31991R2034

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2034/91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0033 - 0034


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2034/91 DER KOMMISSION vom 11 . Juli 1991 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 525/77 des Rates vom 14 . März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1699/85 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 525/77 erfolgt die Bestimmung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises unter Zugrundelegung des im vorherigen Wirtschaftsjahr angewandten Mindestpreises und der Entwicklung der Erzeugungskosten im Sektor Obst und Gemüse .

Artikel 5

der genannten Verordnung nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe . Hierbei ist insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag zu berücksichtigen, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1991/92 ist

a ) der den Ananaserzeugern zu zahlende Mindestpreis gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 525/77,

b ) die Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung

wie im Anhang angegeben anzuwenden .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 11 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1977, S . 46 . (2 ) ABl . Nr . L 163 vom 22 . 6 . 1985, S . 12 .

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

Erzeugnis ECU/100 kg Nettogewicht

ab Betrieb Ananas, zur Erzeugung von Ananaskonserven bestimmt 31,586

Beihilfe zur Erzeugung

Erzeugnis ECU/100 kg Nettogewicht Ananaskonserven 112,615