31991R2093

Verordnung (EWG) Nr. 2093/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 195 vom 18/07/1991 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0040


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2093/91 DES RATES vom 15 . Juli 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,

nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

( 1 ) Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 ( 2 ) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte ( nachstehend "SCTV" genannt ) des KN-Codes 8528 10 71 mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft eingeführt .

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1283/91 ( 3 ) wurde die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate verlängert .

B . WEITERES VERFAHREN

( 2 ) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die interessierten Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde . Sie nahmen auch schriftlich zu der Sachaufklärung Stellung .

( 3 ) Auf Antrag wurden die betroffenen Parteien über die wichtigsten Fakten und Überlegungen unterrichtet, aus denen heraus beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen . Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten .

( 4 ) Die mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen der Parteien wurden berücksichtigt, und die Feststellungen der Kommission wurden, soweit angemessen, entsprechend geändert .

( 5 ) Wie unter der Randnummer 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 dargelegt, überstieg die Untersuchung den normalen Zeitraum, weil das zunächst eingeholte und geprüfte Beweismaterial sehr umfangreich und kompliziert war und während der Untersuchung unerwartete Fragen auftraten und geprüft werden mussten .

C . WARE, URSPRUNG FÜR ZOLLZWECKE

( 6 ) Auf einen Antrag eines Herstellers/Ausführers in Hongkong und entsprechend den Schlußfolgerungen in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1048/90 ( 4 ) über die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von SCTV mit Ursprung in der Republik Korea beschloß die Kommission in ihrer vorläufigen Sachaufklärung, SCTV mit einer Diagonale des Bildschirms von 15,5 cm ( sechs inches ) oder weniger aus dem Verfahren auszuschließen .

Da von den interessierten Parteien keine Einwände dagegen erhoben wurden, bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 6, 7 und 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129 /91 wie auch die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 9 und 10 dieser Verordnung zu der Frage, ob die SCTV der Gemeinschaftshersteller und die aus Hongkong und China ausgeführten SCTV gleichartige Waren waren, und zu dem Ursprung dieser SCTV . Zu diesen Schlußfolgerungen brachten die interessierten Parteien keine Bemerkungen vor .

D . DUMPING

a ) Normalwert

( 7 ) Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung wurde der Normalwert im allgemeinen nach dem gleichen Verfahren wie bei der vorläufigen Dumpingaufklärung ermittelt; jedoch wurden etwaige neue Fakten und Argumente der betroffenen Parteien berücksichtigt .

i ) Hongkong

( 8 ) Einer der Ausführer in Hongkong behauptete, der Normalwert, der für die Verkäufe auf ÖM-Basis anhand des Wiederverkaufspreises, den eine verbundene Handelsgesellschaft dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte, ermittelt und zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Verkaufskosten gebührend berichtigt worden war, wie unter der Rundnummer 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 dargelegt, hätte anhand der Verkäufe an die Handelsgesellschaft ermittelt werden sollen, die als unabhängig anzusehen sei, und die Provisionen, die dieser Handelsgesellschaft gezahlt worden seien, hätten von dem Normalwert abgezogen werden müssen .

Die Kommission hält es in keiner Weise für gerechtfertigt, die Handelsgesellschaft als eine unabhängige Gesellschaft zu behandeln . Die Handelsgesellschaft und der Hersteller sind beide hundertprozentige Tochtergesellschaften der gleichen Muttergesellschaft . Sie übernimmt keine anderen Tätigkeiten als Handel und Absatz und wickelte im Untersuchungszeitraum alle Inlandsverkäufe des Herstellers bei der betreffenden Ware ab . Selbst wenn anerkannt würde, daß, wie dieser Ausführer behauptet, die Herstellerfirma gewisse Verkaufstätigkeiten übernahm, würde dies dennoch nichts daran ändern, daß die Handelsgesellschaft Verkaufsfunktionen erfuellte, die normalerweise von einer Verkaufsabteilung des Herstellers übernommen werden, so daß es vollauf gerechtfertigt wäre, sie als eine verbundene Verkaufsgesellschaft anzusehen .

