31991R2328

Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

Amtsblatt Nr. L 218 vom 06/08/1991 S. 0001 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0120


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2328/91 DES RATES vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (5), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Klarheit, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des

Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen

Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (6) unterstützt die Politik, die die Gemeinschaft vor allem mit Hilfe des Strukturfonds verfolgt, die Erreichung des in den Artikeln 130a und 130c des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zielrahmens, indem sie zur Verwirklichung von fünf vorrangigen Zielen beiträgt. Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, soll zur Beschleunigung der Agrarstrukturanpassung im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen.

Die Interventionen des EAGFL zur Erreichung des Ziels Nr. 5 a) sind geregelt durch die Verordnung (EWG)

Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (7) sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (8).

Diese gemeinsame Maßnahme muß sich einerseits in den Rahmen der übrigen horizontalen Maßnahmen einfügen, die zur Erreichung des Ziels Nr. 5 a) getroffen wurden. Andererseits spiegelt sie bestimmte Prinzipien wider, auf denen die Agrarstrukturpolitik der Gemeinschaft beruht und die für alle Interventionen des Strukturfonds gelten.

Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik können nicht erreicht werden, ohne die Landwirtschaft in die Lage zu versetzen, die Verbesserung der Effizienz ihrer Strukturen fortzusetzen, hauptsächlich in den Gebieten, in denen die Probleme ganz besonders hervortreten.

Diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Strukturen ist ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, die sich daher auf eine gemeinschaftliche Konzeption und gemeinschaftliche Kriterien stützen muß.

Die Unterschiede in den Ursachen, in der Art und in der Bedeutung der Strukturprobleme in der Landwirtschaft können regional unterschiedliche Lösungen erforderlich machen, die zeitlich angepasst werden können und zur wirtschaftlichen und sozialen Gesamtentwicklung beitragen müssen.

Die Marktrealitäten für Agrarerzeugnisse haben sich geändert und werden sich aufgrund der zur schrittweisen Umkehrung der überschüssigen Produktionsentwicklung notwendigen Neuorientierung der gemeinsamen Agrarpolitik noch weiter verändern.

In diesem Zusammenhang muß die Strukturpolitik dazu beitragen, die Landwirte bei der Anpassung an diese neuen

Realitäten zu unterstützen und mögliche Auswirkungen der Neuorientierung der Markt- und Preispolitik, insbesondere hinsichtlich der Agrareinkommen, zu mildern.

Damit die europäische Landwirtschaft auch künftig auf den Weltmärkten gegenwärtig sein kann, muß die gemeinsame Agrarpolitik stets darauf abzielen, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Obwohl die langfristige Sicherung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaft in der Gemeinschaft vor allem im Bereich der Marktpolitik ansetzen muß, sollte auch die Strukturpolitik durch eine Optimierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen in diesem Bereich ihren Beitrag leisten, ohne daß sich das Ungleichgewicht zwischen den in der Landwirtschaft eingesetzten Produktivressourcen und den voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten verschärfen darf.

Im Rahmen der vorliegenden Maßnahme sind bestimmte Einzelmaßnahmen unerläßlich, um eine Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen zu erreichen. Diese Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten daher durchführen. Bei anderen Maßnahmen sollten dagegen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihrer Landwirtschaft entscheiden können, ob sie sie treffen oder nicht.

Eine Regelung zur Stillegung von Ackerflächen kann insbesondere in überschüssigen Sektoren zur Anpassung der Erzeugung an den Marktbedarf beitragen.

Die Stillegungsregelung ist auf sämtliche Ackerflächen auszudehnen, da diese in der jährlichen Wechselwirtschaft verschiedenen Kulturen gewidmet werden. Flächen, auf denen bisher Erzeugnisse angebaut wurden, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterlagen, sollten jedoch von der Regelung ausgeschlossen werden. Um konkrete Ergebnisse der Angebotsstabilisierung zu erzielen, ist eine Stillegung von mindestens 20 % der Ackerflächen für eine Mindestdauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit, daß der Beihilfeempfänger die Verpflichtung nach drei Jahren kündigt, zu fordern.

Aufgrund der steigenden Bedürfnisse des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den stillgelegten Flächen vorsehen, nötigenfalls zu Lasten des Begünstigten.

Im Interesse einer rationellen Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen in der Gemeinschaft ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf den stillgelegten Flächen versuchsweise die Weidewirtschaft zur extensiven Viehhaltung oder den Anbau von Linsen, Kichererbsen und Wicken zu genehmigen. In beiden Fällen ist die Beihilfe an den entsprechend geringeren Einkommensverlust anzupassen.

Es ist den Mitgliedstaaten zu überlassen, die Höhe der Beihilfe pro Hektar stillgelegte Fläche entsprechend den tatsächlich enstandenen Einkommensverlusten nach Kriterien festzusetzen, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung festzulegen sind. Die Beihilfen

müssen einerseits hoch genug festgesetzt werden, um den Erzeugern einen echten Anreiz zur Stillegung eines Teils ihrer Ackerflächen zu bieten. Andererseits ist zu vermeiden, daß die Beihilfe die zum Ausgleich des Einkommensverlustes aus der Flächenstillegung erforderliche Höhe übersteigt. Dazu erscheint es zweckmässig, einen Rahmen mit Hoechst- und Mindestsätzen vorzusehen.

Um einen zusätzlichen Anreiz für Erzeuger zu bieten, die einen grossen Anteil, d.h. mindestens 30 % ihrer Ackerflächen stilllegen, sind diese Erzeuger für eine Erzeugungsmenge von 20 Tonnen von der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 und von der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (10), freizustellen.

Der Europäische Rat hat die Kommission gebeten, alle Möglichkeiten zur stärkeren Verwendung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Nichtnahrungsmittelzwecke zu untersuchen.

Die Möglichkeiten zur Verwendung von Getreide für Nichtnahrungsmittelzwecke sind in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend fortgeschritten.

Die Erschließung solcher Möglichkeiten erlaubt den Landwirten eine Ausrichtung auf neue Absatzmärkte. Als Anreiz hierfür ist es unerläßlich, daß Getreide zu attraktiven Preisen bereitgestellt werden kann.

Die neuen Verwendungszwecke dürfen jedoch nicht zu einer Steigerung der Getreideerzeugung und damit zu neuen Überschüssen führen.

Infolgedessen sollte die Stillegung von Ackerflächen dadurch gefördert werden, daß eine Sonderbeihilfe für die Verwendung von Ackerflächen für Nichtnahrungsmittelzwecke eingeführt wird.

Ein Beihilfesystem, das darauf abzielt, die Landwirte zu einer Umstellung und Extensivierung der Erzeugnisse zu ermutigen, kann dazu beitragen, die verschiedenen Produktionssektoren an die Markterfordernisse anzupassen, insbesondere diejenigen, die Überschüsse produzieren.

Es sollte ein Ausgleich entsprechend der tatsächlichen Produktionsverringerung aufgrund der Extensivierung oder Umstellung vorgesehen werden, der die Aufrechterhaltung des Einkommens der Betriebsinhaber ermöglicht, die sich verpflichtet haben, die Erzeugung zu verringern.

Die Agrarstruktur der Gemeinschaft ist durch eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe gekennzeichnet, denen die erforderlichen Strukturbedingungen fehlen, um angemessene Einkommen und Lebensbedingungen sicherzustellen.

In Zukunft werden sich nur solche Betriebe der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen können, deren Betriebsinhaber

eine angemessene berufliche Befähigung besitzen und deren Rentabilität buchführungsmässig und anhand eines Betriebsverbesserungsplans nachgewiesen wird.

Die gemeinschaftlichen Investitionsbeihilfen sollen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe beitragen und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen einer rationellen Entwicklung der Agrarerzeugung verbessern. Die Anpassung dieses Elements der Strukturpolitik muß der Forderung nach Modernisierung und Diversifizierung der Landwirtschaft Rechnung tragen und gleichzeitig mit den Maßnahmen zur Eindämmung von Überschusserzeugung in Einklang stehen.

Normalerweise muß ein Landwirt, um gemeinschaftliche Investitionsbeihilfen erhalten zu können, die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben, d.h. mindestens die Hälfte seiner Zeit für seine Tätigkeit im Betrieb aufwenden und mindestens die Hälfte seines Einkommens aus dieser Tätigkeit beziehen. Auch Personen, die die Landwirtschaft nicht als Hauptberuf betreiben, sollten jedoch Investitionsbeihilfen erhalten können, sofern sie sich in ihrem Betrieb forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten widmen oder Leistungen für den Umweltschutz und die Erhaltung des natürlichen Lebensraums erbringen.

In Anbetracht der derzeitigen Wirtschaftslage müssen Investitionsbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebe konzentriert werden, deren Arbeitseinkommen unter den vergleichbaren Einkommen liegt und die diese Finanzhilfe daher am nötigsten brauchen.

Eine Verbesserung der Betriebsstruktur durch Produktivitätsverbesserung, die sich in einer Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion auswirkt, trifft wegen des Zustands der Märkte für zahlreiche lanwirtschaftliche Erzeugnisse auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Die Investitionsbeihilfen zielen nicht allein auf die Erhöhung der Produktionskapazitäten, sondern auch auf eine qualitative Verbesserung der Produktionsbedingungen ab. Es ist deshalb erforderlich, die Beihilfe auf solche Investitionen zu beschränken, die eine Senkung der Produktionskosten, eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen oder eine Produktionsumstellung ermöglichen. Diese Beihilfen können auch auf Investitionen ausgedehnt werden, die eine Diversifizierung der Einkommensquellen, insbesondere durch touristische oder handwerkliche Tätigkeiten oder die Herstellung und den Direktverkauf von Erzeugnissen, die Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und des Tierschutzes sowie den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Gegenstand haben.

Die Zielsetzung eines Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft macht spezifische Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen in der Schweineproduktion, Milch- und Rindfleischproduktion erforderlich; sie macht darüber hinaus ein Verbot von Investitionsbeihilfen im Bereich der Eier- und Gefluegelerzeugung erforderlich.

