31991R2291

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2291/91 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1991 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen, Korinthen und Moscatel zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Korinthen im Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 209 vom 31/07/1991 S. 0018 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2291/91 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1991 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen, Korinthen und Moscatel zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Korinthen im Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), hat die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

Nach Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis vom Wirtschaftsjahr 1990/91 bis zum Wirtschaftsjahr 1993/94 jedes Jahr um 19,941 ECU/100 kg verringert. Artikel 6 derselben Verordnung sieht zugunsten der Erzeugung der betreffenden Trauben die schrittweise Einführung einer Hektarbeihilfe vor.

Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Änderung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist. Gemäß Artikel 9 derselben Verordnung gilt für getrocknete Weintrauben ein an die Stelle des Drittlandpreises tretender Mindesteinfuhrpreis.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 werden

a) der den Erzeugern gemäß Artikel 4 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 für unverarbeitete getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4 zu zahlende Mindestpreis

und

b) die nach Artikel 6a der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für verarbeitete getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4

wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird der für unverarbeitete getrocknete Weintrauben zu zahlende Mindestpreis bei den Sultaninen anderer Güteklassen, Korinthen und Moscatel erhalten durch Anwendung des Koeffizienten, der im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2347/84 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2550/88 (6), angegeben ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1191. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (5) ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 1. (6) ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1988, S. 5.

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

Erzeugnis ECU/100 kg

Nettogewicht

ab Erzeuger Unverarbeitete Sultaninen der Güteklasse 4 93,060

Produktionsbeihilfe

Erzeugnis ECU/100 kg

Nettogewicht Getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4 45,737