VERORDNUNG (EWG) Nr. 2210/91 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1991 zur Senkung der im Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Äpfel anzuwendenden Grund- und Ankaufspreise wegen Überschreitung der im Wirtschaftsjahr 1990/91 geltenden Interventionsschwelle -
Amtsblatt Nr. L 203 vom 26/07/1991 S. 0040 - 0041
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2210/91 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1991 zur Senkung der im Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Äpfel anzuwendenden Grund- und Ankaufspreise wegen Überschreitung der im Wirtschaftsjahr 1990/91 geltenden Interventionsschwelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), insbesondere auf Artikel 16b Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1388/90 der Kommission (3) wurde die Interventionsschwelle für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 318 500 Tonnen festgesetzt. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1197/90 des Rates vom 7. Mai 1990 über Sondermaßnahmen betreffend die Anwendung bestimmter Interventionsschwellen für Obst und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1990/91 (4) werden die Grund- und Ankaufspreise bei Äpfeln im Wirtschaftsjahr 1991/92 je Überschreitung um 79 600 Tonnen um 1 % gesenkt, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr 1990/91 in Anwendung der Artikel 15, 15a, 15b, 19 und 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in Portugal einerseits und in der Gemeinschaft ohne Portugal andererseits zur Intervention gelieferten Mengen die Summe der in dem genannten Wirtschaftsjahr oder in einem Teil davon für das betreffende Erzeugnis geltenden Interventionsschwellen überschreitet. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1121/89 des Rates vom 27. April 1989 zur Einführung von Interventionsschwellen für Äpfel und Blumenkohl (5), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1623/91, wird eine Überschreitung der Interventionsschwelle unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Interventionsmenge festgestellt, die sich in den Wirtschaftsjahren 1988/89, 1989/90 und 1990/91 ergeben hat. Nach den Mitteilungen der Mitgliedstaaten beläuft sich dieser Durchschnitt auf 437 836 Tonnen. Die Kommission stellt deshalb für das Wirtschaftsjahr 1990/91 eine Überschreitung der Interventionsschwelle um 119 336 Tonnen fest. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1622/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung bestimmter Preise und anderer auf Obst und Gemüse anwendbarer Beträge (6) für das Wirtschaftsjahr 1991/92 festgesetzten Grund- und Ankaufspreise sind deshalb um 1 % zu senken. Gemäß Artikel 18b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sind die Marktrücknahmen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 bei der Feststellung eines etwaigen Überschreitens der Interventionsschwellen nicht zu berücksichtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1622/91 für das Wirtschaftsjahr 1991/92 für Äpfel festgesetzten Grund- und Ankaufspreise werden um 1 % gesenkt und entsprechend dem Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8. (3) ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 39. (4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 57. (5) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 21. (6) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 1. ANHANG GRUND- UND ANKAUFSPREISE Wirtschaftsjahr 1991/1992 ÄPFEL Gültig vom 1. August 1991 bis 31. Mai 1992 (ECU/100 kg netto) Grundpreis Ankaufspreis Zehner- gemein- schaft Spanien Portugal Zehner- gemein- schaft Spanien Portugal August 26,16 20,49 21,24 13,33 10,45 10,81 September 26,16 20,49 21,24 13,33 10,45 10,81 Oktober 26,16 20,49 21,24 13,45 10,53 10,93 November 26,87 20,96 21,95 13,88 10,81 11,36 Dezember 29,26 22,52 24,34 14,99 11,54 12,47 Januar bis zum Mai 31,66 24,10 26,74 16,09 12,26 13,57 Diese Preise gelten jeweils für: - verpackte Äpfel der Sorten Reine des reinettes und Verde Doncella, Güteklasse I, Grösse: mindestens 65 mm; - verpackte Äpfel der Sorten Delicious Pilafa, Golden Delicious, James Grieve, Red Delicious, Reinette grise du Canada sowie Starking Delicious, Güteklasse I, Grösse: mindestens 70 mm. Anmerkung Die in diesem Anhang angegebenen Preise verstehen sich ohne Auswirkung der Kosten der Verpackung, in der das Erzeugnis angeboten wird.