Unter diesen Umständen bestätigt die Kommission ihre Auffassung, wonach die beiden Unternehmen Teil der gleichen Wirtschaftseinheit sind, wie auch ihre Ermittlung des Normalwerts unter der Randnummer 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 .

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen .

( 9 ) Ein anderer Ausführer in Hongkong beanstandete das Verfahren für die rechnerische Ermittlung der Normalwerte . Er argumentierte, die Betriebs -, Verwaltungs - und sonstigen Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt worden seien, wie unter der Randnummer 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 dargelegt, seien zu hoch und würden seine Situation nicht gerecht widerspiegeln, vor allem weil das Unternehmen, dessen Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstige Gemeinkosten herangezogen worden seien, an der Börse notiert werde und daher mehr und fachlich qualifizierteres Personal erfordere .

Nach Auffassung der Kommission sind die Argumente des Ausführers nicht hinreichend begründet . Die blosse Feststellung, daß ein an der Börse notiertes Unternehmen mehr und fachlich qualifizierteres Personal erfordere als ein vergleichbares Privatunternehmen, kann nicht als ein ausreichendes Argument angesehen werden, um die Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstigen Gemeinkosten, die die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes zugrunde legte, zu verringern . Die Untersuchung der Kommission zeigt, daß dieses Unternehmen und das Unternehmen, dessen Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstige Gemeinkosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes herangezogen worden waren, hinsichtlich Kosten und Geschäftsvorgänge als vergleichbar angesehen werden können . Überzeugende Argumente zum Beweis des Gegenteils wurden nicht vorgebracht . In jedem Fall verkaufte dieses Unternehmen als einziges auf dem Inlandsmarkt auf ÖM-Basis in Mengen, die als repräsentativ angesehen werden konnten, da sie 5 % der ÖM-Verkäufe nach dem Gemeinschaftsmarkt überstiegen . Daher wurde die Auffassung vertreten, daß die Zahlen dieses Unternehmens, die von der Kommission nachgeprüft worden waren, die vernünftigste Grundlage für die Addition der Fertigungskosten und der Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstigen Gemeinkosten darstellten, wie in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ) Ziffer ii ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 vorgesehen .

Im Zusammenhang mit dem Gewinn meinte dieser Ausführer, in diesem Verfahren sollte nicht die gleiche Gewinnspanne von 5 % herangezogen werden wie in dem Verfahren gegenüber der Republik Korea, da auf dem Markt in Hongkong ein stärkerer Wettbewerb herrsche und niedrigere Gewinnspannen erzielt würden . Nach Auffassung wird bei diesem Argument übersehen, daß nach den Ergebnissen der Untersuchung der Kommission, wie unter der Randnummer 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 dargelegt, das einzige Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf ÖM-Basis einen Gewinn von mehr als 5 % erzielte .

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen .

ii ) Volksrepublik China

( 10 ) Von keiner der interessierten Parteien wurden Sachäusserungen zu der Berechnung der Normalwerte sämtlicher Exportverkäufe der Volksrepublik China nach der Gemeinschaft auf der Grundlage der rechnerisch ermittelten Werte vergleichbarer Hongkong-Modelle vorgebracht, wie sie unter den Randnummern 17 und 18 der Verordnung (EWG ) Nr . 129/91 dargelegt wurde .

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen .

b ) Ausfuhrpreis

i ) Hongkong

( 11 ) Für die Zwecke der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der ausgeführten Waren ermittelt, da alle Exportverkäufe entweder direkt an unabhängige Einführer gingen oder über unabhängige Handelsunternehmen getätigt wurden . Dazu wurden von den interessierten Parteien keine Bemerkungen vorgebracht, und der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen der Kommission unter der Randnummer 19 der genannten Verordnung .

ii ) Volksrepublik China

( 12 ) Im Fall der chinesischen Ausführer wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt, wenn die Ausfuhren nicht an unabhängige Einführer gingen, und anhand der Wiederverkaufspreise, die dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt und zur Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich aller Zölle und eines Umsatzertrags von 10 % berichtigt wurden, wenn die Ausfuhren an verbundene Einführer gingen, wie dies der Fall war bei Fujian Hitachi Television Co . Ltd und Huaquiang Sanyo Electronics Co . Ltd entsprechend den Ausführungen unter den Randnummern 20 und 21 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 .

