31991R1908

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1908/91 DES RATES vom 28. Juni 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1991/92) -

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/1991 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1908/91 DES RATES vom 28 . Juni 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ( AKP-Staaten ) ( 1991/92 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Gemeinschaft hat das Vierte AKP-EWG-Abkommen am 15 . Dezember 1989 in Lome unterzeichnet . Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 524/91 des Rates vom 27 . Februar 1991 zur Anwendung des Beschlusses Nr . 1/91 des AKP-EWG-Ministerrates zur Verlängerung des Beschlusses Nr . 2/90, betreffend die ab dem 1 . März 1990 geltenden Übergangsmaßnahmen ( 1 ) beschlossen, das Protokoll Nr . 6 im Anhang zum vorgenannten Abkommen autonom und vorzeitig anzuwenden.

Das Protokoll Nr . 6 sieht vor, daß die Waren der KN-Codes 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ( AKP-Staaten ) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestattet . Die Gemeinschaft setzt bis 31. Dezember 1993 jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt dabei die grössten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzueglich einer jährlichen Zuwachsrate von 37 v . H . für den Markt des Vereinigten Königreichs und von 27 v . H. für die anderen Märkte der Gemeinschaft .

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1820/87 des Rates vom 25 . Juni 1987 über die Durchführung des Beschlusses Nr . 2/87 des AKP-EWG-Ministerrates über die vorzeitige Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) sind besondere Bestimmungen bezueglich der von diesen beiden Mitgliedstaaten anzuwendenden Kontingentszollsätze vorgesehen . Wegen der dem Rum-Markt eigenen Besonderheiten erstreckt sich der Kontingentszeitraum vom 1 . Juli bis 30 . Juni .

Im Hinblick auf den Stand, den die Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, erreicht haben, muß die jährliche Zollkontingentsmenge vom 1 . Juli 1991 bis zum 30 . Juni 1992 auf 197 771 hl reinen Alkohols festgesetzt werden .

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden .

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Aufteilung der Gemeinschaftskontingente auf die Mitgliedstaaten nicht zulässig, ausser wenn unabweisbare verwaltungsmässige, technische oder wirtschaftliche Gegebenheiten einem anderen Verfahren entgegenstehen . Wird eine Aufteilung von Kontingenten beschlossen, so ist eine Regelung vorzusehen, die die Unversehrtheit des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet .

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für die überseeischen Departements aus einer plötzlichen Änderung der für die Einfuhr von Rum mit Ursprung in den AKP-Staaten geltenden Regelung ergeben könnten, stellen unabweisbare Gegebenheiten dar, die eine zeitweilige, teilweise Beibehaltung dieser Regelung rechtfertigen . Allerdings ist die Abschaffung des Systems der Aufteilung des Kontingents in einzelstaatliche Quoten anzustreben; es ist nur übergangsweise zulässig und muß im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes in jedem Fall verschwinden .

Unter diesen Umständen ist es zweckmässig, die Menge der Gemeinschaftsreserve auf 60 v . H . zu erhöhen, wobei eine automatische Übertragung der Quoten der Mitgliedstaaten auf diese Reserve erfolgt, sobald diese zu 80 v . H . ausgenutzt ist .

Während der letzten drei Jahre, über die statistische Angaben vorliegen, haben sich die Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt :

( in hl reinen Alkohols ) Mitgliedstaat 1988 1989 1990 Benelux 7 389 7 621 9 339 Dänemark 2 038 1 748 2 404 Deutschland 42 523 48 591 50 451 Griechenland - 586 5 699 Spanien - 156 9 514 Frankreich 1 216 19 - Irland 2 189 2 973 2 282 Italien 806 431 54 Portugal - - - Vereinigtes Königreich 63 525 83 773 70 436 Insgesamt 119 686 145 898 150 179

Unter Berücksichtigung dieser Daten und der voraussichtlichen Marktentwicklung bei den betreffenden Waren sowie insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten lässt sich der prozentuale Anteil an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt festsetzen :

Benelux 5,86,

Dänemark 1,49,

Deutschland 34,05,

Griechenland 1,51,

Spanien 2,32,

Frankreich 0,30,

Irland 1,79,

Italien 0,31,

Portugal 0,00,

Vereinigtes Königreich 52,37 .

Es sollte ein Verfahren geschaffen werden, mit dem vermieden wird, daß dann, wenn ein Gemeinschaftskontingent noch nicht ausgeschöpft ist, in einem Mitgliedstaat, der seine Quote ausgeschöpft hat, Waren nur nach voller Anwendung der Zollsätze oder nur nach Umleitung über einen anderen Mitgliedstaat, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, eingeführt werden können . Somit müssen die Mitgliedstaaten in dem Fall, daß die Gemeinschaftsreserve während des Kontingentszeitraums fast ausgeschöpft ist, den gesamten nicht ausgeschöpften Teil ihrer ursprünglichen Quoten auf die genannte Reserve zurückübertragen, um zu vermeiden, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .

Es sind Maßnahmen zu treffen, damit das Protokoll Nr . 6 so angewandt wird, daß die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits möglich ist .

Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß .

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kontingentes durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Vom 1 . Juli 1991 bis zum 30 . Juni 1992 sind die nachstehenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen :

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentsmenge

( in hl reinen

Alkohols ) Kontingents -

zollsatz 09.1605 2208 40 10

2208 40 90

2208 90 11

2208 90 19 Rum, Taffia und Arrak 197 771 frei

( 2 ) Im Rahmen dieses Kontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die gemäß der Beitrittsakte von 1985 und der Verordnung ( EWG ) Nr . 1820/87 berechneten Zollsätze an .

Artikel 2

( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt .

( 2 ) Die erste Rate in Höhe von 79 108 hl reinen Alkohols wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 4 bis zum 30 . Juni 1992 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen :

( in hl reinen

Alkohols ) Benelux 4 636, Dänemark 1 178, Deutschland 26 935, Griechenland 1 194, Spanien 1 835, Frankreich 235, Irland 1 415, Italien 245, Portugal 10, Vereinigtes Königreich 41 425 .

( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 118 663 hl reinen Alkohols bildet die Gemeinschaftsreserve .

Artikel 3

Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte erste Quote völlig ausgeschöpft, so gelten die nachstehenden Bestimmungen .

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve vor .

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln .

Die Kommission gewährt die Ziehungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht .

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Reserve zurückzuübertragen .

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Reserve, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge . Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet .

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve des Zollkontingents zu wenigstens 80 v . H . ausgeschöpft ist .

Sie teilt in diesem Fall ferner den Zeitpunkt mit, ab dem die Ziehungen auf die Gemeinschaftsreserve nach Artikel 3 zu erfolgen haben, sofern diese Bestimmungen nicht bereits angewendet werden .

Innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist ab dem Zeitpunkt nach Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten ihre gesamte erste Quote, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgenutzt worden ist, auf die Reserve zurückübertragen .

Artikel 5

Die Kommission verbucht die Beträge der den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet diese Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen .

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Reservemengen, die nach den gemäß Artikel 4 erfolgten Übertragungen verbleiben .

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .

Artikel 8

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1316/87 des Rates vom 11 . Mai 1987 über die im Dritten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen ( 3 ) sowie die künftig im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens an ihre Stelle tretenden Bestimmungen finden auf die in der vorliegenden Verordnung genannten Waren Anwendung .

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 28 . Juni 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS

( 1 ) ABl . Nr . L 58 vom 5 . 3 . 1991, S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 30 . 6 . 1987, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 125 vom 14 . 5 . 1987, S . 1 .