VERORDNUNG (EWG) Nr. 2899/91 DES RATES vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft -
Amtsblatt Nr. L 275 vom 02/10/1991 S. 0021 - 0023
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2899/91 DES RATES vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Im November 1990 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Mitteilung über die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko und leitete eine Untersuchung ein. Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um endgültige Zölle, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates (3) auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko eingeführt wurden. (2) Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem mehrere Ausführer in Mexiko im September 1990 einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. In dem Antrag wurden veränderte Umstände seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls geltend gemacht. Insbesondere wurde behauptet, daß die Einfuhren von Polyestergarn aus Mexiko in die Gemeinschaft inzwischen nicht mehr zu Dumpingpreisen getätigt werden. Die dem Antrag beigefügten Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um eine Überprüfung zu rechtfertigen. (3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller in dem Ausgangsverfahren, das Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques (CIRFS), das den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertrat, und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Die Ausführer und CIRFS legten ihren Standpunkt schriftlich dar. (5) Die Kommission holte alle für die Überprüfung erforderlichen Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender mexikanischer Hersteller/Ausführer durch: - Fibras Químicas SA, Monterrey, Mexiko, - Nylon de México SA, Monterrey, Mexiko, - Kimex SA, Mexiko City, - Fibras Sintéticas SA, Mexiko City, - Celanese Mexicana SA, Mexiko City. (6) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 (Untersuchungszeitraum). B. WARE 1. Definition der Waren (7) Bei den Waren handelt es sich um nichttexturiertes teilverstrecktes Filamentgarn (POY) des KN-Codes 5402 42 00 und texturiertes Polyesterfilamentgarn (PTY) der KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90. 2. Beschreibung der Waren (8) POY wird zur Herstellung von PTY und andere Garntypen verwendet. PTY wird in verschiedener Qualität und in mehreren verschiedenen Typen hergestellt. (9) Drei Qualitäten von PTY werden hergestellt: 1. Qualität: mechanisch perfekt, geeignet zum Färben, 2. Qualität: mechanisch perfekt, nicht geeignet zum Färben ( "nur weiß"), 3. Qualität: mindere Garnqualität. Der Anteil der einzelnen Qualitäten hängt von der Leistungsfähigkeit des Fertigungsprozesses ab. Die Ausführer produzieren alle drei PTY-Qualitäten. (10) PTY-Garne gibt es in verschiedenen Typen. Die relative Stärke und das Gewicht von PTY werden in Einheiten von 1 dtex ausgedrückt, das dem Gewicht in Gramm von 10 000 Meter Garn entspricht (manchmal werden sie auch in Denier ausgedrückt, von denen 1,1 gleich 1 dtex ist). Das Garn ist also dünner, wenn die Zahl von dtex kleiner ist. Jeder Garntyp besteht aus einer bestimmten Anzahl von Filamenten bei einem bestimmten dtex. Je grösser die Zahl der Filamente, desto grösser ist der Wert des Garns. C. DUMPING 1. Normalwert (11) Der Normalwert wurde auf Monatsbasis (wegen der hohen Inflationsrate in Mexiko) für jeden Garntyp und jede Garnqualität getrennt ermittelt. (12) Im allgemeinen wurde der Normalwert anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Inlandspreise der Ware ermittelt. (13) Im Falle von zwei Ausführern lagen die Inlandspreise im Untersuchungszeitraum ständig erheblich unter den Produktionskosten. In diesen Fällen wurde es als vernünftig angesehen, den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch zu ermitteln, und zwar anhand der Produktionskosten dieser Unternehmen zuzueglich einer Gewinnspanne von 6 %, die derjenigen entsprach, die andere mexikanische Ausführer bei gewinnbringenden Verkäufen auf dem Inlandsmarkt erzielten und die als eine vernünftige Gewinnspanne angesehen wurde. 