Besondere Förderungsmaßnahmen für junge Landwirte können diesen nicht nur die Übernahme eines Betriebs erleichtern, sondern ihnen auch die Verbesserung der Betriebsstruktur nach der Übernahme ermöglichen.

Unerläßliches Instrument zur sachgerechten Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Betriebs, insbesondere wenn er sich modernisieren will, ist die Buchführung, deren Haltung durch einen finanziellen Anreiz gefördert werden kann.

Im Interesse einer rationellen Erzeugung und einer Verbesserung der Lebensbedingungen ist es angezeigt, die Bildung von Betriebshilfsdiensten auch für den Einsatz neuer Technologien und Verfahren zu fördern, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraums dienen; gefördert werden sollten auch Zusammenschlüsse, die zum Zwecke der Einführung alternativer Agrarmethoden gegründet werden, insbesondere der Methoden des sogenannten biologischen Landbaus, der Methoden des integrierten Pflanzenschutzes sowie extensiver Anbaumethoden; ferner sollten Zusammenschlüsse gefördert werden, die die rationellere gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Betriebsmittel oder die gemeinsame Bewirtschaftung zum Ziel haben.

In diesem Zusammenhang ist es ferner angebracht, landwirtschaftliche Vereinigungen, deren Ziel die Zurverfügungstellung von Betriebshelfer- oder Betriebsführungsdiensten ist, zu fördern.

Auf der Grundlage der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, hat der Rat ein Gemeinschaftsverzeichnis der Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete festgesetzt, für die Sondermaßnahmen, die an die jeweiligen Bedingungen angepasst sind, auf Gemeinschaftsebene zu treffen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Produktionsbedingungen und im Hinblick auf die Erhaltung eines angemessenen landwirtschaftlichen Einkommens in diesen Gebieten.

Um die der Landwirtschaft dieser Gebiete gesteckten Ziele zu erreichen, ist die Gewährung einer jährlichen Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile, wie sie in der Richtlinie 75/268/EWG genannt sind, an diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auf lange Sicht in den benachteiligten Gebieten ausüben, unter Umständen unerläßlich. Dabei sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Rahmen bestimmter Grenzen und Bedingungen, die sich hinsichtlich der verschiedenen Gebietstypen sowohl auf die Beträge als auch auf die betreffenden Produktionen beziehen, diese Ausgleichszulage je nach der Schwere der bestehenden Nachteile und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der Einkommenssituation der Betriebe festzusetzen.

Um keine Marktschwierigkeiten hervorzurufen und um die Umwelt nicht zu belasten, ist es insbesondere angezeigt, die Ausgleichszulage nur für 1,4 Großvieheinheiten je Hektar Futteranbaufläche des Betriebs zu gewähren. In bezug auf den Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeihilfen je Betrieb sollte ausserdem zur Behebung verwaltungsmässiger Schwierigkeiten das derzeitige System durch ein einfacheres System ersetzt werden, das es ermöglicht, die Gemeinschaftsmittel auf die Betriebe zu konzentrieren, die ihrer am stärksten

bedürfen; daher sollte die Gemeinschaftsbeteiligung auf den Gegenwert von 120 Einheiten, und zwar Großvieheinheiten oder Flächeneinheiten, beschränkt werden.

Die Rationalisierung der Betriebe und die notwendige Erhaltung des natürlichen Lebensraumes erfordern, daß in den für die Ausgleichszulage in Betracht kommenden Gebieten Beihilfen für kollektive Investitionen gewährt werden, vor allem im Bereich der Futtermittelproduktion und für die Verbesserung und Ausrüstung der Weiden und Almen.

In Gebieten, die aus der Sicht des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Raums wichtig sind, können die Landwirte eine wertvolle Funktion im Dienste der gesamten Gesellschaft wahrnehmen. Durch besondere Maßnahmen kann den Landwirten ein Anreiz gegeben werden, landwirtschaftliche Produktionsverfahren einzuführen oder weiterhin anzuwenden, die mit den wachsenden Erfordernissen des Schutzes oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind. Gleichzeitig kann so durch eine Anpassung der Ausrichtung ihrer Betriebe zur Verwirklichung des Ziels beigetragen werden, das die Agrarpolitik hinsichtlich der Wiederherstellung des Marktgleichgewichts bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen anstrebt.

Die Marktlage für Agrarprodukte und die daraus resultierenden Grenzen für eine Anpassung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe macht es erforderlich, die landwirtschaftlichen Maßnahmen zugunsten dieser Betriebe durch besondere forstwirtschaftliche Maßnahmen wie die Bewaldung produktiver landwirtschaftlicher Flächen sowie die Verbesserung der Waldflächen zu ergänzen.

Landwirten kann ein Anreiz für die Aufforstung ihrer landwirtschaftlichen Flächen gegeben werden, wenn ihnen je aufgeforsteter Hektar eine jährliche Prämie insbesondere zum Ausgleich ihrer aufforstungsbedingten Einkommensverluste gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, welchen Bedingungen die Aufforstungen landwirtschaftlicher Flächen entsprechen müssen.

Forstwirtschaftliche Maßnahmen bilden im allgemeinen ein Ganzes und können folgenden Zielen gleichzeitig dienen:

- der Erhaltung und der Verbesserung des Bodens, der Fauna, der Flora und der Oberflächen- und Grundwasserwirtschaft,

- der Produktivität der landwirtschaftlichen Flächen durch eine Verbesserung der natürlichen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung, sowie der Verbesserung der Verwendung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft.

Die Entwicklung und Spezialisierung der Landwirtschaft erfordern eine deutliche Anhebung des allgemeinen, des technischen und des ökonomischen Ausbildungsstandes der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung, insbesondere im Falle der Neuorientierung bei der Betriebsführung, der Produktion oder der Vermarktung sowie für junge Landwirte, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen oder gerade übernommen haben.

Die unzureichenden Finanzmittel, die für die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Leiter und Führungskräfte von Genossenschaften oder landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, zur Verfügung stehen, stehen in vielen Gebieten der notwendigen Anpassung der Agrarstrukturen im Wege.

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Strukturfondsreform, insbesondere mit den Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, kann der EAGFL die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben kofinanzieren. Die Sätze der gemeinschaftlichen Kofinanzierung können entsprechend den Kriterien und bis zu den Hoechstsätzen nach Artikel 13 der genannten Verordnung gestaffelt werden. Diese Hoechstsätze werden von der Kommission festgesetzt.

Die Regelung zur Flächenstillegung ist zwar Bestandteil der gemeinsamen Maßnahme zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, dient aber zugleich der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Marktkapazität. Sie ergänzt daher die vom Rat im Rahmen der verschiedenen Marktorganisationen zu deren Stabilisierung getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Regelung zur Flächenstillegung zu gleichen Teilen durch die Abteilungen Garantie und Ausrichtung des EAGFL zu finanzieren. Um jedoch die Verwaltung und finanzielle Durchführung der Regelung zu erleichtern, sollten für die Ausgaben, welche von der Abteilung Ausrichtung finanziert werden, ausnahmsweise die für die Abteilung Garantie geltenden Finanzbestimmungen Anwendung finden.

Im Bereich der Verwaltung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzliche Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen.

Um die Entwicklung der Agrarstrukturen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu erleichtern, die sowohl die Schaffung von Familienbetrieben als auch die Anpassung genossenschaftlicher Betriebe umfassen wird, sind einige vorübergehende Änderungen der Regelung zur beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Beschleunigung der Anpassung der Agrarstrukturen in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Ziel Nr. 5 a) nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 eingeführt, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird und folgende Ziele hat:

iii) Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Marktkapazität;

iii)

Beitrag zur Verbesserung der Effizienz der landwirtschaftlichen Betriebe durch Verstärkung und Neuausrichtung ihrer Strukturen und Förderung ergänzender Tätigkeiten;

iii)

Erhaltung einer lebensfähigen landwirtschaftlichen Gemeinschaft als Beitrag zur Entwicklung des sozialen Gefüges in den ländlichen Gebieten, indem den Landwirten ein angemessener Lebensstandard, einschließlich des Ausgleichs der Auswirkungen naturbedingter Nachteile in den Berggebieten und benachteiligten Gebieten, gewährleistet wird;

iv)

Beitrag zur Erhaltung der Umwelt und des ländlichen Raums, einschließlich der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Landwirtschaft.

(2) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nachstehend "Fonds" genannt, beteiligt sich gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) sowie gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme in Form der Kofinazierung einzelstaatlicher Beihilferegelungen und erstattet unter den in Titel X festgelegten Voraussetzungen die Ausgaben der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

a) Regelungen zur Förderung der Umstellung und Extensivierung der Erzeugung;

b)

Maßnahmen im Zusammenhang mit einzelbetrieblichen Investitionen, insbesondere zur Verringerung der Produktionskosten, zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Landwirte, zur Förderung der Diversifizierung ihrer Tätigkeit, einschließlich der Vermarktung von Erzeugnissen auf dem Hof, und zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt;

c)

Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung von

Junglandwirten;

d)

flankierende Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf die Einführung einer Buchführung sowie Startbeihilfen für Zusammenschlüsse, Dienste und andere überbetriebliche Maßnahmen;

e)

Maßnahmen zur Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen und zur Erhaltung einer lebensfähigen landwirtschaftlichen Gemeinschaft in den Berggebieten und den benachteiligten Gebieten in Form von Beihilfen zum Ausgleich natürlicher Nachteile;

f)

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums durch den Einsatz angemessener landwirtschaftlicher Produktionsmethoden;

g)

forstwirtschaftliche Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe;

h)

Berufsbildungsmaßnahmen in Verbindung mit den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Maßnahmen.

In Übereinstimmung mit Titel X beteiligen sich die beiden Abteilungen Garantie und Ausrichtung des EAGFL im Rahmen der gemeinsamen Maßnahme gemäß Absatz 1 an den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Flächenstillegungsregelung zu jeweils gleichen Teilen; für den aus der Abteilung Ausrichtung finanzierten Teil der Ausgaben gelten im Rahmen der gemeinsamen Maßnahme ausnahmsweise die gleichen finanziellen Durchführungsbestimmungen wie für die Abteilung Garantie.

