31991R2655

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2655/91 DER KOMMISSION vom 5. September 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1257/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Kefalotyri und Kasseri -

Amtsblatt Nr. L 249 vom 06/09/1991 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2655/91 DER KOMMISSION vom 5. September 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1257/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Kefalotyri und Kasseri

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und

Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1257/91 der Kommission (3) wird für die private Lagerhaltung von 4 000 Tonnen von aus Schafmilch hergestelltem Kefalotyri und Kasseri eine Beihilfe gewährt. Das auf diese Käsesorten anwendbare griechische Recht erlaubt jedoch ihre Herstellung aus Schaf- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus der einen mit der anderen Milch. Die genannte Verordnung sollte deshalb den betreffenden Rechtsvorschriften angeglichen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1257/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Für die private Lagerhaltung von 4 000 Tonnen Kefalotyri und Kasseri, die in der Gemeinschaft aus Schaf- oder Ziegenmilch oder einer Mischung daraus hergestellt werden und den Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 3 entsprechen, wird eine Beihilfe gewährt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 15. Mai 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 120 vom 15. 5. 1991, S. 12.