31991R3295

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3295/91 DER KOMMISSION vom 12. November 1991 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 312 vom 13/11/1991 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3295/91 DER KOMMISSION vom 12. November 1991 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3708/89 (4), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 gilt die Erstattung für diejenigen Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt wurden und einem Koeffizienten unterliegen, der jährlich für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten Gesamtmengen und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Aufgrund der Angaben aus Irland über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 festzusetzen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird der Koeffizient angepasst, wenn die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden alkoholischen Getränke in einem der betreffenden Mitgliedstaaten auf merkliche Veränderungen hindeutet. Eine entsprechende Beurteilung kann auf der Grundlage eines Referenzzeitraums erfolgen, der lang genug ist, um unbedeutende kurze Schwankungen unberücksichtigt zu lassen. In diesem Sinn erscheint ein Zeitraum von sechs dem betreffenden Jahr vorausgehenden Jahren angemessen. Ausserdem kann ein jährlicher Unterschied von weniger als 1 % zwischen der Entwicklung der Ausfuhren und der Entwicklung der vermarkteten Gesamtmengen keine Tendenz zu einer nennenswerten Änderung aufzeigen.

Es empfiehlt sich, die Koeffizienten auf diese Weise anzupassen, um die steigende Tendenz der irländischen Ausfuhren zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 werden die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten Koeffizienten für Getreide, das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendet wird, im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28. (3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3. (4) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 2.

ANHANG

In Irland anwendbare Koeffizienten

Anwendbare Koeffizienten Anwendungszeitraum für zur Herstellung

von Irish Whiskey,

Kategorie B,

verwendete Gerste (1) für zur Herstellung

von Irish Whiskey,

Kategorie A,

verwendetes Getreide 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 0,428 0,308

(1) Einschließlich der zu Malz verarbeiteten Gerste.