TITEL I Stillegung von Ackerflächen

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Förderung der Stillegung von Ackerflächen ein.

(2) Die Beihilfe zur Stillegung kann für alle Ackerflächen unabhängig vom Erzeugnis gewährt werden, sofern sie während eines zu bestimmenden Bezugszeitraums tatsächlich bestellt wurden. Von der Regelung sind die Flächen ausgeschlossen, die Erzeugnissen gewidmet sind, für die keine gemeinsame Marktorganisation gilt.

(3) Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 20 % der unter Absatz 2 fallenden Ackerflächen des betreffenden Betriebs ausmachen. Sie müssen für eine Mindestdauer von fünf Jahren mit Kündigungsmöglichkeit nach drei Jahren unbestellt bleiben, d. h.

- brachgelegt werden, mit Möglichkeit der Wechselwirtschaft,

- aufgeforstet werden oder

- nicht landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet werden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können die Landwirte verpflichtet werden, zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen für die Pflege der stillgelegten Flächen zu sorgen.

Die Mitgliedstaaten können für die Gesamtheit oder Teile ihres Hoheitsgebiets

a) die Weidewirtschaft zu Zwecken der extensiven Viehhaltung,

b)

den Anbau von Linsen, Kichererbsen und Wicken

auf den stillgelegten Ackerflächen genehmigen.

Die Genehmigung der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 3 ist auf drei Jahre ab 30. April 1988 begrenzt. Vor Ablauf dieses Zeitraums legt die Kommission dem Rat einen Bericht darüber vor, wie von dieser Genehmigung Gebrauch gemacht wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten können eine Sonderbeihilferegelung für die Verwendung von Ackerflächen zu Nichtnahrungsmittelzwecken einführen, d.h. für die Herstellung von Erzeugnissen, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind, innerhalb der Gemeinschaft.

Die Beihilferegelung gilt für

- Die Begünstigten der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung unter der Bedingung, daß die stillgelegten Ackerflächen mindestens 30 % der Ackerflächen des betreffenden Betriebes ausmachen;

- die einer Stillegungsverpflichtung unterliegenden Ackerflächen des Betriebes bis zu höchstens 50 % der stillge- legten Flächen, sofern auf den betreffenden Flächen Getreide angebaut wird und die gesamte Getreideerzeugung dieser Flächen für Nichtnahrungsmittelzwecke bestimmt ist.

Für die Sonderbeihilfe kommen nur Erzeuger in Betracht, die einen mit einem Verarbeitungsunternehmen geschlossenen Vertrag vorlegen, in dem die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse für Nichtnahrungsmittelzwecke innerhalb der Gemeinschaft sichergestellt wird.

Kommt eine Gruppe von Landwirten überein, ein einziges Verarbeitungsunternehmen auf vertraglicher Grundlage zu beliefern, und machen in diesem Fall die stillgelegten Ackerflächen mindestens 40 % aler Ackerflächen aus und erfuellen zusammengenommen zugleich die in Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich festgelegte Bedingung, so genügt es, wenn die im Verhältnis zu dem Mindestanteil nach Absatz 3 Unterabsatz 1 zusätzlich 20 % oder mehr - statt für die einzelnen Betriebe - für die Gruppe insgesamt eingehalten sind.

Von der Sonderbeihilfe ausgeschlossen sind Verträge über Partien, die für die Produktionserstattung gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder für die Beihilfe gemäß Artikel 11b derselben Verordnung in Betracht kommen.

Die Sonderbeihilfe wird während der Laufzeit des Vetrags, höchstens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten vertragsmässigen Lieferung der Erzeugnisse an das Verarbeitungsunternehmen gewährt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Jahr nach der tatsächlichen Anwendung der Regelung durch die Mitgliedstaaten einen Bericht vor. Wenn sie es für erforderlich erachtet, unterbreitet sie gleichzeitig einen Vorschlag zur Änderung der Regelung, um deren Wirksamkeit zu verbessern; dafür berücksichtigt sie die Reaktionen der Landwirte und der Verarbeitungsunternehmen, die Wirtschaftlichkeit der Regelung, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, mögliche Kontrollprobleme (insbesondere hinsichtlich der Nebenerzeugnisse) und alle sonstigen Aspekte von Belang. Zugleich prüft sie anhand der Ergebnisse der Demonstrationsvorhaben die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Regelung auf andere Erzeugnisse als Getreide auszudehnen.

(5) Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest:

a) die Höhe der pro Hektar stillgelegte Fläche zu zahlenden Beihilfe entsprechend den Einkommensverlusten aus der Stillegung, wobei einerseits die Wirksamkeit der Beihilfe durch eine ausreichende Höhe sicherzustellen und andererseits ein überhöhter Ausgleich zu vermeiden ist. Sie bestimmen die Art der Zahlung. Der Hoechstsatz der Beihilfe wird auf 606 ECU je Hektar und Jahr, der Mindestsatz auf 100 ECU je Hektar und Jahr festgesetzt. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 in Ausnahmefällen den Hoechstsatz auf 700 ECU je Hektar und Jahr festsetzen.

Im Falle der Genehmigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 wird die Beihilfe entsprechend dem geringeren Einkommensverlust gekürzt;

Die Höhe der je Hektar zu zahlenden Sonderbeihilfe nach Absatz 4 wird entsprechend den Kriterien des Unterabsatzes 1 bestimmt. Der Hoechstsatz wird auf 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Beihilfe festgesetzt. Bei den betreffenden Flächen tritt die Sonderbeihilfe an die Stelle der Beihilfe für die Flächenstillegung;

b)

den Bezugszeitraum nach Absatz 2;

c)

die vom Beihilfeempfänger einzugehende Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle, ob die Ackerfläche - gemessen an der Gesamtfläche - tatsächlich verringert wurde.

(6) Die Erzeuger, denen für die stillgelegten Flächen eine Beihilfe im Sinne dieses Titels gewährt wird, können für diese Flächen keine Beihilfen nach den Titeln II und III erhalten.

(7) Die Erzeuger, die mindestens 30 % ihrer Ackerflächen stillegen, sind für eine Menge von 20 Tonnen von der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sowie von der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 befreit.

Einzelne Landwirte oder eine Gruppe von Landwirten, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeihilfe nach Absatz 4 erfuellen und auf mindestens 40 % der Ackerflächen zu Stillegungszwecken die Produktion einstellen, sind für die gesamte Lieferung von Getreide an Verarbeitungsunternehmen von den Mitverantwortungsabgaben befreit. Diese Freistellung schließt die mögliche Freistellung nach Unterabsatz 1 nicht aus.

Die Durchführungsbestimmungen für diese Freistellung werden nach dem Verfahren der Artikel 4 und 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen.

(8) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel fest, insbesondere

- die stillzulegende Mindestfläche;

- im Falle der Genehmigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 den höchstzulässigen Viehbesatz je Hektar Weidefläche und den Satz für die Kürzung der Beihilfe gemäß Absatz 5 Buchstabe a) Unterabsatz 2;

- die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Beihilfe befolgen müssen;

- die Kriterien für die Bestimmung des "Beihilfeempfängers" sowie für die Festsetzung des Bezugszeitraums nach Absatz 2;

- die Einzelbestimmungen für die Gewährung der Sonderbeihilfe nach Absatz 4, insbesondere über den Ausschluß bestimmter Verwendungszwecke, über die hinsichtlich der Nebenerzeugnisse vorzusehenden Beschränkungen, über die Festlegung der Hoechstbeträge und der Mindestflächen, die für die Beihilfe in Betracht kommen, über die Lieferverträge, über die Kontrollen, die sich gegebenenfalls auch auf das Verarbeitungsunternehmen erstrecken können, sowie über die Ahndungsmaßnahmen für den Fall, daß die Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

(9) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Möglichkeiten nach der Beihilferegelung angemessen bekannt zu machen.

TITEL II Extensivierung der Erzeugung

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Extensivierung bei Überschusserzeugnissen ein. Als Überschusserzeugnisse gelten Erzeugnisse, für die es auf Gemeinschaftsebene systematisch keine normalen, nicht subventionierten Absatzmärkte gibt.

(2) Als Extensivierung gilt die Verringerung der Produktion des betreffenden Erzeugnisses um mindestens 20 % während mindestens fünf Jahren, ohne die Kapazitäten für andere Überschusserzeugnisse zu erhöhen. Eine solche Erhöhung ist jedoch im Verhältnis zu einer Ausweitung der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs zulässig.

(3) Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest:

a) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, insbesondere die Einzelheiten der Produktionsverringerung bei den verschiedenen Erzeugnissen. Zur Produktionsverringerung nach Absatz 2 kann bei Rindfleisch ein Abbau der Viehbestände um mindestens 20 %, bei Wein eine Senkung der Hektarerträge um mindestens 20 % vorgesehen werden;

b)

die Höhe der Beihilfe entsprechend der vom Empfänger eingetragenen Verpflichtung und den Einkommensverlusten sowie die Art der Beihilfezahlung;

c)

den Bezugszeitraum für die Berechnung der Produktionsverringerung je nach Erzeugnis;

d)

die vom Empfänger einzugehende Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle, ob die Produktion tatsächlich verringert wurde.

(4) Bei Anwendung der Regelung im Milchsektor wird die Produktionsverringerung anhand der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (¹), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/90 (²), zugeteilten Referenzmenge berechnet. Die in Anwendung dieses Absatzes ausgesetzten Referenzmengen dürfen während der Dauer der Aussetzung nicht anderweitig benutzt oder zugeteilt werden.

Der erstattungsfähige Betrag der nach der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (³) gezahlten Vergütung wird vom erstattungsfähigen Betrag der Beihilfe abgezogen.

(¹) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(²) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 5.

(³) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5.

(5) Die Erzeuger, denen eine Beihilfe im Sinne dieses Titels gewährt wird, können für die extensivierten Flächen keine Beihilfen nach den Titeln I und III erhalten.

(6) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel, insbesondere die durch den Fonds erstattungsfähigen jährlichen Hoechstbeihilfebeträge, fest.

