31991R3537

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3537/91 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif -

Amtsblatt Nr. L 335 vom 06/12/1991 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3537/91 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3492/91 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt worden, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt.

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur müssen Bestimmungen über die Einreihung von Gemüse, Früchten und anderen genießbaren Pflanzenteilen, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, festgelegt werden.

Die Unterscheidung zwischen Gemüsen, Früchten und anderen genießbaren Pflanzenteilen des KN-Codes 2001, die mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht worden sind, und den gleichen Erzeugnissen der KN-Codes 2002 bis 2005 und 2008, die aber anders zubereitet oder haltbar gemacht worden sind, kann sich als schwierig erweisen. Es kann sich nicht um ein mit Essig zubereitetes oder haltbar gemachtes Erzeugnis handeln, wenn diese Substanzen nur in geringen Mengen darin enthalten sind. Anhand des Gehalts an freier fluechtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure, dürfte es möglich sein, die beiden Warengruppen voneinander zu unterscheiden. Die Festlegung ihrer Grenze bei einem Gehalt von 0,5 GHT erscheint angemessen. Hierzu ist in Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eine Zusätzliche Anmerkung einzufügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird in Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung hinzugefügt:

"1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht nur, wenn ihr Gehalt an freier fluechtiger Säure, berechnet als Essigsäure 0,5 GHT oder mehr beträgt."

Artikel 2

Die jetzigen Zusätzlichen Anmerkungen 1 bis 6 werden die Zusätzlichen Anmerkungen 2 bis 7.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 328 vom 30. 11. 1991, S. 80.