VERORDNUNG (EWG) Nr. 2991/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 285 vom 15/10/1991 S. 0005 - 0008
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2991/91 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1991 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt. Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 350 Tonnen raffiniertes Rapsöl zugeteilt. Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden. Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird raffiniertes Rapsöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung. Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6. (3) ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108. ANHANG PARTIE A 1. Maßnahme Nr. (1): 1418/90 2. Programm: 1990 3. Begünstigter (6): Dschibuti 4. Vertreter des Begünstigten (2): Ministère de la santé publique, boîte postale 1974, Djibouti (Tel. secrétariat ministre: 35 14 91, conseiller technique: 35 08 43; Telex: 5871 via présidence de la République) 5. Bestimmungsort oder -land: Dschibuti 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (III A 1 a)) 8. Gesamtmenge: 100 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (7): Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 2 2, III A 2 3 und III A 3) - Kunststoffkanister von 5 Litern - ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton - Eintragung in französischer Sprache 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - gelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: Dschibuti 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 11. - 10. 12. 1991 18. Lieferfrist: 31. 12. 1991 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe: 29. 10. 1991, 12 Uhr 21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 5. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 27. 11. - 17. 12. 1991 c) Lieferfrist: 7. 1. 1992 B. Im Fall einer dritten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 12. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 4. 12. - 24. 12. 1991 c) Lieferfrist: 14. 1. 1992 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/t 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (4): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5): - PARTIE B 1. Maßnahme Nr. (1): 1441/90 2. Programm: 1989 3. Begünstigter (6): Pakistan 4. Vertreter des Begünstigten (2): Dr. M. N. A. Ansari, Assistant Project Director, WFPK, Ministry of Health, Special Education and Social Welfare, Block 47, Pakistan Secretariat, Karachi 5. Bestimmungsort oder -land: Pakistan 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 1 a)) 8. Gesamtmenge: 250 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (7): Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 2 2, III A 2 3, III A 3) - Kunststoffkanister von 5 Litern - ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton. - Eintragung in englischer Sprache 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt 12. Lieferstufe: frei Bestimmungsort 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: - 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: Ministry of Food and Agriculture godown, Karachi port, Pakistan 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 11. 1991 - 20. 12. 1991 18. Lieferfrist: 31. 1. 1992 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe: 29. 10. 1991, 12 Uhr 21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 5. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 27. 11. 1991 - 27. 12. 1991 c) Lieferfrist: 7. 2. 1992 B. Im Fall einer dritten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 12. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 4. 12. 1991 - 4. 1. 1992 c) Lieferfrist: 14. 2. 1992 22. Höhe der Abschreibungsgarantie: 15 ECU/t 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (4): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, rü de la Loi 200, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5): - Vermerke: (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben. (2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis. (3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Radioaktivitätsnormen für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben. (4) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen: - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel: - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05, - 236 33 04. (5) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar. (6) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung. (7) Lieferung in Containern von 20 Fuß. Die Container müssen mindestens 15 Tage lang frei verwendet werden dürfen. ANHANG PARTIE A 1. Maßnahme Nr. (1): 1418/90 2. Programm: 1990 3. Begünstigter (6): Dschibuti 4. Vertreter des Begünstigten (2): Ministère de la santé publique, boîte postale 1974, Djibouti (Tel. secrétariat ministre: 35 14 91, conseiller technique: 35 08 43; Telex: 5871 via présidence de la République) 5. Bestimmungsort oder -land: Dschibuti 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (III A 1 a)) 8. Gesamtmenge: 100 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (7): Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 2 2, III A 2 3 und III A 3) - Kunststoffkanister von 5 Litern - ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton - Eintragung in französischer Sprache 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - gelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: Dschibuti 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 11. - 10. 12. 1991 18. Lieferfrist: 31. 12. 1991 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe: 29. 10. 1991, 12 Uhr 21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 5. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 27. 11. - 17. 12. 1991 c) Lieferfrist: 7. 1. 1992 B. Im Fall einer dritten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 12. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 4. 12. - 24. 12. 1991 c) Lieferfrist: 14. 1. 1992 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/t 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (4): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5): - PARTIE B 1. Maßnahme Nr. (1): 1441/90 2. Programm: 1989 3. Begünstigter (6): Pakistan 4. Vertreter des Begünstigten (2): Dr. M. N. A. Ansari, Assistant Project Director, WFPK, Ministry of Health, Special Education and Social Welfare, Block 47, Pakistan Secretariat, Karachi 5. Bestimmungsort oder -land: Pakistan 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 1 a)) 8. Gesamtmenge: 250 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (7): Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 2 2, III A 2 3, III A 3) - Kunststoffkanister von 5 Litern - ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton. - Eintragung in englischer Sprache 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt 12. Lieferstufe: frei Bestimmungsort 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: - 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: Ministry of Food and Agriculture godown, Karachi port, Pakistan 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 11. 1991 - 20. 12. 1991 18. Lieferfrist: 31. 1. 1992 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe: 29. 10. 1991, 12 Uhr 21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 5. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 27. 11. 1991 - 27. 12. 1991 c) Lieferfrist: 7. 2. 1992 B. Im Fall einer dritten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 12. 11. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 4. 12. 1991 - 4. 1. 1992 c) Lieferfrist: 14. 2. 1992 22. Höhe der Abschreibungsgarantie: 15 ECU/t 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (4): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, rü de la Loi 200, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5): - Vermerke: (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben. (2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis. (3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Radioaktivitätsnormen für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben. (4) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen: - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel: - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05, - 236 33 04. (5) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar. (6) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung. (7) Lieferung in Containern von 20 Fuß. Die Container müssen mindestens 15 Tage lang frei verwendet werden dürfen.