31991R1812

Verordnung (EWG) Nr. 1812/91 des Rates vom 24. Juni 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 166 vom 28/06/1991 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0030
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1812/91 DES RATES vom 24. Juni 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Die Kommission führte mit Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Espadrilles der KN-Codes ex 6404 19 90 und ex 6405 20 99 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 1051/91 (3) um zwei Monate verlängert.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellte die "China Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products and Arts-Crafts", nachstehend "Handelskammer Chinas" genannt, bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und nahm auch schriftlich zu dem Zoll Stellung. Sie handelte dabei im Namen der drei in der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 genannten Hersteller/Ausführer, denen sich ein Hersteller/Ausführer angeschlossen hatte, der sich zuvor nicht gemeldet hatte - Shanghai Stationery and Sporting Goods Imp./Exp. Corp.

(3) Die drei Verbände von Einführern, die bereits zuvor am Verfahren teilgenommen hatten, sowie drei Einführer und eine Gruppe von neun Einführern, die sich zuvor nicht gemeldet hatten, stellten bei der Kommission ebenfalls einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und legten ihren Standpunkt schriftlich dar.

(4) Auch der Antragsteller stellte einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(5) Die Parteien hatten alle Möglichkeiten, ihre Rechte nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 geltend zu machen, und schöpften diese Möglichkeiten aus.

Sie wurden insbesondere auf Antrag schriftlich über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Einführung des endgültigen Zolls und die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(6) Die Kommission prüfte sämtliche dabei vorgebrachten Bemerkungen und berücksichtigte mehrere davon in ihren endgültigen Schlußfolgerungen, die vom Rat bestätigt werden.

(7) Für die Dumpinguntersuchung der Kommission war der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 gewählt worden. Mehrere Parteien erhoben Einwände gegen diese Wahl, da nach ihrer Ansicht zwischen Untersuchungszeitraum und Einleitung des Verfahrens ein zu grosser zeitlicher Abstand lag.

Abgesehen davon, daß die Kommission diese Wahl unter Randnummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 bereits damit begründet hatte, daß sie von Herstellern und Einführern in der Gemeinschaft, bei denen es sich im allgemeinen um Kleinbetriebe handelt, möglichst vollständige und nachprüfbare Angaben erhalten wollte, ist der Rat der Ansicht, daß sich die Wahl nur in sehr begrenztem Umfang auf die Antidumpingmaßnahme auswirken wird, da es keinerlei Anzeichen für eine Verringerung des Normalwertes im Jahre 1989 gibt.

C. WARE

(8) Die unter Randnummer 3 genannte Gruppe von Einführern forderte die Kommission auf, ihre vorläufigen Schlußfolgerungen unter den Randnummern 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 zu ändern und künftig zwischen Espadrilles des Typs A und des Typs B zu unterscheiden (diese beiden Typen sind unter Randnummer 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 detailliert beschrieben).

Dieser Antrag wurde damit begründet, daß die Verbraucher beide Waren nicht genau aus denselben Gründen kauften und daß die Einführer beide Waren auch nach unterschiedlichen Strategien vermarkteten. Dies hätte Preisunterschiede zur Folge.

(9) Die Kommission ist der Ansicht, daß sämtliche Espadrilles ohne Absatz und mit einer Laufsohle von einer Dicke von höchstens 2,5 Zentimetern für dieses Verfahren eine einzige Ware darstellen, da die materiellen Eigenschaften und die Verwendungen gleichartig sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Espadrilles des Typs A oder B handelt.

Die Kommission stellt jedoch fest, daß die Espadrilles des Typs A und des Typs B unter zwei verschiedene KN-Codes eingereiht sind.

Darüber hinaus erkennt die Kommission an, daß die von den Einführern angegebenen materiellen Unterschiede, die in einem relativ grossen Umfang als erwiesen erscheinen, die Preise beeinflussen können.

(10) Der Rat hält es deshalb für angemessen, daß für die Bestimmung der Dumpingspanne, der Preisdifferenz, des Umfangs der Schädigung und des Zollsatzes bei Espadrilles zwischen Typ A und Typ B unterschieden wird.

D. DUMPING

a) Normalwert

(11) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, war der Normalwert während der vorläufigen Sachaufklärung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf Grundlage von Angaben aus einem Drittland mit Marktwirtschaft festgesetzt worden. Nach Ansicht der Kommission lieferte Uruguay eine angemessene Vergleichsbasis. Sie hatte daher aus den unter Randnummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 dargelegten Gründen den Normalwert auf Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes in diesem Land festgesetzt, den sie durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne berechnete.

(12) Mehrere Parteien erhoben Einwände gegen die Wahl des Vergleichslandes und schlugen vor, den Normalwert in Bangladesch rechnerisch zu ermitteln, da dieses Land mehr Gemeinsamkeiten mit China aufweise als Uruguay.

Die Kommission akzeptierte dieses Argument und bemühte sich bereits im Oktober 1990, die Espadrilles-Hersteller in Bangladesch für die Mitarbeit an dem Verfahren zu gewinnen. Im Februar 1991 teilten schließlich zwei Hersteller aus Bangladesch der Kommission mit, daß sie zur Mitarbeit bereit waren, doch war folgendes festzustellen:

- Der eine Hersteller hatte die Produktion im September 1989 aufgenommen und konnte nur für das Jahr 1990 vollständige Angaben liefern;

- der andere Hersteller hatte die Produktion ebenfalls vor kurzem aufgenommen (nach Informationen der Kommission im Verlauf des Jahres 1988) und schien nur Angaben für 1989 bzw. 1990 liefern zu können.

