Verordnung (EWG) Nr. 2988/91 der Kommission vom 11. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Amtsblatt Nr. L 284 vom 12/10/1991 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0112
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0112
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2988/91 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission (2) regelt die wahlfreie Einteilung von gefrorenem oder tiefgefrorenem Gefluegelfleisch nach Gewichtsklassen. Es hat sich herausgestellt, daß die sofortige Anwendung dieser Vorschriften die Einfuhr von Gefluegelfleisch, das vor Inkrafttreten der genannten Verordnung verpackt worden ist, behindert. Der betreffende Artikel 8 sollte deshalb erst ab 1. März 1992 anwendbar sein. Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 erhält folgende Fassung: "Artikel 15 Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1991 in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1991. Artikel 8 gilt für Einfuhren aus Drittländern ab 1. März 1992. Bis zum 31. Dezember 1991 dürfen die Handelsbeteiligten jedoch durch diese Verordnung geregelte Erzeugnisse in Verpackungsmaterial verpacken, das Angaben gemäß dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Recht trägt. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 143 vom 7. 6. 1991, S. 11.