31991R2485

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2485/91 DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1991 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2561/90 ZUR DURCHFUEHRUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2503/88 DES RATES UEBER ZOLLAGER UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2562/90 MIT DURCHFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2504/88 DES RATES UEBER FREIZONEN UND FREILAGER

Amtsblatt Nr. L 228 vom 17/08/1991 S. 0034 - 0053


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2485/91 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager und der Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates über Freizonen und Freilager

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Zollager (1), insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 der Kommission (3) enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 der Kommission (4) enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88.

Es ist sicherzustellen, daß Waren, die üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu einer geringeren Abgabenbelastung führen, der Abgabenberechnung unterworfen bleiben, die für sie gelten würde, wennn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Werden diese Waren in ein anderes Zollverfahren als in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr übergeführt oder werden sie vorübergehend verwahrt, so muß die Anmeldung zu dieser Bestimmung einen Vermerk enthalten, der erkennen lässt, daß für sie andere Bemessungsgrundlagen gelten.

Für die Zusammenarbeit der Verwaltungen ist ein Verfahren einzuführen, das die einwandfreie Abgabenberechnung im Fall von Waren sicherstellt, die nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder nach ihrer vorübergehenden Verwahrung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden, das die Entstehung einer Zollschuld zur Frage haben könnte.

Die Wirtschaftskommission für das Europa der Vereinten Nationen hat einen Rahmenvordruck für Handelspapiere festgelegt.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat sich verpflichtet, die in diesem Rahmenvordruck festgelegten Normen bei der Erstellung aller Vordrucke für Handels-, Verwaltungs- und sonstige Papiere zu beachten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollager und Freizonen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 34 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

"(4) Werden die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren zu einer anderen Bestimmung als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet und ist Absatz 2 anwendbar, so ist in Feld 31 der Anmeldung eine der nachstehenden Angaben einzutragen: - Mercancías MU,

- SB varer,

- UB-Waren,

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- UFH goods,

- Marchandises MU,

- Merci MU,

- GB-göderen,

- Mercadorias MU.

(5) Werden Waren, auf die Absatz 2 anwendbar ist, zunächst in ein anderes Zollverfahren und dann in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, das die Entstehung einer Zollschuld zur Folge haben könnte, so ist das Informationsblatt INF-8 zu verwenden. Es wird in einem Original und einer Kopie auf einem Vordruck nach dem Muster und den Bestimmungen in Anhang VIII ausgefertigt.

Die Zollbehörde, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren abgegeben wird, das die Entstehung einer Zollschuld zur Folge haben könnte, ersucht auf einem von ihr mit einem Sichtvermerk versehenen Informationsblatt INF-8 die Überwachungszollstelle des Zollagers, in dem die üblichen Behandlungen vorgenommen worden sind, um Angabe von Art, Zollwert und Menge der angemeldeten Waren, die zugrunde zu legen wären, wenn die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären. (1) ABl. Nr. L 225 vom 15.8.1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 225 vom 15.8.1988, S. 8. (3) ABl. Nr. L 246 vom 10.9.1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 246 vom 10.9.1990, S. 33.

Das Original des Informationsblatts INF-8 wird der Überwachungszollstelle des Zollagers zugeleitet; die Kopie wird von der Zollbehörde aufbewahrt, die den Sichtvermerk in Feld 14 des Informationsblatts INF-8 angebracht hat. Die Überwachungszollstelle des Zollagers erteilt die Auskünfte, um die sie ersucht wurde, in den Feldern 11, 12 und 13, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und sendet das Original des Informationsblatts INF-8 an die in Feld 4 angegebene Zollstelle zurück.

(6) Der Anmelder kann die Ausstellung eines Informationsblatts INF-8 bei Ausgang der Waren aus dem Zollager zur Überführung in ein anderes Zollverfahren als in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die Ausfuhr beantragen.

In diesem Fall erteilt die Überwachungszollstelle die Auskünfte der Felder 11, 12 und 13, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und gibt dem Anmelder das Original des Informationsblatts INF-8 zurück."

2. In Artikel 38 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Sind Waren, die übergeführt werden sollen, üblichen Behandlungen unterzogen worden und ist Artikel 34 Absatz 2 anwendbar, so enthält der in Absatz 1 genannte Vordruck die Angabe von Art, Zollwert und Menge der übergeführten Waren, die bei Entstehung einer Zollschuld zugrunde zu legen wären, wenn die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären.

Werden diese Waren anschließend zu einer anderen Bestimmung als zu Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet, so sind Absatz 4 und gegebenenfalls die Absätze 5 und 6 des Artikels 34 anwendbar."

3. Anhang II wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

4. Der als Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführte Anhang VIII wird hinzugefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) in Fällen, in denen die Waren zur Beendigung eines aktiven Veredelungsverkehrs, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, eines Zollagerverfahrens oder eines Versandverfahrens, eines externen Verfahrens, durch das eines der vorgenannten Verfahren beendet wurde, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, die Angaben gemäß - Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates (*),

- Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1751/84 der Kommission (**),

- Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 der Kommission (***).

(*) ABl. Nr. L 351 vom 12.12.1986, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 171 vom 29.6.1984, S. 1.

(***) ABl. Nr. L 246 vom 10.9.1990, S. 1."

2. Artikel 20 wird durch folgende Absätze ergänzt:

"(4) Werden die in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren zu einer anderen Bestimmung als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet oder in ein Verwahrungslager verbracht und ist Absatz 2 anwendbar, so ist in Feld 31 der Anmeldung zu dieser Bestimmung oder in das für die Warenbezeichnung vorbehaltene Feld in dem Papier, das für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird, eine der nachstehenden Angaben einzutragen: - Mercancías MU,

- SB varer,

- UB-Waren,

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- UFH goods,

- Marchandises MU,

- Merci MU,

- GB-göderen,

- Mercadorias MU.