2. Ausfuhrpreis (14) Die Ausfuhrpreise wurden anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt. 3. Vergleich (15) Der Normalwert wurde je Typ und Qualität (berechnet nach dem Monatsdurchschnitt) und je Geschäftsvorgang mit den Ausfuhrpreisen des gleichen Typs und der gleichen Qualität im entsprechenden Monat verglichen. Berichtigungen wurden für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede zugestanden, sofern sie in direktem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen und entsprechende Beweismittel vorgelegt wurden. Alle Vergleiche erfolgten auf der Stufe ab Werk. 4. Dumpingspannen (16) Abgesehen von einem Ausführer von PTY, dessen Dumpingspanne von 0,53 % nach der üblichen Verfahrensweise der Kommission als zu geringfügig angesehen wurde, wurde bei den Einfuhren von PTY und POY mit Ursprung in Mexiko kein Dumping festgestellt. (17) Der Rat bestätigt die Dumpingaufklärung der Kommission. D. SCHLUSSFOLGERUNGEN 1. Aufhebung von Antidumpingmaßnahmen (18) Die Untersuchung ergab, daß die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko nicht mehr gedumpt sind. Der Rat stellt fest, daß dieses Fehlen von Dumping bei einem erheblichen Einfuhrvolumen über einen längeren Zeitraum anhielt und auch auf anderen Exportmärkten ausserhalb der Gemeinschaft festzustellen war. Der Rat kommt daher zu dem Schluß, daß die mexikanischen Ausführer ihr Geschäftsgebahren, vor allem ihre Preispolitik, dauerhaft geändert haben. Angesichts dieser veränderten Umstände ist der Rat der Auffassung, daß die Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko inzwischen weder gerechtfertigt noch notwendig sind und daher aufgehoben werden sollten. (19) Die Ausführer und der Antragsteller stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Die Ausführer und der Antragsteller wurden auf ihren Wunsch auch über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Polyestergarnen mit Ursprung in Mexiko zu empfehlen. Den betroffenen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Soweit angemessen, wurden ihre Bemerkungen berücksichtigt. (20) Da die Einfuhren mit Ursprung in Südkorea, Taiwan und der Türkei so umfangreich waren, daß sie kumulativ als die Ursache einer bedeutenden Schädigung im ursprünglichen Untersuchungszeitraum anzusehen sind, berührt die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko in keiner Weise die weitere Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen, die gegenüber den Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Südkorea, Taiwan und der Türkei eingeführt worden waren. 2. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 (21) Die Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Mexiko, Südkorea, Taiwan und der Türkei ist dahingehend zu ändern, daß der mit dieser Verordnung eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko aufgehoben wird. (22) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88, die die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Südkorea, Taiwan und der Türkei betreffen, sind unverändert beizubehalten. (23) Diese Änderung, die nur die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko betrifft, berührt nicht das Auslaufen des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Südkorea, Taiwan und der Türkei. Der voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen betreffend diese Länder auslaufen werden, basiert weiterhin auf dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 wird das Wort "Mexiko" gestrichen. In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 wird folgender Gedankenstrich gestrichen: "- 15,8 v. H. für POY-Garne mit Ursprung in Mexiko; der Zoll wird jedoch nicht auf die von Celanese Mexicana SA, Mexiko, hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Garne erhoben;". Artikel 2 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 wird das Wort "Mexiko" gestrichen. In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 wird folgender Gedankenstrich gestrichen: "- 26,7 v. H. für PTY-Garne mit Ursprung in Mexiko; für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften PTY-Garne gelten jedoch folgende Zollsätze: - Celanese Mexicana SA, Mexico 15,9 v. H., - Fibras Quimicas SA, Monterrey 5,8 v. H., - Kimex SA, Mexiko City 18,7 v. H.,". Die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 werden unverändert beibehalten. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 289 vom 17. 11. 1990, S. 7. (3) ABl. Nr. L 347 vom 16. 12. 1988, S. 10.