31991R2705

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2705/91 DER KOMMISSION vom 28. August 1991 zur Einstellung des Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge -

Amtsblatt Nr. L 256 vom 13/09/1991 S. 0040 - 0040


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2705/91 DER KOMMISSION vom 28. August 1991 zur Einstellung des Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 über die zulässige Gesamtfangmenge und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1991) (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 (4), sieht für 1991 Quoten für Seehecht vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seehechtfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seehechtfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seehechtfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 1991 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 219 vom 7. 8. 1991, S. 2.