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem die Eier in den Einzelhandel gelangen bzw. einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden. Es ist angezeigt, diese Bestimmung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG (4), sowie zur Erleichterung der Vermarktung von Eiern in den Fällen, welche nicht die Belieferung von Eiern für den Endverbraucher betreffen, zu ändern.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzen Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

Die in dieser Verordnung definierten Angaben zur Verwendung auf Eiern und ihren Verpackungen erfolgen

- im Falle des Verkaufs an den Endverbraucher in einer vom Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Verkauf stattfindet, leicht verständlichen Sprache gemäß Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates (*); dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefasst werden;

- in allen anderen Fällen in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft.

(*) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 5. (2) ABl. Nr. L 121 vom 16. 5. 1991, S. 11. (3) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. (4) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1991, S. 27.