TITEL III Umstellung der Erzeugung

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Förderung der Umstellung der Erzeugung auf nicht überschüssige Erzeugnisse ein.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die umgestellt werden darf, sowie die Bedingungen und Einzelheiten für die Gewährung der Beihilfe fest.

(3) Die Erzeuger, denen eine Beihilfe im Sinne dieses Titels gewährt wird, können für die betreffenden Flächen keine Beihilfen nach den Titeln I und II erhalten.

(4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel.

TITEL IV Beihilferegelung für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 5

(1) Um zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen sowie der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen in den landwirtschaftlichen Betrieben beizutragen, führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 1 genannten gemeinsamen Maßnahme eine Beihilferegelung für Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieben ein, deren Inhaber

a) die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die in den Artikeln 5 bis 9 genannte Beihilferegelung auch für Landwirte vorsehen, die zwar nicht hauptberuflich als Landwirte tätig sind, deren Einkommen aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten bzw. öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraums auf ihrem Betrieb jedoch mindestens 50 % des Gesamteinkommens ausmacht, ohne daß allerdings der unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens weniger als 25 % des

Gesamteinkommens des Betriebsinhabers beträgt und die für Tätigkeiten ausserhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers umfasst;

b)

ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzen,

c)

einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen. Dieser Plan muß anhand einer Rentabilitätsberechnung nachweisen, daß die Investitionen vom Standpunkt der Situation des Betriebs und seiner Wirtschaft aus gerechtfertigt sind und seine Durchführung eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation, insbesondere des Arbeitseinkommens je Vollarbeitskraft in dem Betrieb zur Folge hat bzw. für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Arbeitseinkommens je Vollarbeitskraft erforderlich ist;

d)

sich zu einer vereinfachten Buchführung verpflichten, die mindestens folgendes umfasst:

- die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen,

- die Aufstellung einer Jahresbilanz betreffend den Stand der Aktiva und Passiva des Betriebs.

Jedoch können Spanien, Griechenland, Italien - hinsichtlich des Mezzogiorno einschließlich der Inseln - sowie Portugal auf seinem gesamten Hoheitsgebiet für die benachteiligten Gebiete im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 75/268/EWG Betriebsverbesserungspläne annehmen, die bis zum 31. Dezember 1991 von Betriebsinhabern eingereicht werden, die die Bedingung des vorliegenden Buchstabens nicht erfuellen, sofern der Arbeitsanfall des Betriebs nicht mehr als das Äquivalent einer Vollarbeitskraft erfordert und die vorgesehenen Investitionen 25 000 ECU nicht überschreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung ist auf die landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt,

- deren Arbeitseinkommen je Vollarbeitskraft unter dem Referenzeinkommen nach Absatz 3 liegt,

- deren Betriebsverbesserungsplan nach Absatz 1 Buchstabe c) kein Arbeitseinkommen in Höhe von über 120 % dieses Referenzeinkommens vorsieht.

Ferner können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Beihilferegelung nach Absatz 1 auf die landwirtschaftlichen Familienbetriebe beschränken.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen das in Absatz 2 genannte Referenzeinkommen nicht über dem durchschnittlichen Bruttolohn ausserlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer in dem betreffenden Gebiet fest.

(4) Der in Absatz 1 genannte Betriebsverbesserungsplan umfasst mindestens

- eine Beschreibung der Ausgangssituation,

- eine Beschreibung der Situation nach Durchführung des Plans, bei der von einem Kostenvoranschlag ausgegangen wird,

- die Angabe der Maßnahmen, insbesondere der geplanten Investitionen.

(5) Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff "hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber" im Sinne dieser Verordnung.

Bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für die Tätigkeiten ausserhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.

Im Fall anderer als natürlicher Personen definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff unter Berücksichtigung der in vorstehendem Unterabsatz angegebenen Kriterien.

(6) Ausserdem legen die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Beurteilung der beruflichen Befähigung des Betriebsinhabers fest, wobei das Niveau seiner landwirtschaftlichen Ausbildung und/oder eine Mindestdauer an Berufserfahrung zugrunde gelegt werden.

Artikel 6

(1) Die Beihilferegelung gemäß Artikel 5 kann sich auf Investitionen beziehen für

- die qualitative Verbesserung und Umstellung der Erzeugung nach Maßgabe der Marktbedürfnisse;

- die Diversifizierung der Tätigkeiten des Betriebs, insbesondere durch touristische und handwerkliche Tätigkeiten oder die Herstellung von Erzeugnissen und ihren Direktverkauf;

- die Anpassung des Betriebs mit dem Ziel, die Produktionskosten zu senken und Energieeinsparungen zu bewirken;

- die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;

- die Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz oder aber, in Ermangelung solcher Normen, der entsprechenden nationalen Normen bis zum Erlaß von Gemeinschaftsnormen;

- den Schutz und die Verbesserung der Umwelt.

(2) Die Gewährung der Investitionsbeihilfe nach Absatz 1 kann abgelehnt oder beschränkt werden, wenn diese Investitionen dazu führen, daß die Produktion von Erzeugnissen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, im Betrieb zunimmt.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen und legt insbesondere die Erzeugnisse im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes fest.

(3) Vorbehaltlich späterer abweichender Beschlüsse gemäß Absatz 2 ist die Gewährung der Beihilfe nach Absatz 1 für Investitionen betreffend die Milcherzeugung, die zu einer Überschreitung der nach der Regelung für die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzten Referenzmenge führen, ausgeschlossen, es sei denn, daß zuvor nach Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (13), eine zusätzliche Referenzmenge gewährt wurde oder sich eine solche Menge durch eine Übertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung ergeben hat.

In diesem Falle ist die Gewährung der Beihilfe an die Bedingung geknüpft, daß durch die Investition die Anzahl der Milchkühe nicht auf über 40 je Vollarbeitskraft und auf über 60 je Betrieb heraufgesetzt wird, bzw. daß sie es nicht gestattet, die Zahl der Milchkühe um mehr als 15 % zu erhöhen, wenn der Betrieb über mehr als 1,5 Vollarbeitskräfte verfügt.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die nach diesem Ablauf anzuwendenden Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen, die zu einer Erhöhung der Milcherzeugung führen.

(4) Vorbehaltlich späterer abweichender Beschlüsse gemäß Absatz 2 beschränken sich die in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen für Investitionen im Bereich der Schweineproduktion, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen, auf Investitionen, für die im Fall der vor dem 1. Januar 1987 gestellten Anträge 500 Mastschweineplätze je Betrieb und im Fall der zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 31. März 1988 gestellten Anträge 400 Plätze erreicht werden.

Für nach dem 31. März 1988, aber vor dem 1. Januar 1991 gestellte Anträge wird die Zahl der Schweineplätze, die erreicht werden darf und für die die in Absatz 1 genannten Beihilfen gewährt werden können, auf 300 Plätze je Betrieb festgesetzt. Ferner ist die Gewährung der Beihilfe an die Bedingung geknüpft, daß die Gesamtzahl der Schweineplätze nach Durchführung der Investition höchstens 800 je Betrieb betragen darf.

Der für eine Zuchtsau erforderliche Platz entspricht dem Platz für 6,5 Mastschweine.

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bis zum 31. Dezember 1990 die Regelung für die ab dem 1. Januar 1991 gestellten Anträge.

Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Beschluß des Rates ergangen, so ist die Gewährung von Beihilfen für Investitionen, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich der Schweineproduktion führen, ausgesetzt.

Sieht ein Betriebsverbesserungsplan eine Investition für die Schweinehaltung vor, so ist eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe für diese Investition, daß nach Durchführung des Plans mindestens eine Äquivalenzmenge von 35 % der von den Schweinen verbrauchten Futtermenge vom Betrieb hergestellt werden kann.

(5) Vorbehaltlich späterer abweichender Beschlüsse gemäß Absatz 2 werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen für Investitionen im Bereich der Rindfleischerzeugung, mit Ausnahme der Beihilfen zu Leistungen im Bereich des Umweltschutzes, nur für Tierhaltungen gewährt, bei denen der Besatz mit Fleischrindern am Ende des Planzeitraums 3 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar für die Ernährung dieser Rinder benötigter Gesamtfutteranbaufläche nicht übersteigt. Die Tabelle für die Umrechnung in GVE ist im Anhang I enthalten.

Bis 31. Dezember 1991 gilt jedoch die Obergrenze von 3 GVE nicht, sofern der Nachweis erbracht wird, daß sich die vorgesehene Produktionskapazität nicht erhöht. Die Kommission prüft diese Bestimmung vor diesem Zeitpunkt und legt dem Rat einen Bericht vor.

(6) Die in Absatz 1 genannte Investitionsbeihilfe darf nicht im Eier- und Gefluegelsektor gewährt werden.

Artikel 7

(1) Die Beihilferegelung für landwirtschaftliche Investitionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 umfasst Beihilfen in Form eines Kapitalzuschusses oder einer gleichwertigen Zinsvergütung oder eines gleichwertigen Tilgungsaufschubs oder einer Kombination dieser Formen für die zur Durchführung des Betriebsverbesserungsplans notwendigen Investitionen, mit Ausnahme der Aufwendungen für den Kauf von

- Land,

- lebenden Schweinen, Gefluegel und Schlachtkälbern.

Beim Kauf von Vieh kann nur die im Betriebsverbesserungsplan vorgesehene Erstbeschaffung berücksichtigt werden.

Ausserdem kann sich die Beihilferegelung auf Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen erstrecken, soweit keine ausreichenden dinglichen und persönlichen Sicherheiten vorhanden sind.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Kapitalzuschuß kann sich auf eine Gesamtinvestition in Höhe von 60 743 ECU je Vollarbeitskraft und 121 486 ECU je Betrieb beziehen; die Mitgliedstaaten können als Hoechstgrenzen niedrigere Beträge festsetzen.

Der Wert der in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsbetrags, ist wie folgt begrenzt:

a) in den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 75/268/EWG genannten Gebieten:

- 45 % für Immobilien,

- 30 % für die übrigen Investitionen;

b) in den übrigen Gebieten:

- 35 % für die Immobilien,

- 20 % für die übrigen Investitionen.

