VERORDNUNG (EWG) Nr. 3137/91 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge -
Amtsblatt Nr. L 297 vom 29/10/1991 S. 0017 - 0017
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3137/91 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (2), insbesondere auf die Artikel 6a und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 287/91 (4), regelt die Einzelheiten des automatischen Abbaus der Währungsausgleichsbeträge im Sektor Schweinefleisch. Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sind diese Vorschriften neu zu fassen und ist vorzusehen, daß der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für den Sektor Schweinefleisch im Regelfall dem repräsentativen Marktkurs gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (6), entspricht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 (1) Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für den Sektor Schweinefleisch entspricht dem gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 bestimmten repräsentativen Marktkurs. (2) Führt die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gemäß Absatz 1 jedoch zu einem Unterschied zwischen der realen Währungsabweichung im Sektor Schweinefleisch und der realen Währungsabweichung im Sektor Getreide, der folgende Hoechstwerte überschreitet: - 8,000 Punkte bei Mitgliedstaaten, die ihre Währungen untereinander innerhalb einer Schwankungsbreite von höchstens 2,25 % halten, - 7,000 Punkte bei den übrigen Mitgliedstaaten, so wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs von der Kommission und im Fall einer Neufestsetzung im Rahmen des Europäischen Währungssystems nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 unter Berücksichtigung einer realen Währungsabweichung, die gleich der realen Währungsabweichung im Sektor Getreide abzueglich der betreffenden Punktzahl ist, festgesetzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (3) ABl. Nr. L 312 vom 18. 11. 1988, S. 16. (4) ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1991, S. 10. (5) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (6) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18.