31991R2426

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2426/91 des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG-Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/08/1991 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0140


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2426/91 DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG-Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78 Buchstabe e),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,

in der Erwägung, daß einige Bestimmungen der Verordnungen über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichts erster Instanz und des Rechnungshofes geändert werden sollten, damit insbesondere die Bedingungen näher festgelegt werden, unter denen die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit für diese Mitglieder gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG-Nr. 5/67/Euratom (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3911/90 (2), erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Für die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krankheits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.

Absatz 1 gilt auch für die ehemaligen Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes, wenn ihnen die in Artikel 8 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 7 vorgesehene Übergangsgeld bzw. das in Artikel 10 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit gilt jedoch nicht für Risiken, die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, aufgrund deren das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann.

Das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das sein Amt mindestens bis zum Alter von 60 Jahren ausgeuebt hat oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 10 bezieht, kommt jedoch hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge weiterhin uneingeschränkt in den Genuß der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regelung. Für den Fall, daß das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes weder das in Artikel 7 vorgesehene Übergangsgeld erhält noch der Ruhegehaltsregelung im Sinne von Artikel 8 oder der Regelung für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 10 unterliegt, hat es die Hälfte des zur Deckung dieser Risiken erforderlichen Beitrags zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

Das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das vor Vollendung seines sechzigsten Lebensjahres aus dem Amt ausgeschieden ist und nach Ablauf des Zeitraums, in dem es ein Übergangsgeld nach Artikel 7 bezogen hat, weder Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Artikel 8 noch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 10 hat, kann weiterhin die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Deckung in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt, aufgrund deren es von einer anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann. Der zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist dann in voller Höhe zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet."

(2) Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 (4), erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Für die Mitglieder des Rechnungshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krankheits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.

Absatz 1 gilt auch für die ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofes, wenn ihnen die in Artikel 9 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 8 vorgesehene Übergangsgeld bzw. das in Artikel 11 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit gilt jedoch nicht für Risiken, die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, aufgrund deren das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes, das sein Amt mindestens bis zum Alter von 60 Jahren ausgeuebt hat oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 bezieht, kommt jedoch hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge weiterhin uneingeschränkt in den Genuß der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regelung. Für den Fall, daß das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes weder das in Artikel 8 vorgesehene Übergangsgeld erhält noch der Ruhegehaltsregelung im Sinne von Artikel 9 oder der Regelung für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 unterliegt, hat es die Hälfte des zur Deckung dieser Risiken erforderlichen Beitrags zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes, das vor Vollendung seines sechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und nach Ablauf des Zeitraums, in dem es ein Übergangsgeld nach Artikel 8 bezogen hat, weder Anspruch auf ein Ruhegehalt nach

Artikel 9

noch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 hat, kann weiterhin die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Deckung in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt, aufgrund deren es von einer anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann. Der zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist dann in voller Höhe zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet."

Artikel 2

(1) Dem Artikel 15 der Verordnung Nr. 422/67/EWG-Nr. 5/67/Euratom wird folgender Absatz angefügt:

"(8) Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gilt für die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes, sofern sie Leistungen derselben Art und in derselben Höhe aufgrund einer anderen Regelung der sozialen Sicherheit nicht erhalten können."

(2) Dem Artikel 16 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 wird folgender Absatz angefügt:

"(8) Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gilt für die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes, sofern sie Leistungen derselben Art und in derselben Höhe aufgrund einer anderen Regelung der sozialen Sicherheit nicht erhalten können."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. Dezember 1989. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

(1) ABl. Nr. 187 vom 8. 8. 1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 268 vom 20. 10. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 4.