31991R2743

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2743/91 DER KOMMISSION vom 18. September 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 693/88 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen -

Amtsblatt Nr. L 262 vom 19/09/1991 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2743/91 DER KOMMISSION vom 18. September 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 693/88 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (3), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 betreffend die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90 und (EWG) Nr. 3833/90 hinsichtlich des Systems allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beschluß 90/672/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 20. Dezember 1990 über die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (6), geändert durch den Beschluß 90/673/EGKS (7), sieht vor, daß der Begriff der Ursprungswaren nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (8) festgelegt wird. Die hierfür anzuwendenden Regeln müssen dieselben sein, wie sie für die anderen Waren vorgesehen sind.

Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission (9) enthaltenen Ursprungsregeln beruhen auf der Anwendung des Harmonisierten Systems (nachstehend "HS" genannt), das die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ab dem 1. Januar 1988 ersetzt.

In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 ist keine Regel für die HS-Position ex 1505 enthalten. Da dies nicht dem Umfang der Regel entspricht, die früher auf die entsprechende Tarifnummer des RZZ-Zolltarifschemas angewandt wurde, ist es zweckmässig, die Ursprungsregel in ihrer Substanz, wie sie vor dem 1. Januar 1988 bestanden hat, wiedereinzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 wird die folgende Ursprungsregel eingeführt:

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeiten von Vor- materialien ohne Ursprungseigen- schaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39. (3) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 86. (4) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 121. (5) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 126. (6) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 133. (7) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 151. (8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1. (9) ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1988, S. 1.