Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr
Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/11/1991 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0094
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3356/91 DES RATES vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Strassen- und Binnenschiffsverkehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 (4) finden die Kontrollen der Beförderungsmittel und der entsprechenden Dokumente bei einer Beförderung zwischen Mitgliedstaaten nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaates ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt. Nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und des Europäischen Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), können die Mitgliedstaaten die Kontrollen und Untersuchungen der Beförderungsmittel und Dokumente dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen. In der Praxis nehmen sie diese Kontrollen und Untersuchungen üblicherweise an ihren Grenzen vor, und zwar entweder gemäß ihrern Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Übereinkommen in einzelstaatliches Recht oder, falls sie nicht Vertragspartei eines dieser Übereinkommen sind, gemäß ihren einzelstaatlichen Vorschriften für derartige grenzueberschreitende Verkehre. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes im Verkehrsbereich muß der Verkehrsfluß zwischen den Mitgliedstaaten bei verschiedenen Verkehrsmitteln verbessert werden. Teil II - "Einzelstaatliche Rechtsvorschriften" - des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 muß geändert werden, um den Kontrollen der für die Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel eingesetzten Beförderungsmittel sowie der entsprechenden Dokumente Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 3a Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen des Anhangs vor, um den technologischen Entwicklungen auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet Rechnung zu tragen." 2. Teil II des Anhangs wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. C 117 vom 1. 5. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1991. (3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 34. (4) ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 18. ANHANG "TEIL II EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN a) Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahrzeugen für die Beförderung von Waren und Personen b) Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere: i) Dokumente - Ausbildungsbescheinigung des Fahrers, - Sicherheitshinweise, - Genehmigungsbescheinigung (ADR oder gleichwertige Normen), - Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung (ADR oder gleichwertige Normen); ii) Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefährlichen Güter befördert - orangefarbene Warntafel - Übereinstimmung, - Anbringung am Fahrzeug; - Gefahrzettel am Fahrzeug - Übereinstimmung, - Anbringung am Fahrzeug; - Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbundene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter) - Vorhandensein und Lesbarkeit, - Datum der letzten Überprüfung, - Stempel der Prüfstelle; iii) Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen) des Fahrzeugs - zusätzlicher Feuerlöscher, - Sonderausrüstung; iv) Ladung der Fahrzeuge - Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks), - Stauung der Versandstücke, - Zusammenladeverbot; c) Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, insbesondere i) Dokumente - Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen für die Beförderungsmittel; ii) besondere Beförderungsmittel, die für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel verwendet werden - Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen), - Unterscheidungszeichen; iii) ordnungsgemässes Funktionieren der besonderen Beförderungsmittel - Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel."