31991R2288

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2288/91 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1991 zur Festsetzung des den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 209 vom 31/07/1991 S. 0010 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2288/91 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1991 zur Festsetzung des den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), hat die Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten.

Artikel 5

der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist.

Artikel 4

der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 regelt die Einführung einer Währungsausgleichsregelung, um die Produktionsbeihilfe um die Auswirkung berichtigen zu können, die der Unterschied zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem durchschnittlichen Marktkurs in einem noch festzulegenden Zeitraum auf den um die Beihilfe verminderten Mindestpreis hat. Angesichts der derzeitigen Marktlage und zur Gewährleistung normaler Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern ist es angezeigt, einen solchen Ausgleichsmechanismus durch Anwendung eines Koeffizienten auf den Beihilfebetrag einzuführen.

Der den spanischen und portugiesischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für die Verarbeitungserzeugnisse sind nach den Artikeln 118 und 304 der Beitrittsakte zu bestimmen. Der repräsentative Zeitraum für die Bestimmung des Mindestpreises findet sich in der Verordnung (EWG) Nr. 461/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5). Nach den vorgenannten Artikeln sind für Portugal der gleiche Mindestpreis und die gleiche Beihilfe wie für die übrigen Mitgliedstaaten, ausser Spanien, festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 werden

a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für Pfirsiche und

b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft

wie im Anhang I aufgeführt festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Produktionsbeihilfe wird mit einem Koeffizienten multipliziert, der der Auswirkung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen Marktkurs und dem am Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs auf den Selbstkostenpreis entspricht.

(2) In Anwendung von Absatz 1 versteht man unter:

- "Selbstkostenpreis" den um die Beihilfe verminderten zu zahlenden Erzeugermindestpreis,

- "durchschnittlichem Marktkurs" den Durchschnitt der bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge berücksichtigten Kurse im ersten Vierteljahr des Jahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt.

(3) Die gemäß Absatz 1 berechneten Koeffizienten sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (5) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 15.

ANHANG I

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

Erzeugnis In ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger

für in folgenden Mitgliedstaaten

geerntete Erzeugnisse Spanien übrige

Mitgliedstaaten Pfirsiche für die Verarbeitung zu Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft 26,089 26,738

Produktionsbeihilfe

Erzeugnis In ECU/100 kg Nettogewicht für

Verarbeitungserzeugnisse aus in

folgenden Mitgliedstaaten geernteten

Grunderzeugnissen Spanien

(1) übrige

Mitgliedstaaten

(2) Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft 10,894 11,543

(1) Der in dieser Spalte genannte Betrag gilt nur für in Spanien verarbeitete Erzeugnisse. Bei Verarbeitung ausserhalb Spaniens wird keine Produktionsbeihilfe gewährt.

(2) Der in dieser Spalte genannte Betrag gilt nur für in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien verarbeitete Erzeugnisse. Bei Verarbeitung in Spanien wird keine Produktionsbeihilfe gewährt.

ANHANG II

Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/90 genannten Koeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1991/92

bfrs

Dkr

DM

Dr

Pta

frs

Ir£

Lit

hfl

Esc

£Stg 1

1

1

1,0125

1,0271

1

1

1

1

1,0087

0,9872