(5) Werden Waren, auf die Absatz 2 anwendbar ist, zunächst in ein anderes Zollverfahren und dann in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, das die Entstehung einer Zollschuld zur Folge haben könnte, so ist das in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 vorgesehene Informationsblatt INF-8 zu verwenden.

Die Zollbehörde, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren abgegeben wird, das die Entstehung einer Zollschuld zur Folge haben könnte, ersucht auf einem von ihr mit einem Sichtvermerk versehenen Informationsblatt INF-8 die Überwachungszollstelle der Freizone oder des Freilagers, in der bzw. in dem die üblichen Behandlungen vorgenommen worden sind, um Angabe von Art, Zollwert und Menge der angemeldeten Waren, die zugrunde zu legen wären, wenn die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären.

Das Original des Informationsblatts INF-8 wird der Überwachungszollstelle der Freizone oder des Freilagers zugeleitet ; die Kopie wird von der Zollbehörde aufbewahrt, die den Sichtvermerk in Feld 14 des Informationsblatts INF-8 angebracht hat.

Die Überwachungszollstelle der Freizone oder des Freilagers erteilt die Auskünfte, um die sie ersucht wurde, in den Feldern 11, 12 und 13, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und sendet das Original des Informationsblatts INF-8 an die in Feld 4 angegebene Zollstelle zurück.

(6) Der Anmelder kann die Ausstellung eines Informationsblatts INF-8 bei Ausgang der Waren aus der Freizone oder dem Freilager zur Überführung in ein anderes Zollverfahren als den zollrechtlich freien Verkehr oder in die Ausfuhr beantragen.

In diesem Fall erteilt die Überwachungszollstelle die Auskünfte der Felder 11, 12 und 13, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und gibt dem Anmelder das Original des Informationsblatts INF-8 zurück."

3. Anhang II wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1991

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

ANHANG I

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ANHANG I

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ANHANG Ia VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEWILLIGUNG ZUM FÜHREN EINES ZOLLAGERS ODER FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES ZOLLAGERVERFAHRENS

1. Der Vordruck, auf dem die Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers oder die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens erteilt wird, ist auf weissem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.

2. Der Vordruck hat das Format 210 x 297 mm.

3. Der Druck des Vordrucks obliegt den Mitgliedstaaten. Der Vordruck trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer. Dieser Nummer sind zur Bezeichnung des die Bewilligung erteilenden Mitgliedstaats folgende Buchstaben vorangestellt: - BE für Belgien,

- DK für Dänemark,

- DE für Deutschland,

- EL für Griechenland,

- ES für Spanien,

- FR für Frankreich,

- IE für Irland,

- IT für Italien,

- LU für Luxemburg,

- NL für die Niederlande,

- PT für Portugal,

- UK für das Vereinigte Königreich.

4. Der Vordruck ist in einer vom Mitgliedstaat der Bewilligungserteilung bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen.

ANHANG II

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ANHANG II

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ANHANG II a BESTIMMUNGEN ÜBER DAS INFORMATIONSBLATT INF 8

1. Der Vordruck, auf dem das Informationsblatt INF 8 ausgestellt wird, wird auf weissem Schreibpapier ohne Holzschliff und mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm gedruckt.

2. Der Vordruck hat das Format 210 x 297 mm.

3. Der Druck des Vordrucks obliegt den Mitgliedstaaten. Er trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

4. Der Vordruck ist in einer von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Informationsblatt ausgestellt wird, zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken. Die Felder des Informationsblatts sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufuellen, die von der Zollbehörde des Mitgliedstaats bestimmt wird, von der das Informationsblatt ausgestellt wird. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Information zu erteilen oder sich ihrer zu bedienen haben, können die Übersetzung der in den Vordrucken enthaltenen Angaben in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

ANHANG III

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ANHANG III

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ANHANG III a VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHEINIGUNG DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS DER IN EINE FREIZONE ODER EIN FREILAGER VERBRACHTEN WAREN

1. Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren ausgestellt wird, ist auf weissem geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 65 Gramm zu drucken.

2. Der Vordruck hat das Format 210 x 297 mm.

3. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Jeder Vordruck muß zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

4. Der Vordruck ist nach Wahl der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken. Die Felder sind in einer von der Zollbehörde dieses Mitgliedsstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft auszufuellen.

5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der Zollbehörde abgezeichnet werden.

6. Die in der Bescheinigung aufgeführten Warenpositionen müssen mit einfachem Zeilenabstand geschrieben werden, und jeder Warenposition ist eine laufende Nummer voranzustellen. Unmittelbar unter der letzten Warenposition ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Der nicht benutzte Raum ist durchzustreichen, so daß spätere Ergänzungen unmöglich sind.

7. Das Original und eine ordnungsgemäß ausgefuellte Durchschrift des Vordrucks sind je nach Fall beim Eingang der Waren in die Freizone oder das Freilager oder bei der Abgabe der Zollanmeldung bei der Zollstelle abzugeben. Die Zollstelle bescheinigt den Vordruck und bewahrt die Durchschrift auf.

8. Wird die Bescheinigung vom Beteiligten nach Artikel 23 Absatz 2 ausgestellt, so kann Feld Nr. 5 - im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Zollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen sein oder

- vom Beteiligten mit dem Abdruck eines von der Zollbehörde zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden.

Der Beteiligte bewahrt die Durchschrift der Bescheinigung mit seinen Bestandsaufzeichnungen auf.