Wird die Beihilfe nicht in Form eines Kapitalzuschusses gewährt, so erstellen die Mitgliedstaaten jährlich eine Übersicht, aus der der Wert der Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsbetrags, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes nicht zinsvergüteter Darlehen, des Wertes der Zinsvergütung, der Laufzeit der Darlehen, der Zinsvergütungen und einer etwaigen aufgeschobenen Tilgung sowie aller anderen Parameter hervorgehen, die verwendet wurden, um die Beihilfe in Subventionsäquivalente umzurechnen.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Mitgliedstaat ermächtigen, für einen bestimmten Zeitraum Beihilfen zu gewähren, welche die in vorstehendem Unterabsatz genannten Beträge übersteigen, wenn die Kapitalmarktlage des Mitgliedstaats dies rechtfertigt.

Der in Unterabsatz 2 vorgesehene Hoechstwert der Beihilfe wird jedoch bis zum 31. Dezember 1991 in Spanien, Griechenland, Irland, Italien und Portugal für Investitionen nach Betriebsverbesserungsplänen, die bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden sind, um 10 % des Investitionsvolumens erhöht.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 7 genannten Beihilfen Betriebsinhabern gewähren, die nach Durchführung eines Betriebsverbesserungsplans weiterhin die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 erfuellen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 vorliegen. Jedoch ist die Zahl der Pläne, die während eines Zeitraumes von sechs Jahren je Begünstigter angenommen werden können, auf zwei, und das gesamte Investitionsvolumen, das für die Erstattung der Beihilfe gemäß Artikel 33 in Betracht kommt, auf 60 743 ECU je Vollarbeitskraft und 121 486 ECU je Betrieb innerhalb des vorgenannten Zeitraums begrenzt.

Artikel 9

(1) Ein Betriebsverbesserungsplan in Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) kann einen einzelnen Betrieb oder mehrere Betriebe betreffen, die sich ganz oder teilweise zusammenschließen wollen.

(2) Bei Betriebszusammenschlüssen betrifft der Verbesserungsplan den zusammengeschlossen Betrieb sowie gegebenenfalls die von den Mitgliedern des zusammengeschlossenen Betriebs weiterhin bewirtschafteten Einzelbetriebe.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei Betriebszusammenschlüssen die in Artikel 7 genannten Beihilfen gewähren, sofern alle Betriebsinhaber, die Mitglieder eines angeschlossenen Betriebs sind, die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 erfuellen.

(4) Mit Ausnahme im Bereich der Aquakultur können die in Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 8 genannten Hoechstbeträge mit der Zahl der Betriebe, die Mitglieder des angeschlossenen Betriebes sind, multipliziert werden. Die in Artikel 6 Absätze 3 und 4 genannten Hoechstbeträge können jedoch nur im Falle eines Betriebs, der das Ergebnis einer Vollfusion ist, mit der Anzahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden.

Die Hoechstbeträge dürfen jedoch folgende Grenzen nicht überschreiten:

- 120 Kühe,

- die dreifache Anzahl der Plätze für Schweine nach Artikel 6 Absatz 4,

- 364 458 ECU an Investitionen,

je zusammengeschlossener Betrieb, gegebenenfalls einschließlich der von den Mitgliedern des zusammengeschlossenen Betriebs weiterhin bewirtschafteten Einzelbetriebe.

(5) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 30 ermächtigen, die in Artikel 7 genannten Beihilfen unter den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen auch landwirtschaftlichen Genossenschaften zu gewähren, deren Tätigkeit allein darin besteht, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Gleichzeitig legt die Kommission die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen an diese Genossenschaften sowie die Bedingungen und Grenzwerte für eine Überschreitung des in Absatz 4 angegebenen Investitionsvolumens fest.

(6) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, denen die zusammengeschlossenen Betriebe entsprechen müssen und die insbesondere folgendes betreffen:

- die Rechtform,

- Die Mindestdauer, welche mindestens sechs Jahre betragen muß,

- die Bildung des Gesellschaftskapitals,

- die Beteiligung der Mitglieder an der Bewirtschaftung.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten können Junglandwirten unter 40 Jahren Beihilfen für die erste Niederlassung gewähren, sofern

- sich der Junglandwirt in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebinhaber niederlässt; unter Niederlassung als Betriebsinhaber ist die Übernahme der zivil- und steuerrechtlichen Haftung oder Mithaftung für die Betriebsführung und der Zugang zu dem in dem betreffenden Mitgliedstaat für selbstständige Betriebsinhaber geltenden sozialrechtlichen Status zu verstehen;

- sich der Junglandwirt hauptberuflich als Landwirt niederlässt oder nach seiner Niederlassung als Nebenerwerbslandwirt damit beginnt, die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptberuf zu betreiben;

- der Junglandwirt zum Zeitpunkt seiner Niederlassung, spätestens jedoch zwei Jahre danach, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt;

- der Arbeitsanfall des Betriebes mindestens die Äquivalenz einer Vollarbeitskraft erfordert; dieser Arbeitsanfall muß spätestens zwei Jahre nach der Niederlassung erreicht sein.

(2) Die Beihilfen für die Niederlassung können bestehen aus

a) einer einmaligen Prämie bis zu einem zuschußfähigen Hoechstbetrag von 10 000 ECU. Die Zahlung der Prämie kann in Raten über höchstens fünf Jahre erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Prämie durch eine gleichwertige Zinsvergütung ersetzen;

b)

einer Zinsvergütung für die Darlehen, die zur Deckung der Kosten der Niederlassung aufgenommen wurden.

Der Satz dieser Vergütung beträgt höchstens 5 % für eine Dauer von fünfzehn Jahren, ihr kapitalisierter Wert darf 10 000 ECU nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert der sich aus Höhe und Dauer der Darlehen ergebenden Zinsvergütung in Form eines Zuschusses zahlen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest:

- die Voraussetzungen für die erste Niederlassung;

- die besonderen Voraussetzungen für den Fall, daß sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber im Betrieb niederlässt, insbesondere wenn er sich im Rahmen von Vereinigungen oder Genossenschaften niederlässt, deren Hauptaufgabe in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht, wobei diese Voraussetzungen denen entsprechen müssen, die bei der Niederlassung als alleiniger Betriebsinhaber verlangt werden;

- die landwirtschaftliche berufliche Qualifikation, die der Junglandwirt zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung oder innerhalb von zwei Jahren danach nachweisen muß, damit die Prämie aus dem Fonds bezuschusst werden kann;

- die Voraussetzungen, unter denen festgestellt wird, daß der mindestens einer Vollarbeitskraft entsprechende Arbeitsanfall spätestens zwei Jahre nach der Niederlassung erzielt wird;

- die Höhe der Niederlassungsbeihilfen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Junglandwirten unter 40 Jahren eine zusätzliche Beihilfe zu den in einem Betriebsverbesserungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Investitionen gewähren, die höchstens 25 % der gemäß Artikel 7 Absatz 2 gewährten Beihilfe entspricht, sofern der junge Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach seiner Niederlassung einen Betriebsverbesserungsplan vorlegt und sofern er die in Artikel 10 Absatz 1 genannte berufliche Qualifikation besitzt.

Artikel 12

(1) Beihilfen für Investitionen in Betrieben, die den Bedingungen von Artikel 5 und Artikel 9 entsprechen, sind untersagt, wenn sie höher sind als der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Betrag, gegebenenfalls erhöht um den Betrag der Beihilfe nach

Artikel 11; ausgenommen hiervon sind Beihilfen

- für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden,

- für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

- für die Bodenverbesserung,

- für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt,

sofern diese höheren Beträge in Übereinstimmung mit Artikel 6 und mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages gewährt werden.

(2) Gewähren die Mitgliedstaaten Investitionsbeihilfen in Betrieben, welche die Bedingungen des Artikels 5 nicht erfuellen, so müssen diese Beihilfen um mindestens ein Viertel unter denjenigen liegen, die gemäß Artikel 7 gewährt werden; ausgenommen hiervon sind Beihilfen für

- die Durchführung von Energieeinsparungen,

- die Bodenverbesserung,

die die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beträge erreichen dürfen.

Diese Beihilfen können für eine Gesamthöhe der Investition von 60 743 ECU je Vollarbeitskraft und 121 486 ECU je Betrieb für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitglieder für Investitionen in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben, die die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht erfuellen, eine Übergangsbeihilfe gewähren.

Diese Übergangsbeihilfe darf nur bis zu einem Investitionsbetrag von 25 252 ECU und nicht unter günstigeren Bedingungen als den in Artikel 7 vorgesehenen gewährt werden, gegebenenfalls erhöht durch die Beihilfe gemäß Artikel 11.

(4) Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben sind untersagt, wenn diese Investitionen nicht den in Artikel 6 genannten Bedingungen entsprechen und wenn Artikel 7 die Gewährung solcher Beihilfen gestattet.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beihilfen können jedoch gewährt werden für:

- Investitionen in die Schwimmvogelhaltung zur Herstellung von Leberpastete;

- den Ankauf von Vieh, der aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 förderungswürdig ist, auch wenn es sich nicht um die Erstbeschaffung handelt.

Ferner wird bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Betrieben die Anzahl der Milchkühe nach Artikel 6 Absatz 3 auf 40 je Vollarbeitskraft und je Betrieb festgesetzt.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verbote und Beschränkungen gelten nicht für folgende Maßnahmen:

- Beihilfen für Ankauf von Land,

- verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet,

- Beihilfen für den Ankauf von männlichen Zuchttieren,

- Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen,

- Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen,

- Investitionsmaßnahmen die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz bzw. der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Produktionserhöhung führen,

sofern sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages stehen.

TITEL V Flankierende Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung einführen, um die Einführung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern.

Nach dieser Regelung wird hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern auf Antrag eine Beihilfe gewährt, die mindestens auf die ersten vier Jahre der Geschäftsbuchführung in ihrem Betrieb aufgeteilt wird; dabei wird davon ausgegangen, daß die Buchführung mindestens vier Jahre lang betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe dieser Beihilfe innerhalb einer Spanne von 700 bis 1 050 ECU.

