31991R1868

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1868/91 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 über die Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse -

Amtsblatt Nr. L 168 vom 29/06/1991 S. 0054 - 0054


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1868/91 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 über die Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 (2), insbesondere auf die Artikel 11 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 der Kommission (3) wurde das Verzeichnis der Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten erstellt, die für die Erzeugnisse der Anhänge I Buchstaben A, D und E, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 repräsentativ sind; ausserdem wurden die repräsentativen Erzeugungsgebiete für bestimmte Erzeugnisse des Anhangs IV Buchstabe A dieser Verordnung festgelegt.

Seit der deutschen Vereinigung gilt das Gemeinschaftsrecht im gesamten deutschen Gebiet.

Um die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in den betroffenen Gebieten anwenden zu können, ist es erforderlich, die repräsentativen Märkte und Häfen dieses Gebiets festzulegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 der Kommission ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 8 Absatz 3 wird für "Deutschland" folgende Zeile angefügt:

- "die gesamten Gebiete Sachsen und Brandenburg".

2. In Anhang I Teil I Punkt 1 (Heringe) wird in der zweiten Zeile nach "Maasholm" das Wort "/Rügen" angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 282 vom 2. 10. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 111 vom 1. 5. 1990, S. 50.