31991R3300

Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 des Rates vom 11. November 1991 zur Aussetzung der Handelszugeständnisse nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 315 vom 15/11/1991 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0176
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0176


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3300/91 DES RATES vom 11. November 1991 zur Aussetzung der Handelszugeständnisse nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihren Erklärungen vom 5. und 28. Oktober 1991 haben die Europäische Gemeinschaft und die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vereinigten Mitgliedstaaten die Krise in Jugoslawien festgestellt; der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Entschließung 713 (1991) die Besorgnis zum Ausdruck gebracht, daß der Fortbestand dieser Lage eine Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen könnte.

Die Fortsetzung der Feindseligkeiten und ihre Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen sowohl der einzelnen Republiken Jugoslawiens untereinander als auch mit der Gemeinschaft stellen eine grundlegende Veränderung der Umstände dar, unter denen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1) und seine Protokolle geschlossen wurden; sie stellen die Anwendung des Abkommens und der Protokolle in Frage.

Dem Appell der Europäischen Gemeinschaft und ihrer im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vereinigten Mitgliedstaaten von Haarzuilens vom 6. Oktober 1991 zur Einhaltung der Vereinbarung über den Waffenstillstand von Den Haag vom 4. Oktober 1991 ist keine Folge geleistet worden.

In derselben Erklärung haben die Europäische Gemeinschaft und ihre im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vereinigten Mitgliedstaaten ihren Entschluß bekanntgegeben, die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien zu beenden, falls die Vereinbarung, die am 4. Oktober 1991 in Den Haag zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien in Gegenwart des Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften und des Präsidenten der Jugoslawien-Konferenz zustande gekommen war, nicht eingehalten würde.

Es ist angezeigt, die mit dem genannten Abkommen oder aufgrund des Abkommens gewährten Handelskonzessionen mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

Es muß vermieden werden, daß sich diese Verordnung auf solche Ausfuhren von Waren mit Ursprung in Jugoslawien nach der Gemeinschaft auswirkt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden;

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder aufgrund dieses Abkommens gewährten Handelszugeständnisse werden ausgesetzt.

Artikel 2

Artikel 1

gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. J. SIMONS

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 1.