31991R3267

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3267/91 DER KOMMISSION vom 7. November 1991 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge -

Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/1991 S. 0031 - 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3267/91 DER KOMMISSION vom 7. November 1991 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3933/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1991) (3), sieht für 1991 Quoten für Makrele vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Makrelenfänge in den Gewässern der Färöer durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 24. Oktober 1991 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern der Färöer durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Makrelenfang in den Gewässern der Färöer durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 24. Oktober 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 67.