31991R3150

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3150/91 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1991 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1991/92 für Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas und Clementinen geltenden Interventionsschwellen -

Amtsblatt Nr. L 299 vom 30/10/1991 S. 0027 - 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3150/91 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1991 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1991/92 für Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas und Clementinen geltenden Interventionsschwellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 5 und Artikel 16b Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2240/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Pfirsichen, Zitronen und Orangen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/88 ist die Interventionsschwelle für Apfelsinen ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 gleich 10 % der durchschnittlichen Erzeugung der letzten fünf Jahre, für welche statistische Angaben vorliegen.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 des Rates vom 27. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe und der Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsschwellen für bestimmte Zitrusfrüchte (4) muß jedoch die bei Apfelsinen so berechnete Schwelle um eine Menge erhöht werden, die dem Durchschnitt der Mengen entspricht, für welche in den Wirtschaftsjahren 1984/85 bis 1988/89 einschließlich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 ein finanzieller Ausgleich gewährt worden ist.

Bei Anwendung von Artikel 16a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 entsprechen die Interventionsschwellen für Apfelsinen, Satsumas und Clementinen ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 10 % des Durchschnitts der zum Verzehr bestimmten frischen Erzeugung in den letzten fünf Wirtschaftsjahren, für die statistische Angaben vorliegen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 werden die Mengen Apfelsinen, Satsumas und Clementinen, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1123/89, zur Verarbeitung abgeliefert werden, bei der Bestimmung der für diese Erzeugnisse geltenden Interventionsschwellen einer für den Verzehr in frischem Zustand bestimmten Erzeugnismenge gleichgestellt.

Gemäß Artikel 18b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bleibt die auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 geerntete Erzeugung bei der Festsetzung der Interventionsschwellen unberücksichtigt.

Es empfiehlt sich, in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Interventionsschwellen festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 1991/92 für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Wirtschaftsjahr 1991/92 für Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas und Clementinen geltenden Interventionsschwellen werden wie folgt festgesetzt:

- Apfelsinen: 1 181 800 Tonnen,

- Mandarinen: 35 800 Tonnen,

- Satsumas: 34 500 Tonnen,

- Clementinen: 113 900 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8. (3) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 9. (4) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 25. (5) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21.