( 13 ) Einer der Ausführer hielt die Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt worden war, nicht für vernünftig . Der Ausführer machte dazu geltend, in vorausgegangenen Verfahren gegenüber Produkten der Konsumelektronik sei eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt worden . SCTV seien ausserdem ausgereifte und am Markt gut eingeführte Waren, die 10%-Gewinnspanne sei folglich unrealistisch und nach der Grösse und Organisation der betroffenen verbundenen Einführer nicht angemessen .

Die Kommission stellt jedoch fest, daß ihr Vorgehen durchaus mit der Methodik übereinstimmt, die in dem vorausgegangenen Verfahren gegenüber SCTV mit Ursprung in der Republik Korea gewählt worden war . Die Kommission bestreitet nicht die Tatsache, daß die gegenwärtige Generation von SCTV als eine technisch ausgereifte Ware angesehen werden kann, was jedoch nicht ausschließt, das der SCTV-Sektor im Untersuchungszeitraum sowohl des Verfahrens gegenüber Korea als auch des Verfahrens gegenüber China und Hongkong durchaus expandierte und für unabhängige Einführer gewinnbringend war . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei anderen Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik, bei denen sich der Untersuchungszeitraum weitgehend mit dem Untersuchungszeitraum des Verfahrens gegenüber Korea deckte, bei der endgültigen Sachaufkärung eine Gewinnspanne von mehr als 10 % zugrunde gelegt worden war .

Nach den Informationen, die bei unabhängigen Einführern während dieses Verfahrens eingeholt und nachgeprüft worden waren, wich die Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum kaum von derjenigen ab, die bei der endgültigen Sachaufklärung in dem Verfahren gegenüber Korea festgestellt und zugrunde gelegt worden war, so daß die Verwendung einer anderen Gewinnspanne nicht gerechtfertig wäre . Was Grösse und Struktur des verbundenen Einführers anbetrifft, so wählte die Kommission die Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers, wie unter der Randnummer 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1048/90 dargelegt, dessen Struktur und Grösse sowohl mit derjenigen der damals betroffenen verbundenen Einführer als auch mit derjenigen der von diesem Verfahren betroffenen verbundenen Einführer vergleichbar waren . Dieser unabhängige Einführer ist von beträchtlicher Grösse und auf dem Gemeinschaftsmarkt fest etabliert, verfügt über ein bedeutendes Vertriebsnetz, bietet eine breite Produktpalette an und verkauft seine Waren unter einem sehr bekannten Firmennamen . Diese Merkmale gelten auch für die verbundenen Einführer, und die Kommission ist daher der Auffassung, daß Grösse und Struktur gebührend berücksichtigt worden sind .

Aufgrund dieser Ausführungen und der Ausführungen unter den Randnummern 20, 21 und 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129 /91 bestätigt der Rat die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission .

c ) Vergleich

( 14 ) Wie in der Verordnung ( EWG) Nr . 129/91 unter den Randnummern 23 bis 27 dargelegt, wurden alle Vergleiche auf der Stufe ab Werk für die Ausfuhren in Hongkong und auf der Stufe fob für die Ausführer in der Volksrepublik China vorgenommen . Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Maß die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und den Verkaufskosten, sofern in zufriedenstellender Weise dargetan werden konnte, daß sie in direktem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen . Unter dem Punkt Verkaufskosten wurden bei den Exportverkäufen der Ausführer in Hongkong Berichtigungen für Unterschiede bei Provisionen, Transport -, Versicherungs -, Bereitstellungs -, Verlade - und Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Gewährleistungen und Löhne für Verkaufspersonal vorgenommen . Bei den Exportverkäufen der chinesischen Ausführer dagegen wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Gewährleistungskosten zugestanden .

