VERORDNUNG (EWG) Nr. 1896/91 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1991 zur Verlängerung der Verordnungen (EWG) Nr. 3886/87, (EWG) Nr. 3665/88 und (EWG) Nr. 3766/89 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rohtabak der Ernten 1987, 1988 und 1989 -
Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1991 S. 0015 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1896/91 DER KOMMISSION vom 28 . Juni 1991 zur Verlängerung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 3886/87, ( EWG ) Nr. 3665/88 und ( EWG ) Nr . 3766/89 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rohtabak der Ernten 1987, 1988 und 1989 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1737/91 (2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 dritter Unterabsatz erster Satz, in Erwägung nachstehender Gründe : Für bestimmte Tabaksorten der Ernten 1987, 1988 und 1989 sind mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3886/87 der Kommission ( 3 ), mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/88 der Kommission ( 4 ) und mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3766/89 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1778/90 ( 6 ), Ausfuhrerstattungen festgesetzt worden . Als äusserster Zeitpunkt für die Gewährung dieser Erstattungen ist der 30 . Juni 1991 festgesetzt worden . Für bestimmte Tabaksorten haben sich jedoch Ausfuhrmöglichkeiten nach diesem Zeitpunkt ergeben . Es ist zweckmässig, die Erstattungen für die betreffenden Sorten der Ernten 1987, 1988 und 1989 zu gewähren, damit diese Ausfuhrmöglichkeiten wahrgenommen werden können . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) In Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3886/87 wird der "30 . Juni 1991" durch den "31 . Dezember 1991" ersetzt . ( 2 ) In Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/88 wird der "30 . Juni 1991" durch den "31 . Dezember 1991" ersetzt . ( 3 ) In Artikel 2 der Verordnung (EWG ) Nr . 3766/89 wird der "30 . Juni 1991" durch den "31 . Dezember 1991" ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 28 . Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1. ( 2 ) ABl . Nr . L 163 vom 26 . 6 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . L 365 vom 24. 12 . 1987, S . 35 . ( 4 ) ABl . Nr . L 318 vom 25 . 11 . 1988, S . 19 . ( 5 ) ABl . Nr . L 365 vom 15 . 12 . 1989, S . 28 . ( 6 ) ABl . Nr . L 163 vom 29 . 6 . 1990, S . 16 .