31991R2450

Verordnung (EWG) Nr. 2450/91 der Kommission vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter an Rumänien

Amtsblatt Nr. L 225 vom 13/08/1991 S. 0032 - 0032


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2450/91 DER KOMMISSION vom 12. August 1991 über die Lieferung von Butter an Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 der Kommission vom 25. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter an Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (1), insbesondere auf

Artikel 3

Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens (2) wurde zur Festsetzung der Lieferkosten mit der Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 eine Ausschreibung eröffnet.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote setzt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 für die Lieferkosten einen Hoechstbetrag fest oder sie erteilt keinen Zuschlag. Angesichts der eingereichten und von der deutschen und französischen Interventionsstelle mitgeteilten Angebote sollte für die Lieferung von Butter an Rumänien ein Hoechstbetrag festgesetzt werden.

Da die Bieter schnellmöglichst über das Ergebnis ihrer Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen in Kenntnis zu setzen sind, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bezueglich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 eröffneten Ausschreibung gilt unter Berücksichtigung der der Kommission am 7. August 1991 übermittelten Angebote folgendes:

die Lieferung von 5 000 Tonnen Butter an Rumänien erfolgt zu höchstens 214,90 ECU/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 47. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 17.