i ) Hongkong

( 15 ) Einer der Ausführer in Hongkong bestritt die Berechnungen der Kommission zur Ermittlung der Kosten für den Transport der ausgeführten Waren nach der Gemeinschaft . Die Kommission teilte diesem Ausführer schriftlich ihre Berechnungsgrundlagen mit . Der gleiche Ausführer bestritt ferner die Berichtigung, die die Kommission für Löhne des Verkaufspersonals vorgenommen hatte, mit der Begründung, daß es sich um kein echtes Verkaufspersonal handelte . Die Kommission teilte dem Ausführer schriftlich mit, daß nach den Ergebnissen ihrer Untersuchung dieses Verkaufspersonal ausschließlich im direkten Verkauf tätig war, und erläuterte die Basis der Kostenaufschlüsselung bei der Berechnung der Höhe der Berichtigung . Die Kommission erhielt keine weiteren Bemerkungen zu diesen Punkten .

( 16 ) Ein anderer Ausführer in Hongkong machte geltend, für zahlreiche Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften hätte das Modell herangezogen werden müssen, das bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes unter der Randnummer 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 gewählt worden sei . Er meinte insbesonders, das Modell, für das der Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei, hätte die Zulassung nach der deutschen Zeritifzierungspraxis erhalten und mit einer Innenantenne ausgestattet werden können .

Die Kommission konnte diesem Antrag nicht stattgeben, da sie nicht die Bestätigung dafür erhalten konnte, daß diese angebliche Zertifizierung und die Innenantenne tatsächlich bestanden, und wenn ja, nicht feststellen konnte, auf welche Fakten sich diese Berichtigungen stützen sollten und inwieweit diese Unterschiede die Preisvergleichheit beeinflussten . Aber selbst wenn festgestellt würde, daß alle nach Deutschland exportierten Modelle diese Zulassung erhalten hatten, daß alle Modelle mit Innenantennen ausgestattet waren und daß die Kostenangaben dieses Ausführers richtig waren, wäre das Untersuchungsergebnis kaum anders ausgefallen .

ii ) Volksrepublik China

( 17 ) Die China Commercial Chamber of Audio-Video Products Exporters beantragte über ihren Rechtsvertreter mehrere Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften bei den Modellen, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gewählt worden waren, wie unter der Randnummer 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 dargelegt . Die Handelskammer beantragte insbesondere Berichtigungen für das Fehlen eines Kabeltuners und eines Kopfhöhreranschlusses und für die unterschiedliche Zahl von Senderwahltasten sowie für Unterschiede in der Tonleistung und im Design . Die Kommission erkannte aufgrund der Argumente der Handelskammer an, daß ein Kabeltuner für die Abnehmer in Hongkong ein ausschlaggebendes Leistungsmerkmal war, und erklärte sich bereit, eine entsprechende Berichtigung dafür vorzunehmen . Die übrigen geforderten Berichtigungen konnten dagegen von der Kommission nicht zugestanden werden, da sie sich als nicht hinreichend begründet erwiesen :

- Die Tonleistung wurde in der Sicht der Verbraucher nicht als ausschlaggebend angesehen .

- Die grosse Mehrheit der Exportmodelle Chinas war mit Kopfhöreranschlüssen ausgestattet .

- Da im Untersuchungszeitraum in Hongkong nur über sehr wenig Kanäle gesendet wurde, ist die Zahl der Senderwahltasten irrelevant .

- Zu dem Design wurde festgestellt, daß die Herstellungskosten eines konventionellen Fernsehempfängers in Hongkong höher waren als diejenigen eines Monitorenempfängers und daß zwei der von dem Verfahren betroffenen Ausführer in Hongkong für das konventionelle Modelle einen höheren Preis forderten als für das Monitormodell .