(2) Die Buchführung nach Absatz 1

a) umfasst

- die jährliche Erstellung einer Eröffnungs- und einer Schulbestandsaufnahme,

- die systematische und regelmässige Eintragung aller den Betrieb betreffenden Sach- und Barbewegungen während des Buchführungsjahres;

b)

führt zur jährlichen Vorlage

- einer Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Betriebes, insbesondere der eingesetzten Produktionsfaktoren,

- einer ausführlichen Bilanz (der Aktiva und Passiva) und einer ausführlichen Betriebsrechnung (Belastungen und Erträge),

- der erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Effizienz der gesamten Betriebsführung, namentlich des Arbeitseinkommens je Vollarbeitskraft und des Einkommens des Betriebsinhabers sowie der Rentabilität der wichtigsten Betriebstätigkeiten.

(3) Wird ein Betrieb von hierzu von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen ausgewählt, um Buchführungsdaten für Informationszwecke und Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft, zu liefern, so hat sich der Betriebsinhaber, der die in Absatz 1 erwähnte Beihilfe erhält, zu verpflichten, die Buchführungsdaten seines Betriebes den genannten Stellen anonym zur Verfügung zu stellen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können auf Antrag anerkannten Zusammenschlüssen mit folgenden Zielen:

- gegenseitige Betriebshilfe, unter anderem für den Einsatz neuer Technologien und von Methoden zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums,

- Einführung alternativer landwirtschaftlicher Methoden,

- rationellere gemeinsame Nutzung der landwirtschaftlichen Produktionsmittel,

- gemeinsame Betriebsführung,

die ab dem 1. April 1985 gegründet werden, eine Startbeihilfe gewähren, um für höchstens fünf Jahre nach der Gründung zu den Betriebskosten beizutragen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe dieser Beihilfe unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligung und der Art der gemeinsamen Tätigkeit fest; der Hoechstbetrag je anerkannter Zusammenschluß beträgt 15 044 ECU.

Die Mitgliedstaaten regeln ferner die Rechtsform dieser Zusammenschlüsse und die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten können landwirtschaftlichen Vereinigungen, die Vertretungsdienste für Betriebe einrichten wollen, auf Antrag eine Startbeihilfe als Beitrag zur Deckung ihrer Betriebskosten gewähren.

(2) Um in den Genuß der in Absatz 1 genannten Beihilfe zu kommen, muß der Vertretungsdienst vom Mitgliedstaat anerkannt sein und vollzeitlich mindestens eine Person beschäftigen, die für die von ihr verlangten Dienste ausreichend qualifiziert ist.

(3) Die Mitgliedstaaten regeln die Bedingungen für die Anerkennung der in Absatz 1 genannten Dienste, insbesondere

- die Rechtsform,

- die Art und Weise ihrer Betriebsführung und der Buchführung,

- die Vertretungsfälle die insbesondere die Vertretung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten oder einer erwachsenen Hilfskraft umfassen können,

- ihre Mindestdauer, die mindestens zehn Jahre betragen muß,

- die Mindestzahl angeschlossener Landwirte.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannte Startbeihilfe auf höchstens 12 035 ECU je vollzeitlich mit den Tätigkeiten nach Absatz 2 beschäftigte Vertretungsperson fest. Dieser Betrag ist auf die ersten fünf Tätigkeitsjahre einer jeden Vertretungsperson aufzuteilen; er kann während dieses Zeitraums degressiv aufgeteilt werden.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten können landwirtschaftlichen Vereinigungen, welche die Errichtung von Betriebsmanagementdiensten zum Zweck haben, auf Antrag eine Startbeihilfe als Beitrag zur Deckung ihrer Betriebskosten gewähren.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird für die Tätigkeit von Personen gewährt, die damit beauftragt sind, die Ergebnisse der Buchführungen und die übrigen Angaben für die Betriebsinhaber zu analysieren.

(3) Um in den Genuß der in Absatz 1 genannten Beihilfe zu kommen, muß der Betriebsmanagementdienst vom Mitgliedstaat anerkannt sein und vollzeitlich mindestens eine für die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten qualifizierte Person beschäftigen.

(4) Die Mitgliedstaaten regeln die Bedingungen für die Anerkennung der in Absatz 1 genannten Dienste, insbesondere

- die Rechtsform,

- die Art und Weise ihrer Betriebsführung und der Buchführung,

- ihre Mindestdauer, die mindestens zehn Jahre betragen muß,

- die Mindestzahl angeschlossener Landwirte.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannte Starthilfe auf maximal 36 105 ECU je vollzeitlich mit den Tätigkeiten nach Absatz 2 beschäftigte Person fest. Dieser Betrag ist auf die ersten fünf Tätigkeitsjahre jeder beschäftigten Person aufzuteilen; er kann während dieses Zeitraums degressiv aufgeteilt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können das in Absatz 5 genannte System der Starthilfe durch ein System der Startbeihilfe bei der Einführung einer landwirtschaftlichen Betriebsführung zugunsten hauptberuflicher Landwirte ersetzen, die die in Absatz 1 genannten Betriebsmanagementdienste in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten setzen in diesem Fall die Beihilfe auf einen Betrag von höchstens 501,4 ECU je Betrieb fest, der auf mindestens zwei Jahre zu verteilen ist.

TITEL VI Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten

Artikel 17

(1) In den Gebieten, die im Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG aufgeführt sind, können die Mitgliedstaaten für die ausgeuebten landwirtschaftlichen Tätigkeiten eine jährliche Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie in den Grenzen und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung gewähren.

(2) Die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich ständiger natürlicher Nachteile, die diese Grenzen übersteigt oder von den Bedingungen gemäß Artikel 18 und 19 abweicht, ist in den Gebieten, die im Gemeinschaftsverzeichnis gemäß Absatz 1 aufgeführt sind, untersagt.

Artikel 18

(1) Gewähren die Mitgliedstaaten eine Ausgleichzulage, so sind diejenigen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber empfangsberechtigt, die mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften und sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen von Artikel 1 der Richtlinie 75/268/EWG ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Der Betriebsinhaber kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn er die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und die weitere Bewirtschaftung der betreffenden Flächen gewährleistet ist; ebenso ist er im Falle höherer Gewalt, insbesondere im Falle der Enteignung oder des Ankaufs im öffentlichen Interesse, von dieser Verpflichtung befreit, der Betriebsinhaber ist auch dann befreit, wenn er eine allgemeine Altersrente bezieht.

Im Gebiet des Mezzogiorno einschließlich der Inseln, in den Gebieten der französischen überseeischen Departements sowie in den spanischen, griechischen und portugiesischen Gebieten wird die landwirtschaftliche Nutzfläche je Betrieb hingegen auf 2 Hektar festgesetzt.

(2) Für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausgleichszulage wird heute keinerlei Erstattung aus dem Fonds nach Artikel 31 gewährt, wenn der Betriebsinhaber eine allgemeine Altersrente bezieht.

(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorausetzungen oder Beschränkungen für die Gewährleistungen der Ausgleichzulage vorsehen, auch für Methoden, die mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang stehen.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe der Ausgleichszulage unter Berücksichtigung des Ausmasses der die

landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigenden ständigen natürlichen Nachteile und in den nachstehenden Grenzen, wobei diese Ausgleichszulage jedoch nicht weniger als 20,3 ECU je GVE - oder gegebenenfalls in den unter Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG fallenden Gebieten je Hektar - betragen darf.

a) Im Falle der Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung oder der Haltung von Einhufern berechnet sich die Zulage nach dem Umfang des Viehbestands. Die Zulage darf nicht mehr als 102 ECU je GVE betragen. Der Gesamtbetrag der Zulage darf nicht mehr als 102 ECU je Hektar der gesamten Futteranbaufläche des Betriebs betragen. Die Tabelle für die Umrechnung von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen in GVE ist im Anhang I enthalten.

In benachteiligten Gebieten kann der Gesamtbetrag der Zulage jedoch auf 121,5 ECU je GVE und je Hektar erhöht werden, sofern dies aufgrund der Schwere der ständigen natürlichen Nachteile gerechtfertigt ist.

Die Zulage wird für höchstens 1,4 GVE je Hektar der gesamten Futteranbaufläche des Betriebs gewährt.

Kühe, deren Milch zur Vermarktung bestimmt ist, können für die Berechnung der Zulage nur in den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinien 75/268/EWG genannten Gebieten sowie in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Gebieten, in denen die Milchproduktion einen wesentlichen Teil der Produktion der Betriebe ausmacht, in Betracht gezogen werden.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit in den Gebieten im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie Gebrauch, so darf die Anzahl der Milchkühe, die je begünstigten Betriebsinhaber für die Berechnung der Zulage in Betracht gezogen werden, 20 Einheiten nicht übersteigen.

b)

Ausser im Fall der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung berechnet sich die Zulage entsprechend der bewirtschafteten Fläche, abzueglich der für die Ernährung des Viehs bestimmten Flächen sowie folgender Flächen:

iii) bei sämtlichen benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten abzueglich der Anbauflächen für Weizen

- mit Ausnahme von Hartweizen in den nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über die Beihilfe für Hartweizen (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1216/89 (15), fallenden Gebieten;

- mit Ausnahme von Weichweizen auf Flächen, auf denen der Ertrag bei Weichweizen 2,5 Tonnen pro Hektar nicht überschreitet;

iii) bei sämtlichen benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten abzueglich der Flächen für die Erzeugung von Äpfeln, Birnen oder Pfirsichen in Vollpflanzungen, die 0,5 Hektar je Betrieb überschreiten;

iii) bei benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG abzueglich der Anbauflächen für Wein - mit Ausnahme der Weinanbauflächen, deren Hektarertrag 20 hl nicht übersteigt - sowie der Anbauflächen für Zuckerrüben und Intensivkulturen.

