31991R2451

Verordnung (EWG) Nr. 2451/91 der Kommission vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien

Amtsblatt Nr. L 225 vom 13/08/1991 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0155
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0155


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2451/91 DER KOMMISSION vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2321/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens (2) wurde zur Festsetzung der Lieferkosten mit der Verordnung (EWG) Nr. 2321/91 eine Ausschreibung eröffnet.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote setzt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2321/91 für die Lieferkosten einen Hoechstbetrag fest oder sie erteilt keinen Zuschlag. Angesichts der eingereichten und von der deutschen und französischen Interventionsstelle mitgeteilten Angebote sollte für die Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien ein Hoechstbetrag festgesetzt werden.

Da die Bieter schnellstmöglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen in Kenntnis zu setzen sind, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bezueglich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2321/91 eröffneten Ausschreibungen gilt unter Berücksichtigung der der Kommission am 7. August 1991 übermittelten Angebote folgendes:

1. Die Lieferung von 2 000 Tonnen Butter an Bulgarien erfolgt zu höchstens 154,50 ECU/t;

2. die Lieferung von 4 200 Tonnen Magermilchpulver an Bulgarien erfolgt zu höchstens 153,38 ECU/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1991, S. 58. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 17.