31991R2061

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2061/91 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates -

Amtsblatt Nr. L 187 vom 13/07/1991 S. 0035 - 0036


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2061/91 DER KOMMISSION vom 12 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1546/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1630/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1636/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der Gemeinschaftsreserve im Hinblick auf die Erhebung der Abgabe auf Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 für den Zeitraum vom 1 . April 1991 bis 31 . März 1992 ( 3 ) wurde diese Reserve auf 2 082 885,740 Tonnen festgesetzt . Aus den gleichen Gründen sollte diese Reserve wie bereits für den siebten Zeitraum bestimmt werden . Eine Ausnahme bildet dabei eine zusätzliche Zuteilung von 1 000 Tonnen von insgesamt 600 000 Tonnen an Luxemburg gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 des Rates vom 31 . März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( 4 ), zuletzt geändert durch die der Verordnung ( EWG ) Nr . 1639/91 ( 5 ), um dem höheren Anteil der Erzeuger Rechnung zu tragen, die in diesem Mitgliedstaat durch die so geänderten Bestimungen begünstigt werden .

Dieser Änderung sollte bei den Durchführungsbestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1546/88 der Kommission ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 559/91 ( 7 ), Rechnung getragen werden .

Der achte Anwendungszeitraum der zusätzlichen Abgabe erstreckt sich auf ein Schaltjahr . Da die für 365 Tage berechneten Referenzmengen und die im selben Zeitraum tatsächlich gelieferten, gekauften oder verkauften Mengen deshalb einander nicht entsprechen, sollten die zusatzabgabenfähigen Mengen um die Menge verringert werden, die auf einen Tag in Februar 1992 entfällt .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1546/88 wird wie folgt geändert :

1 . Dem Artikel 1 wird der nachstehende Absatz angefügt :

"Im Zeitraum vom 1 . April 1991 bis 31 . März 1992 verteilt sich die Gemeinschaftsreserve gemäß Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 wie folgt :

a ) 443 000 Tonnen werden wie folgt aufgeteilt :

- Spanien 50 000 Tonnen,

- Irland 303 000 Tonnen,

- Luxemburg 25 000 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich

( für Nordirland ) 65 000 Tonnen;

b ) 600 000 Tonnen werden gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 anteilsmässig auf die Anträge aufgeteilt, die der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 mitgeteilt und als mit Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 sowie mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt worden sind .

Die genannte Menge teilt sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt auf :

- Belgien 6 574 Tonnen,

- Dänemark 9 620 Tonnen,

- Deutschland 161 046 Tonnen,

- Frankreich 64 027 Tonnen,

- Irland 117 958 Tonnen,

- Luxemburg 1 674 Tonnen,

- Niederlande 47 886 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich 191 215 Tonnen,

c ) 1 039 885,740 Tonnen werden gemäß Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 Erzeugern zugeteilt, die in Anwendung des Absatzes 2 desselben Artikels mit Genehmigung der Kommission bestimmt werden .

Die genannte Menge teilt sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt auf :

- Belgien 32 110 Tonnen,

- Dänemark 48 820 Tonnen,

- Deutschland 234 230 Tonnen,

- Griechenland 5 370 Tonnen,

- Spanien 46 500 Tonnen,

- Frankreich 256 340 Tonnen,

- Irland 52 800 Tonnen,

- Italien 87 980 Tonnen,

- Luxemburg 2 650 Tonnen,

- Niederlande 119 790 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich 153 295,740 Tonnen ."

2 . Artikel 3a wird wie folgt geändert :

- In Absatz 2 zweiter Unterabsatz werden die Worte "vor dem 29 . August 1989" durch die Worte "vor dem 30 . November 1991" ersetzt;

- in Absatz 3 erster Unterabsatz werden die Worte "vor dem 29 . März" durch die Worte "vor dem 29 . März 1991 bzw . vor dem 1 . Juli 1993" ersetzt .

3 . In Artikel 7a zweiter und dritter Unterabsatz wird das Wort "Gemeinschaftsreserve" durch die Worte "einzelstaatliche Reserve" ersetzt .

4 . In Artikel 13 Nummer 2 werden die Worte "vierter Zeitraum" durch die Worte "vierter und achter Zeitraum" sowie die Jahreszahl "1988" durch die Jahreszahlen "1988 oder 1992" ersetzt .

5 . In Artikel 19 Absatz 4

- zweiter Gedankenstrich werden die Worte "vor dem 29 . September 1989" durch die Worte "vor dem 29 . September 1989 bzw . vor dem 1 . Januar 1992" ersetzt;

- vierter Gedankenstrich werden die Worte "vor dem 29 . Juni 1991" durch die Worte "vor dem 29 . Juni 1991 bzw . vor dem 1 . Oktober 1993" sowie das Wort "Gemeinschaftsreserve" durch die Worte "einzelstaatliche Reserve" ersetzt;

- fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Gemeinschaftsreserve" durch die Worte "einzelstaatliche Reserve" ersetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 12 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 19 . ( 3 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 29 . ( 4 ) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 13 . ( 5 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 35 . ( 6 ) ABl . Nr . L 139 vom 4 . 6 . 1988, S . 12 . ( 7 ) ABl . Nr . L 62 vom 8 . 3 . 1991, S . 25 .