VERORDNUNG (EWG) Nr. 2130/91 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter -
Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1991 S. 0014 - 0014
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2130/91 DER KOMMISSION vom 19 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß Verordnung ( EWG) Nr . 570/88 verkauften Butter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1630/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 985/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2045/91 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 7a, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 570/88 der Kommission vom 16 . Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1157/91 ( 6 ), muß die zu verkaufende Butter vor einem festzulegenden Zeitpunkt eingelagert worden sein . Dieser Zeitpunkt wird je nach Entwicklung des Butterbestands und der verfügbaren Menge bestimmt . Der betreffende Zeitpunkt sollte jetzt für den Verkauf der Butter festgelegt werden, die vor dem 1 . Dezember 1989 eingelagert wurde . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1609/88 der Kommission vom 9 . Juni 1988 zur Bestimmung des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 3143/85 und ( EWG ) Nr . 570/88 verkauften Butter ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1561/89 ( 8 ), ist deshalb zu ändern . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1609/88 erhält der zweite Absatz folgende Fassung : "Die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 570/88 genannte Butter muß vor dem 1 . Dezember 1989 eingelagert worden sein ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 19 . Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 19 . ( 3 ) ABl . Nr . L 169 vom 18 . 7 . 1968, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 187 vom 13 . 7 . 1991, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 31 . ( 6 ) ABl . Nr . L 112 vom 4 . 5 . 1991, S . 57 . ( 7 ) ABl . Nr . L 143 vom 10 . 6 . 1988, S . 23 . ( 8 ) ABl . Nr . L 153 vom 6 . 6 . 1989, S . 17 .