31991R2243

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2243/91 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands -

Amtsblatt Nr. L 204 vom 27/07/1991 S. 0022 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2243/91 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2079/90 (6), bestimmt die Beantragungsfrist für die Prämie für den Erhalt des Mutterkuhbestands und legt den Beginn dieser Frist auf den 15. Juni fest. Nach Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung ist der an diesem Tag geltende Kurs der Kurs, mit dem die in Ecu ausgedrückte Prämie in Landeswährung umgerechnet wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1353/91 des Rates (7) sieht den 17. Juni 1991 als den Tag vor, an dem das Wirtschaftsjahr 1991/92 für Rindfleisch beginnt. Die Anwendung der geltenden Vorschriften hätte zur Folge, daß die im laufenden Wirtschaftsjahr zu gewährenden Prämien mit den bis zum 16. Juni 1991 geltenden Kursen umgerechnet werden müssten. Da dies jedoch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der betreffenden Maßnahme unerwünscht ist, sollte von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 abgewichen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 ist der Kurs, mit dem die in Absatz 1 desselben Artikels genannten Beträge umzurechnen sind, der am 17. Juni 1991 geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 20. (6) ABl. Nr. L 190 vom 21. 7. 1990, S. 15. (7) ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1991, S. 1.