Aus diesen Gründen kann die Kommission nur dem Berichtigungsantrag für den Kabeltuner stattgeben und muß alle anderen Anträge ablehnen .

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen .

d ) Dumpingspannen

( 18 ) Die Ausfuhrpreise wurden für jeden betroffenen Ausführer mit den Normalwerten je Geschäftsvorgang verglichen, abgesehen von der nachstehend genannten Ausnahme . Die endgültige Sachaufklärung ergab, daß im Fall der Ausfuhren von SCTV mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China bei allen betroffenen Ausführern Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft übersteigt .

( 19 ) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung unter der Randnummer 28 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 ermittelte die Kommission fünf individuelle Dumpingspannen für jeden Ausführer in China, der an der Untersuchung mitgearbeitet hatte . Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung hielt die Kommission es jedoch für nötig, eine einzige Dumpingspanne für alle chinesischen Ausführer mit Ausnahme der beiden chinesisch-japanischen Gemeinschaftsunternehmen zu ermitteln . Dies wird durch die Tatsache gerechtfertigt, daß die chinesischen Ausführer, selbst wenn sie als unabhängige Unternehmen auftreten, die ihren Kunden die Waren direkt in Rechnung stellen, praktisch - wenn überhaupt - nur sehr begrenzte unabhängige Beziehungen zu Einführern in anderen Ländern haben, da sie selbst nicht die Ausfuhrpreise oder die sonstigen Verkaufsbedingungen festsetzen dürfen . Die drei zur Mitarbeit bereiten chinesischen Ausführer ( das sind China Great Wall Industry Corporation, China National Electronics Import & Export Corporation und China National Light Industrial Products Import & Export Corporation ) sind Mitglieder der China Commercial Chamber of Audio and Video Products Exporters, die während der Untersuchung anerkannte, daß sie die Ausfuhren von SCTV sämtlicher Mitglieder streng kontrollierten . Die Handelskammer teilte ferner mit, daß alle Ausführer Mitglieder der Handelskammer sein müssen und daß nur Gemeinschaftsunternehmen Waren frei exportieren und importieren können .

Ausserdem war die Kommission der Auffassung, daß mit der Beibehaltung individueller Dumpingspannen für die chinesischen Ausführer, die von der Handelskammer kontrolliert werden, eine Gelegenheit für die Umgehung des Zolls geschaffen werden könnte, da die Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten Dumpingspanne geleitet werden könnten .

Daß diese Ausführer ihre Exportpolitik nicht frei bestimmen können, wird ferner durch die Tatsache bestätigt, daß die drei chinesischen Ausführer in diesem Verfahren von der Handelskammer und ihren Rechtsvertretern vertreten wurden, die in allen Phasen des Verfahrens gemeinsame Argumente und Erwägungen für alle drei Ausführer ohne irgendeine Individualisierung vorbrachten . Nach Auffassung der Kommission würde die Ermittlung von drei individuellen Dumpingspannen unter diesen Umständen zu rein willkürlichen Ergebnissen führen, die nicht gerechtfertigt wären, und es sollte vielmehr eine einzige Dumpingspanne durch Vergleich aller Exportgeschäfte der drei Unternehmen mit den Normalwerten festgesetzt werden . Alle zur Mitarbeit bereiten chinesischen Ausführer wurden über diese Absicht der Kommission unterrichtet .

( 20 ) Im Fall der anderen beiden chinesischen Ausführer ( das sind zwei chinesisch-japanische Gemeinschaftsunternehmen ) konnte die Kommission feststellen, daß diese Unternehmen zwar nicht unter rein marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiteten, aber ihre Geschäfte dennoch weitgehend unabhängig abwickelten, da sie ohne Kontrolle der Handelskammer oder irgendeiner anderen Einrichtung Bauteile importieren und Fertigprodukte exportieren konnten . Die Tatsache, daß diese Unternehmen ihre Gewinne mit bestimmten Verwaltungsauflagen aus der Volksrepublik China transferieren konnten, beweist, daß diese gewinnorientierten Unternehmen einen ausreichenden Grad an Unabhängigkeit besassen, der eine individuelle Behandlung rechtfertigt . Aus diesen Gründen sind nach Auffassung der Kommission für die beiden Gemeinschaftsunternehmen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, individuelle Dumpingspannen durch Vergleich der Normalwerte und der Exportpreise zu ermitteln, die nach dem Verfahren unter den Randnummern 10 und 12 berechnet worden waren .

Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 18, 19 und 20 .

( 21 ) Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen waren je nach Ausführer unterschiedlich hoch und erreichten, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, im gewogenen Durchschnitt folgende Werte:

i ) Hongkong

- Cony Electronic Products Ltd 3,19,

- Hanwah Electronics Ltd 4,88,

- Kong Wah Electronic Enterprises Ltd 3,13,

- Koyoda Electronics Ltd 4,61,

- Luks Industrial Co. Ltd 4,17,

- Tai Wah Television Industries Ltd 2,16;

ii ) Volksrepublik China

- Fujian Hitachi Television Co . Ltd 17,04,

- Huaquiang Sanyo Electronics Co . Ltd 7,55,

- alle anderen kooperationswilligen

chinesischen Ausführer 15,31 .

E . SCHÄDIGUNG

( 22 ) Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß den Gemeinschaftsherstellern von SCTV ein erheblicher Schaden zugefügt worden war . Sie stützte diese Feststellung in erster Linie auf den raschen volumenmässigen Anstieg der Ausfuhren und des Marktanteils der Ausführer in Hongkong und China, die Preisunterbietung seitens dieser Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt und den dadurch hervorgerufenen Preisverfall für die antragstellenden Gemeinschaftshersteller . Ausserdem ist mit einer weiteren Verlagerung der Fertigungskapazitäten der Gemeinschaft nach Drittländern zu rechnen, verbunden mit entsprechenden Arbeitsplatzverlusten in der Gemeinschaft und einem Anhalten der hohen Verluste der antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die 1988 sprunghaft anstiegen .

( 23 ) Nach der Veröffentlichung der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 wurden der Kommission keine neuen Fakten zu diesen Feststellungen vorgelegt. Einige Ausführer sowohl in China als auch in Hongkong bestritten die Kumulierung der Einfuhren aus den beiden Ländern bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Industriezweig der Gemeinschaft . Die Kommission hält jedoch an ihren Argumenten unter den Randnummern 30 und 31 der vorgenannten Verordnung fest, wonach die aus den beiden Ländern exportierten SCTV homogen und den Waren der Gemeinschaftshersteller vergleichbar sind, sowohl untereinander als auch mit den Produkten der Gemeinschaftshersteller konkurrieren, über die gleichen Vertriebskanäle abgesetzt wurden und das Volumen der Einfuhren aus den beiden Ausfuhrländern für sich genommen in keiner Weise als unerheblich angesehen werden kann . Ausserdem stellt die Kommission fest, daß das Marktverhalten der Ausführer in China und Hongkong als sehr ähnlich angesehen werden kann . Unter diesen Umständen wird es im Einklang mit der üblichen Praxis in Antidumpingverfahren für angemessen angesehen, die schadensverursachende Wirkung der Einfuhren aus Hongkong und der Volksrepublik China kumuliert zu beurteilen .

( 24 ) Einige Ausführer bestritten den Modellvergleich, auf den die Kommission ihre Preisunterbietung stützte . Ihre Argumente betrafen im wesentlichen die Tatsache, daß die für den Vergleich ausgewählten Modelle der Gemeinschaftshersteller wegen einer Vielzahl von Leistungsmerkmalen, die die Exportmodelle nicht besassen, vom Verbraucher bevorzugt würden .

