31991R3026

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3026/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen -

Amtsblatt Nr. L 287 vom 17/10/1991 S. 0025 - 0026


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3026/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 der Kommission vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2740/91 (5), legt für 1991 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen, fest.

Die Behörden der Niederlande haben beantragt, von der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 entspricht, zu streichen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff von der Liste zu streichen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 75. (3) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 11. (4) ABl. Nr. L 356 vom 19. 12. 1990, S. 6. (5) ABl. Nr. L 262 vom 19. 9. 1991, S. 9.