VERORDNUNG (EWG) Nr. 2027/91 DES RATES vom 8. Juli 1991 zur Aufstockung des für das Jahr 1991 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT -
Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2027/91 DES RATES vom 8 . Juli 1991 zur Aufstockung des für das Jahr 1991 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Der Rat hat mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3402/90 ( 1 ) für das Jahr 1991 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT in einer Höhe von vorläufig 300 000 Tonnen eröffnet . Anhand der gegenwärtig vorliegenden Wirtschaftsdaten über Verbrauch, Erzeugung und Einfuhren im Rahmen anderer Zollpräferenzregelungen lässt sich vorausschätzen, daß der unmittelbare Einfuhrbedarf der Gemeinschaft aus Drittländern bei der betreffenden Ware im Laufe des Jahres eine Höhe erreichen wird, die über der mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 3402/90 festgesetzten Menge liegt . Um das Gleichgewicht des Marktes für die Ware nicht zu gefährden und eine parallele Entwicklung des Absatzes der Gemeinschaftsproduktion und der ausreichenden Sicherheit der Versorgung der verarbeitenden Industrien zu gewährleisten, ist die Aufstockung der genannten Menge in einer Höhe vorzusehen, die dem Bedarf der Verarbeitungsindustrie bis zum Herbst entspricht, und zwar um 125 000 Tonnen . Mit der Festsetzung der Aufstockung in dieser Höhe wird eine neuerliche Anpassung im Herbst nicht ausgeschlossen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3402/90 eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT wird von 300 000 auf 425 000 Tonnen erhöht . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 8 . Juli 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident P . BUKMAN ( 1 ) ABl . Nr . L 328 vom 28 . 11 . 1990, S . 1 .