Die China Commercial Chamber of Audio and Video Products Exporters behauptete, die Modelle der Gemeinschaftshersteller, die für den Preisvergleich zwecks Feststellung der Preisunterbietung herangezogen worden seien, enthielten mehr und bessere Leistungsmerkmale als die chinesischen Modelle, mit denen sie verglichen worden waren, und schlug vor, daß entweder Berichtigungen für den unterschiedlichen Marktwert vorgenommen oder daß alle chinesischen Modelle mit den Modellen der Gemeinschaftshersteller, die die niedrigsten Leistungsmerkmale aufweisen, verglichen werden . Würde diesen Berichtigungsanträgen stattgegeben, so würde nach Auffassung der Kommission damit erheblich von der Methode abgewichen, die in der vorausgegangenen Untersuchung gegenüber STCV aus Korea gewählt worden war und die in dieser Untersuchung bestätigt wurde . Diese Methode war von keiner der betroffenen Parteien in den beiden Verfahren ausser von der Handelskammer Chinas angefochten worden . Ausserdem wurde die Auffassung vertreten, daß angesichts der Vielzahl der Modelle und der technischen Leistungsmerkmale ein Vergleich nach Berichtigung zu kompliziert und unbrauchbar würde . Die Kommission erkennt jedoch an, daß einige der für den Vergleich ausgewählten Modelle der Gemeinschaftshersteller gegenüber den chinesischen Modellen eine weit bessere Ausstattung aufweisen, und hat daher alle chinesischen Modelle, ausser einem und ausser den Exportmodellen der Gemeinschaftsunternehmen, mit den Gemeinschaftsmodellen verglichen, die die wenigsten Leistungsmerkmale aufwiesen .

( 25 ) Auf dieser Basis und nach der unter der Randnummer 39 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 beschriebenen Vergleichsmethode betrug die allgemeine durchschnittliche Preisunterbietung seitens der Ausführer, die von der China Commercial Chamber of Audio and Video Products Exporters vertreten wurden, ausgedrückt auf der cif-Stufe, 16,85 %.

Im Fall aller anderen Ausführer werden die Feststellungen zu der Preisunterbietung unter der Randnummer 40 der vorgenannten Verordnung bestätigt .

( 26 ) Zu der Schadensermittlung wurden der Kommission keine weiteren Argumente oder Fakten vorgelegt .

Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 30 bis 39 und 41 bis 48 der obengenannten Verordnung über den vorläufigen Zoll sowie unter den Randnummern 22 bis 25 dieser Verordnung .

F . SCHADENSURSACHE

( 27 ) Unter den Randnummern 49 bis 53 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren aus Hongkong und der Volksrepublik China zusammen dem Industriezweig der Gemeinschaft erheblichen Schaden zugefügt hatten . Die Kommission stellte fest, daß der rasche Anstieg der Billigeinfuhren aus Hongkong und China zeitlich zusammentraf mit einem ebenso raschen Marktanteilverlust der entsprechenden Gemeinschaftsindustrie und mit dem Verfall der Preise für SCTV -Geräte der Gemeinschaft sowie mit stark zunehmenden Verlusten der Gemeinschaftshersteller und einer beschleunigten Verlagerung der Produktion der Gemeinschaftshersteller nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft .

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß Preise bei kleinen Fernsehgeräten eine maßgebliche Rolle spielen und daß die durch das Dumping mögliche Preisunterbietung die Preise der Gemeinschaftshersteller folglich unmittelbar nachteilig beeinflusste .

Wie unter der Randnummer 40 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 dargelegt, ist ferner hervorzuheben, daß diese Preisunterbietung nicht nur die SCTV-Modelle in der Gemeinschaft, die den aus Hongkong und China exportierten Modellen als direkt vergleichbar angesehen werden können, sondern die gesamte Produktpalette einschließlich der neuesten und leistungsfähigsten Modelle nachteilig beeinflusste . Preisunterbietungen im unteren - und volumenmässig grössten - Marktsegment drücken natürlich auch die Preise für die gesamte SCTV-Modellpalette, da sie den Wert der Ware und der einzelnen Leistungsmerkmale der verschiedenen Modelle in den Augen des Verbrauchers herabsetzen .

