31991R3008

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3008/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer 40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 286 vom 16/10/1991 S. 0018 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3008/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer 40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in den Spalten 8 und 7 ihrer Anhänge I und II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind; gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer 40.0970) mit Ursprung in China ist der Plafond auf 4 Tonnen festgesetzt. Am 12. Februar 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in China, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 19. Oktober 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in China wiedereingeführt:

Laufende

Nummer Kategorie

(Einheit) KN-Code Warenbezeichnung 40.0970 97

(Tonnen) 5608 11 11

5608 11 19

5608 11 91

5608 11 99

5608 19 11

5608 19 19

5608 19 31

5608 19 39

5608 19 91

5608 19 99

5608 90 00 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.