31991R2531

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2531/91 DER KOMMISSION vom 23. August 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2850 00 70 mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 236 vom 24/08/1991 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2531/91 DER KOMMISSION vom 23. August 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2850 00 70 mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 8 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6,3 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1988 aus Drittländern.

Für die Waren des KN-Codes 2850 00 70 mit Ursprung in Argentinien beträgt die Bezugsgrundlage 55 000 ECU. Am 27. März 1991 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Argentinien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht.

Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Argentinien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 27. August 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Argentinien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

KN-Code Warenbezeichnung 2850 00 70 Silicide

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 1991 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 126.