Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden
Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/1991 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0170
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0170
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3254/91 DES RATES vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Berner Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluß 82/72/EWG (4) geschlossen hat, verbietet für bestimmte Tierarten die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel, einschließlich Fallen, mit denen Tiere in grösseren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden. Die Abschaffung von Tellereisen wird sich positiv auf die Erhaltungssituation bedrohter oder gefährdeter wildlebender Tierarten innerhalb wie ausserhalb der Gemeinschaft einschließlich der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (5) geschützten Tierarten auswirken. Die Forschungsarbeiten zur Entwicklung humaner Fangmethoden machen Fortschritte, und die Gemeinschaft wird den gegenwärtigen Arbeiten der Internationalen Organisation für Normung Rechnung tragen. Um wildlebende Tierarten in angemessener Weise zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind in der gesamten Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen auf dem Gebiet des Aussenhandels einheitlich anzuwenden. Die Verwendung von Tellereisen innerhalb der Gemeinschaft sollte daher verboten werden; es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Einfuhr von Pelzen bestimmter Arten untersagen zu können, wenn sie aus einem Land stammen, in dem Tellereisen nach wie vor verwendet werden oder in dem die Fangmethoden nicht den international vereinbarten humanen Fangnormen entsprechen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung ist "Tellereisen" ein Gerät zum Festhalten oder Fangen von Tieren durch Bügel, die über einem Lauf oder mehreren Läufen der Tiere zuschnappen und so verhindern, daß das Tier sich befreit. Artikel 2 Die Verwendung von Tellereisen in der Gemeinschaft ist spätestens ab 1. Januar 1995 verboten. Artikel 3 (1) Die Verbringung von Pelzen der in Anhang I genannten Tierarten und der anderen in Anhang II aufgeführten Waren - sofern diese Waren Pelze der in Anhang I genannten Arten enthalten - in die Gemeinschaft ist ab 1. Januar 1995 verboten, es sei denn, die Kommission hat nach dem Verfahren des Artikels 5 festgestellt, daß in dem Ursprungsland der Pelze - angemessene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über das Verbot der Verwendung von Tellereisen in Kraft sind oder - die Fangmethoden für die in Anhang I genannten Tierarten den international vereinbarten humanen Fangnormen entsprechen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste derjenigen Länder, die mindestens eine der in Unterabsatz 1 genannten Forderungen erfuellen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 wird für ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 1995 ausgesetzt, sofern die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 vor dem 1. Juli 1994 nach einer Überprüfung, die sie zusammen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder durchführt, festgestellt hat, daß bei der Entwicklung humaner Fangmethoden in ihrem Gebiet ausreichende Fortschritte erzielt worden sind. Artikel 4 Länder, die nach dem 1. Januar 1995 die in Anhang II aufgeführten Waren in die Gemeinschaft ausführen oder wiederausführen - sofern diese Waren Pelze der in Anhang I genannten Arten enthalten -, müssen bescheinigen, daß die Pelze ihren Ursprung in einem Land haben, das in der Liste nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführt ist oder für das eine Aussetzung nach Artikel 3 Absatz 2 gilt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 5 die entsprechenden Formvorschriften für eine solche Bescheinigung. Artikel 5 Für die Zwecke des Artikels 3 wird die Kommission von dem gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eingesetzten Ausschuß unterstützt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an gerechnet keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. C 134 vom 31. 5. 1989, S. 5, und ABl. Nr. C 97 vom 13. 4. 1991, S. 10. (2) ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990, S. 24. (3) ABl. Nr. C 168 vom 10. 7. 1990, S. 32. (4) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 1. (5) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. ANHANG I Liste der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tierarten Biber: Castor canadensis Otter: Lutra canadensis Steppenwolf: Canis latrans Wolf: Canis lupus Luchs: Lynx canadensis Rotluchs: Felis rufus Zobel: Martes zibellina Waschbär: Procyon lotor Bisamratte: Ondatra zibethicus Fischmarder: Martes pennanti Dachs: Taxidea taxus Fichtenmarder: Martes americana Hermelin: Mustela erminea ANHANG II Andere in Artikel 3 Absatz 1 genannte Waren KN-Code Warenbezeichnung ex 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind ex 4103 90 00 Andere ex 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der KN-Codes 4101, 4102 oder 4103 ex 4301 40 00 Von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen ex 4301 80 Andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen ex 4301 80 50 Von Wildkatzen aller Art ex 4301 80 90 Andere ex 4301 90 00 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile ex 4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche des KN-Codes 4303: - ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt ex 4302 19 Andere ex 4302 19 10 Von Bibern ex 4302 19 70 Von Wildkatzen aller Art ex 4302 19 90 Andere ex 4302 20 00 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt ex 4302 30 Ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt ex 4302 30 10 "Ausgelassene" Pelzfelle Andere ex 4302 30 35 Von Bibern ex 4302 30 71 Von Wildkatzen aller Art ex 4302 30 75 Andere ex 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen ex 4303 10 Bekleidung und Bekleidungszubehör ex 4303 10 90 Andere ex 4303 90 00 Andere