31991R2033

Verordnung (EWG) Nr. 2033/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2077/85 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Ananaskonserven

Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0053


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2033/91 DER KOMMISSION vom 11 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2077/85 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Ananaskonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 525/77 des Rates vom 14 . März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1699/85 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2077/85 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1559/91 ( 4 ), ist in die Definition der beihilfefähigen Ananaskonserven-Erzeugnisse einbezogen, die in Zuckersirup eingelegt werden . Da seit kurzem verstärkt in Fruchtsaft eingelegte Ananaskonserven erzeugt werden, sollte deren Definition auch auf Ananaskonserven in Fruchtsaft anwendbar sein .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2077/85 wird der nachstehende Satz angefügt :

"Die Flüssigkeit kann bei Erzeugnissen der KN-Codes ex 2008 20 91 und ex 2008 20 99 auch aus dem genannten Zuckersirup und/oder aus natürlichem Fruchtsaft bestehen ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 11 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1977, S . 46 . ( 2 ) ABl . Nr . L 163 vom 22 . 6 . 1985, S . 12 . ( 3 ) ABl . Nr . L 196 vom 26 . 7 . 1985, S . 28 . ( 4 ) ABl . Nr . L 144 vom 8 . 6 . 1991, S . 40 .