31991R3245

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3245/91 DER KOMMISSION vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b. A. -

Amtsblatt Nr. L 307 vom 08/11/1991 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3245/91 DER KOMMISSION vom 7. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b. A.

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals treten in Portugal ab Beginn der zweiten Übergangsstufe die Sonderbestimmungen in Kraft, welche die Qualitätsweine b. A. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), betreffen, sowie die Grundregeln bezueglich der Bezeichnung und Aufmachung dieser Weine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2356/91 (4).

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2271/91 (6), sieht eine von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 abweichende Regelung vor, damit der Inhaber einer bekannten, für einen Wein oder Traubenmost registrierten Marke, welche ein Wort enthält, das mit dem Namen eines von Portugal für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. vor dem 1. Januar 1991 bestimmten Anbaugebiets übereinstimmt, diese Marke weiterhin benutzen kann, wenn sie mit dem Eigennamen ihres Inhabers übereinstimmt. Nach dem zweiten Unterabsatz des Artikels 2 gilt diese Abweichung bis zum 31. Oktober 1991.

Damit die bereits gut entwickelten Handelsströme nicht unterbrochen werden, sollte, bis das Gemeinschaftsrecht bezueglich der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets und der Verwendung von gleichlautende Worte enthaltenden Marken angepasst ist, die Gültigkeitsdauer der genannten Abweichung um zwei Monate verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 wird das Datum "31. Oktober 1991" durch das Datum "31. Dezember 1991" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 59. (6) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1991, S. 36.