31991R3108

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3108/91 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der für die Ausfuhr nach der Sowjetunion festgesetzten Erstattung -

Amtsblatt Nr. L 294 vom 25/10/1991 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3108/91 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der für die Ausfuhr nach der Sowjetunion festgesetzten Erstattung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und

Artikel 17

Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 376/91 (4), ist die Erstattung, die bei der Ausfuhr von Butter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 82 % bis 85 % nach der Sowjetunion gewährt wird, im voraus festzusetzen. Da die betreffende Bestimmung der Durchführung der Ausfuhren keine Frist setzt, sollte dies zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen nachgeholt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Die festgesetzte Erstattung ist nur gültig, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Sowjetunion spätestens am 31. Dezember 1991 erfuellt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 11. Oktober 1991 für die beantragten Ausfuhrlizenzen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19. (4) ABl. Nr. L 43 vom 16. 2. 1991, S. 36.