31991R2157

VERORDNUNG (EWG, EURATOM) Nr. 2157/91 DES RATES vom 15. Juli 1991 über eine technische Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft -

Amtsblatt Nr. L 201 vom 24/07/1991 S. 0002 - 0004


VERORDNUNG ( EWG, EURATOM ) Nr . 2157/91 DES RATES vom 15 . Juli 1991 über eine technische Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft haben ein Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossen .

Der Europäische Rat hat sich auf den Tagungen in Dublin und in Rom 1990 bereiterklärt, die Reformen der sowjetischen Behörden zur Gesundung und Neubelebung der sowjetischen Wirtschaft zu unterstützen und zu diesem Zweck beschlossen, so bald wie möglich eine technische Unterstützung in den Bereichen Ausbildung in öffentlicher und privater Unternehmensführung, Finanzdienstleistungen, Energie, Verkehrswesen und Nahrungsmittelverteilung zu leisten .

Mit dieser Hilfe sollen Vorhaben unterstützt werden, die den Endbegünstigten in den verschiedenen Republiken der Sowjetunion zugute kommen .

Die Durchführung dieser technischen Unterstützung ist dazu geeignet, günstige Bedingungen für Privatinvestitionen zu schaffen .

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Rom wurde ferner betont, daß die Kommission die von der Gemeinschaft und die von den jeweiligen Mitgliedstaaten in der Sowjetunion unternommenen Bemühungen wirksam koordinieren muß .

Es empfiehlt sich, daß die Kommission bei der Durchführung der Hilfe der Gemeinschaft von einem Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird .

Für diese technische Unterstützung wird ein konkretes Programm aufgestellt, das auf präzisen Vorhaben beruht; im Jahre 1991 können dafür insgesamt 400 Millionen ECU und 1992 ein noch festzusetzender Betrag gewährt werden; er wird in Tranchen entsprechend der konkreten Durchführung der Vorhaben bereitgestellt .

Die Durchführung dieser Aktionen kann zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen; in den Verträgen sind Befugnisse für den Erlaß dieser Verordnung nur in Artikel 235 EWG-Vertrag und in Artikel 203 EAG-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Gemeinschaft unternimmt 1991 und 1992 eine Unterstützungsmaßnahme zur wirtschaftlichen Gesundung und Neubelebung zugunsten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien . Diese Unterstützung wird auf die Sektoren und geographischen Gebiete konzentriert, in denen diese Form von Unterstützung eine entscheidende Rolle bei der Fortsetzung des Reformprozesses spielen kann .

Artikel 2

Die finanziellen Mittel, die die Gemeinschaft für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktion bereitstellt, belaufen sich im Haushaltsjahr 1991 auf 400 Millionen ECU . Der für das Haushaltsjahr 1992 als notwendig erachtete Betrag wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Rat einstimmig festgesetzt .

Die Haushaltsbehörde legt die für 1992 zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und unter Einhaltung der finanziellen Vorausschau fest .

Artikel 3

( 1 ) Bei der in Artikel 1 genannten Hilfe handelt es sich um eine technische Hilfe zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschaftsreformen in der UdSSR und des Übergangs zur Marktwirtschaft sowie der damit verbundenen Projekte . Sie deckt auch die angemessenen Kosten der für die Durchführung dieser Hilfe erforderlichen Lieferungen ab .

Die Projektkosten in Landeswährung werden von der Gemeinschaft nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß getragen .

( 2 ) Mit den in Artikel 2 genannten Mitteln werden die Kosten der Vorbereitung, der Durchführung, der Überwachung und der Evaluierung der Ausführung dieser Aktionen finanziert .

( 3 ) Die technische Hilfe betrifft vorrangig die Bereiche Ausbildung in öffentlicher und privater Unternehmensführung, Finanzdienstleistungen, Energie, Verkehrswesen und Nahrungsmittelverteilung .

