31991R3270

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3270/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 über den bei der Einfuhr von Atlantischem Lachs einzuhaltenden Mindestpreis -

Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/1991 S. 0034 - 0035


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3270/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 über den bei der Einfuhr von Atlantischem Lachs einzuhaltenden Mindestpreis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da die Gefahr besteht, daß der Gemeinschaftsmarkt durch die Einfuhr von Atlantischem Lachs gestört wird, hat die Kommission mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 1658/91 (3) eine vorübergehende Regelung zur nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung bei diesen Einfuhren getroffen.

Mit Hilfe dieser Regelung konnte festgestellt werden, daß die Einfuhr von Atlantischem Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00 und ex 0303 22 00 zu ungewöhnlich niedrigen Preisen erfolgt. Dies könnte den gemeinschaftlichen Markt für diese Erzeugnisse schweren Störungen aussetzen, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, insbesondere hinsichtlich der Erzeugereinkommen.

Aufgrund der zu erwartenden Einfuhrmengen und -preise steht zu befürchten, daß sich diese Lage in den nächsten Monaten nicht verbessert, sondern eher weiter verschlechtert. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, einen Mindestpreis vorzuschreiben, der bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse eingehalten werden muß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Atlantischer Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00 und ex 0302 22 00 darf in der Gemeinschaft nur in den freien Verkehr übergeführt werden, wenn der Frei-Grenze-Preis mindestens so hoch ist wie der im Anhang aufgeführte Einfuhrmindestpreis.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die am Tag ihres Inkrafttretens das Lieferland nachweislich bereits verlassen haben und deren gemeinschaftliche Bestimmung nicht mehr geändert werden kann.

(3) Die Betreffenden weisen den zuständigen Zollbehörden anhand der vollständigen Zoll- und Transportpapiere nach, daß die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 erfuellt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 29. Februar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 10. (3) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1991, S. 51.

ANHANG

Art: Atlantischer Lachs (Salmo salar)

KN-Codes ex 0302 12 00 und ex 0303 22 00

(in ECU je Tonne Nettogewicht)

Beschreibung des Erzeugnisses Einfuhrmindestpreis I. Frisch oder gekühlt - ganz 1 - 2 kg 3 348 2 - 3 kg 3 782 3 - 4 kg 4 092 - ausgenommen 1 - 2 kg 3 968 2 - 3 kg 4 464 3 - 4 kg 4 836 - ausgenommen und ohne Kopf 1 - 2 kg 4 340 2 - 3 kg 4 898 3 - 4 kg 5 332 II. Gefroren

(alle Aufmachungen) 1 - 2 kg 4 300 2 - 3 kg 4 700 3 - 4 kg 5 100