Nach der Veröffentlichung der Verordnung ( EWG ) Nr. 291/91 wurden der Kommission keine neuen Fakten oder Argumente zu diesen Feststellungen vorgelegt . Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 49 bis 53 der vorgenannten Verordnung .

G . INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

( 28 ) Der Kommission wurden von den betroffenen Parteien keine neuen Fakten oder Argumente zu diesem Punkt unterbreitet . Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 54 bis 57 der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91, wonach es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die schädlichen Auswirkungen des festgestellten Dumpings auf den Industriezweig der Gemeinschaft zu beseitigen . Diese Maßnahmen zum Schutz der Lebensfähigkeit und der künftigen Entwicklung dieses Industriezweigs überwiegen etwaige kurzfristige Nachteile für die Verbraucher, wenn die Preise für bestimmte eingeführte SCTV-Modelle leicht ansteigen .

H . ZOLLSATZ

( 29 ) Vorläufige Maßnahmen wurden in Form von Antidumpingzöllen getroffen . Diese wurden auf der Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt, ausser im Fall eines chinesischen Ausführers, bei dem es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen handelte, für das der Zoll auf der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe festgesetzt wurde .

( 30 ) Obgleich die Schadensfeststellungen der Kommission in der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 geändert werden mussten, ist der zur Beseitigung des Schadens erforderliche Zoll nach wie vor höher als die endgültig ermittelte Dumpingspanne, abgesehen von dem chinesisch-japanischen Gemeinschaftsunternehmen . Die Zölle sind daher auf der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und im Falle von Fulian Hitachi Television Co . Ltd auf einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der Preisunterbietung ausreicht .

( 31 ) Wie unter der Randnummer 19 erläutert, beschloß die Kommission, für alle chinesischen Ausführer mit Ausnahme der beiden betroffenen Gemeinschaftsunternehmen eine einheitliche Dumpingspanne festzusetzen, so daß für diese Unternehmen ein einheitlicher Zoll gilt .

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen .

I . VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

( 32 ) In Anbetracht der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs des dem Industriezweig der Gemeinschaft entstandenen Schadens hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm, aber höchstens 42 cm, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Kleinfunkempfangsgerät und/oder einer Uhr, des KN-Codes ex 8528 10 71 ( Taric-Code 8528 10 71 * 10 ) mit Ursprung in Hongkong oder in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt .

( 2 ) Der Zollsatz beträgt 4,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Waren mit Ursprung in Hongkong ( Taric-Zusatzcode 8500 ) und 15,3 % dieses Preises für die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China ( Taric-Zusatzcode 8506 ).

Für die in Absatz 1 genannten Waren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr verkauft werden, gelten folgende Zollsätze, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt :

Zollsatz Taric - Zusatzcode a ) Hongkong Cony Electronic Products Ltd 3,1 8494 Hanwah Electronics Ltd 4,8 8495 Kong Wah Electronic Enterprises Ltd 3,1 8496 Koyoda Electronics Ltd 4,6 8497 Luks Industrial Co . Ltd 4,1 8498 Tai Wah Television Industries Ltd 2,1 8499; b ) Volksrepublik China Fujian Hitachi Television Co . Ltd 13,1 8504 Huaquiang Sanyo Electronics Co . Ltd 7,5 8505 .

( 3 ) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend .

Artikel 2

Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 129/91 hinterlegten Beträge werden bis zur Höhe des endgültig eingeführten Zollsatzes, sofern der endgültige Zollsatz niedriger ist als der vorläufige Antidumpingzoll, und in allen anderen Fällen bis zur Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls endgültig vereinnahmt . Die Sicherheitsleistungen, denen kein endgültiger Zollsatz entspricht, werden freigegeben .

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 15 . Juli 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BUKMAN

( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 14 vom 19 . 1 . 1991, S . 31 . ( 3 ) ABl . Nr . L 122 vom 17 . 5 . 1991, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 107 vom 27 . 4 . 1990, S . 56 .