( 4 ) Die nach dieser Verordnung finanzierungswürdigen Aktionen werden unter anderem unter Berücksichtigung der Präferenzen der Begünstigten sowie anhand einer Evaluierung der Effizienz ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele der gemeinschaftlichen Unterstützung ausgewählt .

( 5 ) Die technische Zusammenarbeit erfolgt auf dezentralisierter Grundlage . Die Endbegünstigten werden zu enger Mitarbeit bei der Evaluierung und der Ausführung der Vorhaben herangezogen .

Artikel 4

( 1 ) Die gemeinschaftliche Unterstützung wird in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt, die in Tranchen nach Maßgabe der Durchführung der Aktionen bereitgestellt werden .

( 2 ) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie alle sich daraus ergebenden Verträge enthalten unter anderem ausdrücklich die Befugnis der zuständigen Dienststellen der Kommission sowie des Rechnungshofes zur Durchführung von Kontrollen, erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle .

Artikel 5

( 1 ) Die allgemeinen jährlichen Leitlinien werden in einem Richtprogramm festgelegt, in dem alle Aktionen nach Artikel 3 Absatz 4 aufgeführt werden . In diesen allgemeinen Leitlinien werden die Grundzuege der Unterstützung der Gemeinschaft in den Schwerpunktbereichen und die Durchführung der Aktionen im einzelnen festgelegt . Diese Leitlinien werden jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikels 7 Absätze 2 und 3 festgelegt .

( 2 ) Die sektoriellen Leitlinien für 1991 werden in den sektoriellen Programmen für die vorrangigen Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegt und enthalten eine Liste der wichtigsten Vorhaben sowie im Rahmen des Möglichen eine Kostenschätzung . Die sektoriellen Leitlinien für 1991 werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absätze 2 und 3 festgelegt .

( 3 ) Die im Rahmen des Haushaltsplans 1992 finanzierten Vorhaben der technischen Unterstützung werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absätze 2 und 3 angenommen .

Artikel 6

( 1 ) Die Kommission führt die Aktionen im Einklang mit dem Richtprogramm nach Artikel 5 durch .

( 2 ) Die Lieferaufträge werden mit Ausnahme der in Artikel 116 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Fälle nach öffentlicher Ausschreibung vergeben .

Die Dienstleistungsaufträge werden in der Regel nach beschränkter Ausschreibung und bei Interventionen bis zu 300 000 ECU freihändig vergeben . Der Rat überprüft diesen Betrag nach dem 1 . Januar 1992 anhand eines Vorschlags der Kommission unter Berücksichtigung der Erfahrungen in ähnlichen Fällen .

Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Sowjetunion zu gleichen Bedingungen offen .

( 3 ) Steuern, Zölle und sonstige Abgaben werden von der Gemeinschaft nicht finanziert .

Artikel 7

( 1 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit der Bezeichnung "Verwaltungsausschuß für die Unterstützung der UdSSR" unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Fragen festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Stimmenmehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten . Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen von der Kommission dem Rat mitgeteilt . In diesem Fall verschiebt die Kommission deren Durchführung für einen Zeitraum von sechs Wochen .

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen

( 4 ) Der Ausschuß kann alle Fragen prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden gegebenenfalls auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaates im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung unterbreitet werden; dazu gehören insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Durchführung, der Programmverwaltung, den Kofinanzierungen und der Koordinierung nach Artikel 8 .

( 5 ) Die Kommission unterrichtet regelmässig den Ausschuß über die Durchführung des Programms zur technischen Unterstützung, insbesondere anhand eines Halbjahresberichts .

Artikel 8

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Koordinierung der technischen Unterstützung in der Sowjetunion durch die Gemeinschaft und die jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen .

Artikel 9

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres erstellt die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Kooperationsmaßnahmen . Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß zugeleitet .

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 15 . Juli 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BUKMAN

( 1 ) ABl . Nr . C 140 vom 30 . 5 . 1991, S . 10 . ( 2 ) ABl . Nr . C 183 vom 15 . 7 . 1991 .