31991R1995

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1995/91 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1991 über den Verkauf von Getreide aus Beständen der verschiedenen Interventionsstellen zur Lieferung in die französischen überseeischen Departements -

Amtsblatt Nr. L 183 vom 09/07/1991 S. 0010 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1995/91 DER KOMMISSION vom 8 . Juli 1991 über den Verkauf von Getreide aus Beständen der verschiedenen Interventionsstellen zur Lieferung in die französischen überseeischen Departements

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1581/86 des Rates vom 23 . Mai 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2203/90 ( 4), wird Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle durch Ausschreibung verkauft .

Die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle wurden mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/82 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2619/90 ( 6 ), geregelt . Artikel 4 derselben Verordnung erlaubt den Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt für bestimmte Verwendungszwecke . Wegen der Eilbedürftigkeit auf Grund der Versorgungslage in den überseeischen französischen Gebieten ( DOM ) ist es erforderlich, von der Fristenregelung im Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG) Nr . 1836/82 abzuweichen .

Mit dem Beschluß 89/687/EWG des Rates ( 7 ) wurde ein Programm zur Lösung der auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme eingeführt ( Poseidom ). Im Rahmen dieses Programms werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, mit denen die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide unter Berücksichtigung ihrer geographischen Lage im Vergleich zu der Gemeinschaft und der Zielsetzungen der regionalen Kooperation gewährleistet werden sollen .

Bis die mit Poseidom eingeführten Bestimmungen angewandt werden, sollte der dringendste Versorgungsbedarf dieser von der Gemeinschaft sehr weit entfernten Gebiete durch den Verkauf von Interventionserzeugnissen gedeckt werden . Damit den örtlichen Besonderheiten und den vom Rat bei der Verabschiedung des Programms bereits erlassenen Leitlinien Rechnung getragen wird, erscheint es gerechtfertigt, schon jetzt die günstigsten, eine Störung des Gemeinschaftsmarktes ausschließenden Absatzbedingungen festzulegen . Zu diesem Zweck ist von Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/82 hinsichtlich der Festsetzung des Preises für den Verkauf von Interventionsgetreide auf dem Binnenmarkt abzuweichen, insbesondere den Kosten für den Transport zwischen der Gemeinschaft in Europa und den überseeischen Departements Rechnung zu tragen . Ferner sollte die Hinterlegung von Sicherheiten geregelt werden, welche die fristgerechte Verwendung des Getreides für die betreffenden Verwendungszwecke sowie die Einhaltung der vom Bieter eingegangenen Verpflichtung, die ihm in seinem Ankaufspreis eingeräumte Vergünstigung bei dem Verkauf des Getreides zu berücksichtigen, gewährleisten sollen .

In den französischen überseeischen Departements sollten die Verwender die Möglichkeit haben, sich möglichst kostengünstig zu versorgen . Da sich das betreffende Interventionsgetreide in mehreren Mitgliedstaaten auf Lager befindet, sollte es je nach seiner Herkunft ausgewählt werden können, ohne daß sich die Kosten der Maßnahme dadurch erhöhen . Die beteiligten Interventionsstellen müssen deshalb der Kommission die Angaben übermitteln, die benötigt werden, um die Einhaltung der insgesamt vorgesehenen Mengen zu gewährleisten .

Die Mitgliedstaaten erlassen alle mit den geltenden Rechtsvorschriften zu vereinbarenden zusätzlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die geplante Maßnahme reibungslos durchgeführt werden kann und die Kommission in Kenntnis gesetzt wird .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die französische und die deutsche Interventionsstelle sowie die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs werden ermächtigt, zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt von 94 980 Tonnen Getreide, die innerhalb der im Anhang genannten Fristen an die dort bezeichneten Bestimmungsorte zu liefern sind, eine Ausschreibung zu eröffnen .

Artikel 2

( 1 ) Die Ausschreibung wird am 1 . Juli eröffnet und am 30 . November 1991 abgeschlossen; die erste Teilausschreibung findet am 10 . Juli 1991 statt .

( 2 ) Das verkaufte Getreide ist an die in Artikel 1 genannten Bestimmungsorte zu liefern .

( 3 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn ihm die schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist,

- die ihm unter den Ausschreibungsbedingungen gemäß Artikel 3 eingeräumte Preisvergünstigung bei dem Verkauf des Getreides nach Anlieferung zu den betreffenden Bestimmungsorten weiterzugeben . Wird die Ware nicht für einen Direktverbrauch verkauft, so ergänzt er die Verkaufsbedingungen durch die Verpflichtung des Käufers, die in Artikel 3 vorgesehene Preissenkung seinerseits weiterzugeben;

- spätestens bei der Bezahlung der Ware eine Sicherheit zu leisten, die den Unterschied zwischen dem Preis nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/82 und dem Angebotspreis deckt .

Artikel 3

Der einzuhaltende Mindestpreis wird abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/82 gemäß Artikel 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 unter Berücksichtigung insbesondere der Kosten für den Transport zwischen den Lager - und den vorgesehenen Bestimmungsorten festgesetzt . Für jeden Bestimmungsort wird ein Mindestpreis festgesetzt .

Artikel 4

Die in Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für welche der Wiederverkauf in einem französischen überseeischen Departement zu einem Preis, in dem die Preissenkung gemäß Artikel 3 berücksichtigt ist, fristgerecht nachgewiesen wird . Dieser Nachweis wird nach Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen französischen Behörden erbracht .

Artikel 5

Die französische und die deutsche Interventionsstelle sowie die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs treffen alle Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung notwendig sind . Sie setzt die Kommission wöchentlich, und zwar in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Getreide, über die Abwicklung der Ausschreibung und der Lieferung in Kenntnis .

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 8 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl. Nr . L 139 vom 24 . 5 . 1986, S . 36 . ( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 202 vom 9 . 7 . 1982, S . 23 . ( 6 ) ABl . Nr . L 249 vom 12 . 9 . 1990, S . 8 . ( 7 ) ABl . Nr . L 399 vom 30 . 12 . 1989, S . 39 .

ANHANG

( in Tonnen )

Getreide Guadelupe Martinique Guyana Réunion - Weichweizen 40 000 10 000 1 000 30 000 - Mais 1 250 1 250 480 - - Gerste - - 1 000 10 000

Lieferfrist : vom 1 . Juli bis 31 . Dezember 1991

Ausschreibungen

- Weichweizen : Deutschland und Frankreich - Mais : Frankreich - Gerste : Vereinigtes Königreich und Frankreich