VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2606/91 DER KOMMISSION VOM 29. AUGUST 1991 ZUR FESTSETZUNG DER TATSAECHLICHEN ERZEUGUNG FUER NICHT ENTKOERNTE BAUMWOLLE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91 UND DER GESCHAETZTEN ERZEUGUNG, DER ANPASSUNG DER GARANTIERTEN HOECHSTMENGE UND DER KUERZUNG DER BEIHILFE FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1991/92
Amtsblatt Nr. L 243 vom 31/08/1991 S. 0053 - 0054
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2606/91 DER KOMMISSION vom 29. August 1991 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 1990/91 und der geschätzten Erzeugung, der Anpassung der garantierten Hoechstmenge und der Kürzung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf das Protokoll Nr. 14, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 791/89 (2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 wird jährlich die tatsächliche Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung insbesondere der Mengen festgestellt, für die eine Beihilfe beantragt ist. Die Anwendung dieses Kriteriums hat zur Folge, daß für das Wirtschaftsjahr 1990/91 die nachstehende tatsächliche Erzeugung festgestellt wird. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 muß die Baumwollerzeugung vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzt werden. Anhand der vorliegenden Angaben ist diese Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wie nachstehend angegeben festzulegen. Nach Artikel 2 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1357/90 (4), ist die garantierte Hoechstmenge für das folgende Wirtschaftsjahr zu berichtigen, um der Beihilfe Rechnung zu tragen, die hätte gewährt werden müssen, wenn in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die tatsächliche von der geschätzten Erzeugung abweicht. Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 hat sich herausgestellt, daß die tatsächliche höher als die geschätzte Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2511/90 der Kommission (5) ist. Es muß deshalb die Menge festgesetzt werden, um die die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1731/91 des Rates (6) garantierte Hoechstmenge für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zu kürzen ist. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 wird die Beihilfe im Fall der Überschreitung der garantierten Hoechstmenge durch die geschätzte Erzeugung nach den Kriterien des genannten Absatzes verringert. Die für das Wirtschaftsjahr 1991/92 geschätzte Erzeugung überschreitet die entsprechende garantierte Hoechstmenge, so wie sie sich nach ihrer Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 ergibt. Die Anwendung der genannten Vorschriften hat zur Folge, daß die Beihilfe wie nachstehend angegeben zu kürzen ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die tatsächliche Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle auf 991 743 Tonnen festgelegt. (2) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird - die geschätzte Erzeugung auf 888 912 Tonnen festgelegt, - die garantierte Hoechstmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1731/91 um 43 536 Tonnen erhöht, - die Beihilfe um 6,710 ECU/100 kg gekürzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. August 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission