31991R2266

Verordnung (EWG) Nr. 2266/91 der Kommission vom 29. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 208 vom 30/07/1991 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0090


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2266/91 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 über Maßnmahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1632/91 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 der Kommission (3) müssen die Vorschläge bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1991 eingehen. In Portugal konnten die betreffenden Organisationen erstmals an einer derartigen gemeinschaftlichen Aktion teilnehmen. Wegen mangelnder ausreichender Erfahrung und wegen der Kürze der Einreichungszeit war es ihnen nicht möglich, rechtzeitig entsprechende Vorschläge auszuarbeiten. Es ist daher angezeigt, für Portugal diesen Termin auf den 27. Juli 1991 zu verschieben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 wird nach dem ersten Satz ein Komma gesetzt und folgender Satzteil hinzugefügt: "in Portugal jedoch vor dem 27. Juli 1991".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 23. (3) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1991, S. 45.