Der Betrag der Zulage darf 102 ECU je Hektar nicht überschreiten. In benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, in denen die besondere Schwere der ständigen natürlichen Nachteile dies rechtfertigt, kann jedoch der Gesamtbetrag der gewährten Zulage auf bis zu 121,5 ECU je Hektar erhöht werden.

c)

Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Ausgleichszulage je nach Wirtschaftslage des Betriebs und Einkommen des Ausgleichszulagenempfängers variieren. Der Betrag der Zulage kann auch nach Maßgabe der Anwendung landwirtschaftlicher Methoden, die mit den Erfordernissen des Umweltschutzes oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang stehen, gestaffelt werden; dabei dürfen etwaige Zuschläge nicht mit den Beihilfen im Sinne des Artikels 21 kumuliert werden. "

(2) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, die Ausgleichszulage für Produktionen, die in den Genuß der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahme kommen können, nicht oder nur teilweise zu gewähren.

(3) Der aus dem Fonds zuschußfähige Hoechstbetrag ist auf die Äquivalenz von 120 Einheiten je Betrieb beschränkt, unabhängig davon, ob es sich um Großvieheinheiten (GVE) oder um Flächeneinheiten (ha) handelt; ferner wird bei Überschreiten des Gegenwerts von 60 Einheiten der beihilfeberechtigte Hoechstbetrag je GVE bzw. je ha auf die Hälfte des in Absatz 1 genannten Hoechstbetrags der Zulage gekürzt.

Artikel 20

(1) In den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Gebieten können die Mitgliedstaaten Beihilfen für kollektive Investitionen im Bereich der Futtermittelproduktion, einschließlich der Lagerung und Verteilung, und für die Herrichtung und Ausstattung gemeinsam genutzter Weiden gewähren; ferner können sie in Berggebieten Beihilfen zu kollektiven oder einzelbetrieblichen Investitionen für Wasserstellen, Zufahrtswege zu Weiden und Almen sowie Tierunterstände gewähren.

Spielt die Tierzucht jedoch in diesen Gebieten eine untergeordnete Rolle, so werden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beihilfen auf andere landwirtschaftliche Tätigkeiten als die Tierzucht ausgedehnt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeiten können, falls dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, kleinere landwirtschaftliche Wasserbaumaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Kleinbewässerung, die mit dem Umweltschutz vereinbar sind, sowie dem Bau oder die Instandsetzung von für die Wandertierhaltung erforderlichen Umstände umfassen.

(3) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Beihilfen, die für eine Finanzierung aus dem Fonds in Betracht kommen, darf 100 293 ECU je kollektive Investition, 501,4 ECU je Hektar verbesserter oder ausgerüsteter Weide oder Alm und 5 000 ECU je Hektar Bewässerungsfläche nicht überschreiten.

TITEL VII Beihilfen in Gebieten mit besonderer Notwendigkeit des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft

Artikel 21

Um die Einführung oder Beibehaltung landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden, und damit die Anpassung und Ausrichtung der landwirtschaftlichen Erzeugungen nach den Markterfordernissen zu begünstigen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Einkommenseinbussen eine spezifische Beihilferegelung in Gebieten einführen, in denen für diese Belange eine besondere Notwendigkeit besteht.

Artikel 22

Die in Artikel 21 genannte Beihilferegelung umfasst eine jährliche Prämie je Hektar für die Landwirte in den in Artikel 21 bezeichneten Gebieten, die sich im Rahmen eines spezifischen Programms für das betreffende Gebiet für mindestens fünf Jahre verpflichten, Erzeugungspraktiken, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden, einzuführen oder beizubehalten.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Artikel 21 bezeichneten Gebiete. Sie legen ferner nach Maßgabe der angestrebten Ziele die Erzeugungspraktiken fest, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden. Sie legen ferner die Regeln und Kriterien fest, die in bezug auf die in Artikel 22 bezeichneten Erzeugungspraktiken, darunter auch die erforderliche Beibehaltung oder Verringerung der Produktionsintensität und/oder der Dichte des Viehbesatzes, einzuhalten sind. Sie legen ferner Betrag und Dauer der Prämie fest, die sich nach der von dem Landwirt im Rahmen des Programms eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Artikel 24

Der für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht kommende Hoechstbetrag der jährlichen Prämie je Hektar gemäß

Artikel 22

wird auf 150,4 ECU je Hektar, für den die in Artikel 22 genannte Verpflichtung gilt, festgesetzt.

TITEL VIII Forstwirtschaftliche Maßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern einschließlich solcher, die Beihilfen gemäß Titel I dieser Verordnung oder die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Einführung einer Gemeinschaftsregelung zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (¹), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 (²), erhalten, eine Beihilfe für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen gewähren.

Die Aufforstungsbeihilfe kann auch sonstigen Personen sowie forstwirtschaftlichen Vereinigungen oder Genossenschaften oder Gemeinschaften gewährt werden, die landwirtschaftliche Flächen aufforsten.

(2) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen, eine Beihilfe für Investitionen zur Verbesserung von Waldflächen gewähren, und zwar insbesondere für die Anlage von Wind- und Brandschutzstreifen, von Wasserstellen und von forstwirtschaftlichen Betriebswegen.

(3) Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Investitionen gehören auch die Kosten für die Umrüstung landwirtschaftlichen Geräts für den Einsatz bei forstwirtschaftlichen Arbeiten.

(4) Die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Absätze 1 und 2 getätigten effektiven Ausgaben kommen bis zu folgenden Hoechstbeträgen für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht:

- 1 824 ECU je ha für die Aufforstung,

- 702 ECU je ha für die Verbesserung von Waldflächen und die Anlage von Windschutzstreifen,

- 1 404 ECU je ha für die Erneuerung und Verbesserung der Korkeichenwälder,

- 18 053 ECU je km für Forstwege,

- 150,4 ECU je ha für mit Brandschutzstreifen und Wasserstellen versehene Waldflächen.

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Verfahren des Artikels 30 eine Anhebung der jeweiligen Hoechstbeträge für die Aufforstung, die Verbesserung von Waldflächen und die Erneuerung und Verbesserung der Korkeichenwälder auf höchstens 3 000, 1 200 bzw. 3 000 ECU beschließen.

(¹) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 1.

(²) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 1.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die landwirtschaftliche Flächen aufforsten und die keine Prämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 erhalten, eine jährliche Prämie je aufgeforstetem Hektar gewähren.

(2) Der erstattungsfähige Hoechstbetrag der in Absatz 1 genannten jährlichen Prämie wird auf 150,4 ECU je aufgeforstetem Hektar und Jahr festgesetzt.

Wenn für dieselbe Fläche eine Beihilfe gemäß Titel I gewährt wird, wird dieser Betrag während der Laufzeit dieser Beihilfe auf 50,2 ECU je Hektar gekürzt.

Die Prämie ist für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren von der ursprünglichen Aufforstung an erstattungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag und die Dauer der Gewährung der jährlichen Prämie nach den Einkommensverlusten und den für die Aufforstung verwendeten Baumarten oder Baumtypen fest.

Artikel 27

(1) Die Bedingungen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich Lage und Anordnung aufforstungsfähiger Flächen umfassen können, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Mitteilung der Durchführungsvorschriften zu diesem Titel gemäß Artikel 29 enthält Angaben über

- die Vorkehrungen zur Festlegung der Modalitäten für die Aufforstung;

- die Vorkehrungen zur Beurteilung und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt;

- die getroffenen oder geplanten Begleitmaßnahmen;

- die Forstpläne oder -programme, denen die Aufforstungsarbeiten entsprechen müssen.

TITEL IX Anpassung der Berufsbildung an die Bedürfnisse der modernen Landwirtschaft

Artikel 28

(1) Sofern eine Finanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (¹) nicht bewilligt wird, könnne die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen sich dies als erforderlich erweist, zur reibungslosen Durchführung entsprechender Aktionen eine besondere Beihilferegelung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen beruflichen

(¹) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

Qualifikation der Personen einführen, die die in Artikel 3 und in den Artikeln 5 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen können, sowie der Junglandwirte unter 40 Jahren.

Diese Regelung kann folgende Maßnahmen umfassen:

- Lehrgänge oder Praktika zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Betriebsinhabern, mitarbeitenden Familienangehörigen und landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, sowie ergänzende Lehrgänge oder Praktika für diesen Personenkreis mit dem Ziel, die Landwirte auf die qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung dem Schutz des natürlichen Lebensraums gerecht werdender Produktionsmethoden vorzubereiten und ihnen das erforderliche Ausbildungsniveau für die Bewirtschaftung ihrer Waldflächen zu vermitteln.

- Lehrgänge oder Praktika zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Leitern und Verwaltern, von Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften, soweit sich dies für die Verbesserung der wirtschaftlichen Organisation der Erzeuger sowie der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des betreffenden Gebiets als erforderlich erweist;

- die ergänzenden Lehrgänge, die erforderlich sind, um das in Artikel 10 genannte berufliche Ausbildungsniveau zu erreichen und deren Dauer mindestens 150 Stunden betragen muß.

(2) Die Beihilferegelung gemäß Absatz 1 umfasst die Gewährung von Beihilfen.

a) für den Besuch der Lehrgänge oder Praktika,

b)

für die Veranstaltung und Durchführung der Lehrgänge und Praktika.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für die Gewährung der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) getätigten Ausgaben kommen bis zu einer Höhe von 7 020 ECU je Person, welche die Lehrgänge oder Praktika abgeschlossen hat, für eine Erstattung durch den Fonds in Betracht; von vorgenanntem Betrag sind 2 507 ECU ergänzenden Lehrgängen oder Praktika vorbehalten, die die Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung von Produktionsmethoden, die dem Schutz des natürlichen Lebensraums gerecht werden, sowie die Bewirtschaftung von Waldflächen zum Gegenstand haben.

Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an landwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind, gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Artikels.

TITEL X Allgemeine und Finanzbestimmungen

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

- die Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung insbesondere derjenigen betreffend Artikel 12,

- die bestehenden Vorschriften, die die Durchführung dieser Verordnung ermöglichen können.

(2) Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Entwürfe und bereits in Kraft befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutern die Mitgliedstaaten die Zusammenhänge, die auf regionaler Ebene zwischen der betreffenden Maßnahme und den wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnissen bestehen.

(3) Bei den gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich mitgeteilten Entwürfen prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gibt die Kommission hierzu nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung eine Stellungnahme ab.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 3 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar nach ihrer Verabschiedung mit.

Artikel 30

Bei den gemäß Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 mitgeteilten Vorschriften beschließt die Kommission binnen zwei Monaten nach der Mitteilung nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Verordnung und unter Berücksichtigung ihrer Ziele sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind.

Artikel 31

(1) Für eine Erstattung durch den Fonds kommen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 3 und 4, den Artikeln 6 bis 11, den Artikeln 13 bis 21, sowie den Artikeln 25, 26 und 28 getätigten Ausgaben in Betracht.

Für eine Erstattung durch den EAGFL, Abteilungen Garantie und Ausrichtung, kommen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 getätigten Ausgaben in Betracht.

(2) Für die unter das Ziel Nr. 1 nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Gebiete setzt die Kommission für die einzelnen Maßnahmen die gemeinschaftlichen Kofinanzierungssätze gemäß den in Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und Grenzen nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 fest. Auf Wunsch eines jeden betroffenen

Mitgliedstaates werden diese Sätze hinsichtlich Ausgaben, die er seit dem 1. Januar 1989 getätigt hat, angewandt.

Für die nicht unter das Ziel Nr. 1 fallenden Gebiete werden die Sätze von der Kommission unter denselben Bedingungen festgesetzt; jedoch unterbreitet die Kommission dem Rat bis zum 31. Dezember 1992 einen Bericht zusammen mit Vorschlägen zur Festlegung dieser Sätze für die darauffolgenden Jahre.

Artikel 32

(1) Für die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nur in Betracht kommen, wenn die diese Maßnahmen betreffenden Rechtsvorschriften Gegenstand einer befürwortenden Entscheidung gemäß Artikel 30 gewesen sind.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben für Beihilfen, deren Gewährung nach dem 31. März 1985 beschlossen wurde.

Artikel 33

(1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind bis zum 1. Juni des darauffolgenden Jahres bei der Kommission einzureichen.

(2) Die Kommission kann Abschlagszahlungen genehmigen.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 34

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfemaßnahmen festlegen.

Artikel 35

(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Anwendungsbereich dieser Verordnung, mit Ausnahme des Bereichs nach Artikel 2, Artikeln 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages stehen.

(2) Mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2, Artikeln 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17.

Artikel 36

Nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sehen die Mitgliedstaaten die Mittel für eine

wirksame Prüfung vor, zu denen mindestens eine Überprüfung der wichtigsten Einzelangaben der Verpflichtung des Empfängers und der vorgelegten Belege sowie Kontrollen vor Ort gehören, bei denen die Übereinstimmung der Angaben im Zuschussantrag mit den Tatsachen nachgeprüft wird.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls vor der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erlassen.

Artikel 37

(1) Auf begründeten Antrag kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 einen Mitgliedstaat ermächtigen, von einer Anwendung der Regelungen der Titel I, II und III in den Gebieten oder Gebietsteilen abzusehen, in denen die natürlichen Bedingungen oder die Gefahr der Entvölkerung gegen eine Produktionsverringerung sprechen. Für Spanien kann die Kommission ferner die sozio-ökonomischen Besonderheiten bestimmter Regionen oder Gebiete berücksichtigen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Kriterien für die Abgrenzung der in Unterabsatz 1 genannten Gebiete oder Gebietsteile fest.

(2) Portugal wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1994 von der Anwendung der in Absatz 1 genanntenRegelungen abzusehen.

Artikel 38

(1) Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) Die in den Titeln I und II vorgesehenen Regelungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92.

b)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 kann die Stillegungsbeihilfe auch für mit Kartoffeln bebaute Ackerflächen gewährt werden.

c)

Überschreiten die Ackerflächen eines Betriebs gemäß Artikel 2 Absatz 2, gegebenenfalls einschließlich der mit Kartoffeln bestellten Flächen, 750 Hektar, so wird die Bedingung von Absatz 3, daß die stillgelegten Flächen mindestens 20 % der Ackerflächen ausmachen müssen, durch die Bedingung ersetzt, daß mindestens 150 Hektar stillgelegt werden müssen;

d)

Bei der Schaffung von Familienbetrieben

- ist die Bedingung von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich nicht anwendbar,

- kann Deutschland die Beihilfen gemäß den Artikeln 10 und 11 Landwirten gewähren, die nicht älter als 55 Jahre sind. Beihilfen, die Landwirten ab dem Alter von 40 Jahren gewährt werden, kommen jedoch nicht für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht.

e)

Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 erster Gedankenstrich gelten nicht

für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Milchkühe, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Milchkühe übersteigt, die vorher in den alten Betrieben gehalten wurden.

Hat der Rat die Regelung für die ab 1. Januar 1991 gestellten Anträge auf Gewährung der Beihilfen für Interventionen im Bereich der Schweineproduktion bis zum 31. Dezember 1990 nicht erlassen, so gelten die in Artikel 6 Absatz 4 betreffend die Zahl der Schweineplätze und in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich für diesen Bereich vorgesehenen Bedingungen nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Mastschweineplätze, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Mastschweineplätze übersteigt, die vorher in den alten Betrieben vorhanden waren.

f)

Die Gesamtinvestition gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird auf 140 000 ECU je Vollarbeitskraft und 280 000 ECU je Betrieb erhöht.

g)

Im Rahmen der Umstrukturierung der genossenschaftlichen Betriebe gilt Artikel 9 Absatz 5 auch für Vereinigungen, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben.

h)

Im Jahr 1991 kann eine besondere Beihilferegelung für Betriebe in benachteiligten Gebieten angewandt werden. Diese benachteiligten Gebiete werden nach von Deutschland festzulegenden Kriterien abgegrenzt. Während dieses Zeitraums gilt Titel VI nicht für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die im Rahmen dieser Sonderregelung getätigten Ausgaben kommen nicht für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b) bis g) gelten bis 31. Dezember 1993.

Vor Ende des Jahres 1992 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Durchführung und die Entwicklung der Interventionen und Strukturmaßnahmen vor. Im Lichte der erzielten Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Steigerung der Effizienz dieser Maßnahmen vorlegen.

Artikel 39

Die Maßnahmen nach Titel II und VII gelten bis zum 30. Juni 1990.

Vor diesem Zeitpunkt legt die Kommission dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung und über die Entwicklung der Kosten vor.

Der Rat beschließt vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Maßnahmen.

Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Beschluß ergangen, so wird der Anwendungszeitraum für diese Maßnahmen um zwei Jahre verlängert.

Artikel 40

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 werden aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu entnehmen.

Artikel 41

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. C 82 vom 27. 3. 1991, S. 7.(2) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991.(3) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 31.(4) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.(5) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.(6) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.(9) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.(10) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.(11) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.(12) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.(13) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19.(14) ABl. Nr. L 351 vom 21. 12. 1976, S. 1.(15) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 5.

ANHANG I

Tabelle für die Umrechnung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen in Großvieheinheiten (GVE) nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) Stiere, Kühe und sonstige Rinder von mehr als 2 Jahren, Pferde von mehr als 6 Monaten1,0 GVE

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren0,6 GVE

Schafe (Mutterschafe)0,15 GVE

Ziegen (Muttertiere)0,15 GVE

Die Koeffizienten für Schafe und Ziegen gelten für alle Beträge je GVE nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1.

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Titel VIII: Artikel 32b Absatz 3a Titel VIII: Artikel 10 Absatz 1

Verordnung (EWG) Nr. 797/85

Verordnung (EWG) Nr. 1760/87

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Titel 01:

Artikel 1a Absatz 1

Titel I:

Artikel 2

Absatz 1

Artikel 1a Absatz 2

Artikel 2

Absatz 2

Artikel 1a Absatz 3

Artikel 2

Absatz 3

Artikel 1a Absatz 3a

Artikel 2

Absatz 4

Artikel 1a Absatz 4

Artikel 2

Absatz 5

Artikel 1a Absatz 5

Artikel 2

Absatz 6

Artikel 1a Absatz 6

Artikel 2

Absatz 7

Artikel 1a Absatz 7

Artikel 2

Absatz 8

Artikel 1a Absatz 8

Artikel 2

Absatz 9

Titel 02:

Artikel 1b

Titel II:

Artikel 3

Titel 03:

Artikel 1c

Titel III:

Artikel 4

Titel I:

Artikel 2

Titel IV:

Artikel 5

Artikel 3

Absatz 1

Artikel 6

Absatz 1

Artikel 3

Absatz 2

Artikel 6

Absatz 2

Artikel 3

Absatz 3

Artikel 6

Absatz 3

Artikel 3

Absatz 4

Artikel 6

Absatz 4

Artikel 3

Absatz 4a

Artikel 6

Absatz 5

Artikel 3

Absatz 5

Artikel 6

Absatz 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 7a

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Titel II:

Artikel 9

Titel V:

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Titel III:

Artikel 13

Titel VI:

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Titel V:

Artikel 19

Titel VII:

Artikel 21

Artikel 19a

Artikel 22

Artikel 19b

Artikel 23

Artikel 19c

Artikel 24

Titel VI:

Artikel 20

Titel VIII:

Artikel 25

Artikel 20a

Artikel 26

Artikel 20b

Artikel 27

Titel VII:

Artikel 21

Titel IX:

Artikel 28

Verordnung (EWG) Nr. 797/85

Verordnung (EWG) Nr. 1760/87

Diese Verordnung

Titel VIII:

Artikel 24

Titel X:

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 28

Absatz 1

Artikel 33

Absatz 1

Artikel 28

Absatz 3

Artikel 33

Absatz 2

Artikel 28

Absatz 4

Artikel 33

Absatz 3

Artikel 30

Artikel 34

Artikel 31

Artikel 35

Artikel 31a

Artikel 36

Artikel 32a

Artikel 37

Artikel 32b

Artikel 38

Artikel 6

Artikel 39

Titel IX:

Artikel 33

Titel XI:

Artikel -

Artikel 34

Artikel -

Artikel -

Artikel 40

Artikel 35

Artikel 41

Anhang

Anhang I