Angesichts der Tatsache,

- daß diese Angebote zur Mitarbeit in einem sehr späten Stadium der Sachaufklärung gemacht wurden und von neu etablierten Herstellern ausgingen, in deren Produktionskosten sich möglicherweise Kosten oder andere Faktoren niederschlugen, die mit der Aufnahme einer neuen Fertigung zusammenhängen, und

- daß die Berücksichtigung der Angaben dieser Hersteller die Wahl eines neuen Untersuchungszeitraums notwendig gemacht hätte,

ist die Kommission der Ansicht, daß die Wahl Uruguays als Vergleichsland angemessen und vertretbar ist.

(13) Aufgrund der Notwendigkeit, zwischen Espadrilles des Typs A und des Typs B zu unterscheiden, sowie aufgrund der von der Handelskammer Chinas vorgelegten Beweismittel für das Vorhandensein gewisser materieller Unterschiede und Einfuhrabgaben, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, sah sich die Kommission veranlasst, die Berechnungsgrundlage für den Normalwert in Uruguay zu ändern.

Diese Änderungen betrafen bei beiden Typen von Espadrilles folgende Teile:

- das Baumwollgewebe für das Oberteil: In Uruguay wird im allgemeinen ein dickeres Baumwollgewebe mit einem höheren Gewicht pro Quadratmeter verwendet als in China. Dieser Unterschied mit seinen Auswirkungen auf die Preise wurde berücksichtigt. Jedoch wurde die Auffassung vertreten, daß dieser Unterschied nicht sämtliche chinesischen Ausfuhren betreffen konnte, da aus China auch Espadrilles ausgeführt werden, deren Baumwollstoff ganz und gar ähnliche Eigenschaften aufweist wie der Baumwollstoff der in Uruguay hergestellten Espadrilles. Da sich für diesen Faktor kaum ein zuverlässiger Durchschnittswert ermitteln ließ, hielt es die Kommission für vertretbar anzuerkennen, daß der genannte Unterschied bei einem Grossteil der chinesischen Ausfuhren, und zwar mindestens bei 50 %, bestand;

- den Kautschuk, der für die Vulkanisierung der Sohlen verwendet wird: Bei der Berechnung der Vulkanisierungskosten war die Kommission von der Kautschuk-Qualität "Malaysia Nr. 1" ausgegangen. Die chinesischen Hersteller verwenden jedoch einen billigeren Kautschuk und auch preiswertere Kunststoffe. Für diese Unterschiede wurden für Typ A und Typ B jeweils Wertberichtigungen zugestanden. Die beantragte Berichtigung wurde im Falle von Kautschuk ohne Einschränkungen akzeptiert, für Kunststoffe dagegen nur zu den Bedingungen wie für Baumwollgewebe; denn nach Ansicht der Kommission lagen genügend Beweismittel dafür vor, daß diese Kunststoffe bei einem Grossteil der chinesischen Ausfuhren verwendet wurden, aber daß es sich nach den Angaben der chinesischen Ausführer keineswegs behaupten ließ, diese Kunststoffe würden in allen aus China ausgeführten Waren verwendet.

Im Zusammenhang mit den für die Vulkanisierung der Sohlen verwendeten Rohstoffen machten die chinesischen Ausführer darüber hinaus geltend, daß diese Rohstoffe in China auf dem Binnenmarkt zur Verfügung stuenden und demnach keine Zölle einschlössen, im Gegensatz zu den Vulkanisierungskosten, auf die sich die Kommission bei ihrer vorläufigen Sachaufklärung stützte. Der Einfluß der vorgenannten Zölle wurde von der Kommission ohne Einschränkungen berücksichtigt; sie zog die Zölle von den Vulkanisierungskosten ab, auf deren Grundlage der Normalwert für die beiden Typen von Espadrilles ermittelt wurde.

(14) Die Kommission akzeptierte also das Prinzip dieser Berichtigungen, deren Ziel es war, gewissen materiellen Unterschieden zwischen den in der Volksrepublik China bzw. in Uruguay hergestellten Espadrilles sowie gewissen Einfuhrabgaben Rechnung zu tragen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Die Kommission sah es dann aber immer noch als angemessen und vertretbar an, den Normalwert auf Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes in Uruguay zu bestimmen, wobei sie fortan zwischen den beiden Typen von Espadrilles unterschied.

b) Ausfuhrpreis

(15) Aufgrund der Stichhaltigkeit der Argumente, mit denen die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Espadrilles des Typs A und des Typs B begründet wurde, sah sich die Kommission veranlasst, ihre unter Randnummer 23 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 dargelegte vorläufige Schlußfolgerung zu überprüfen, wonach die Preise der beiden Einführer, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, allein nicht als aussagekräftig angesehen werden konnten.

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission folgendes fest:

- Der eine Einführer war auf Espadrilles des Typs A und der andere auf Espadrilles des Typs B spezialisiert;

- beide Einführer importierten nicht nur gelegentlich, sie erteilten vielmehr regelmässig Aufträge über Mengen, die jeweils als umfangreich eingestuft werden können, so daß sie Preise zahlten, die als repräsentativ für den Handel zwischen China und der Gemeinschaft anzusehen sind. Der betreffende Sektor zeichnet sich dabei nach den der Kommission vorliegenden Informationen durch relativ einheitliche Preise aus.

(16) Die Kommission erkannte daher an, daß die Informationen dieser Einführer von den verfügbaren Angaben am besten geeignet waren, um eine Unterscheidung zwischen Espadrilles des Typs A und des Typs B vorzunehmen. Die Ausfuhrpreise der beiden Typen von Espadrilles wurden also auf Grundlage der genannten Angaben ermittelt, die noch dazu den Vorteil hatten, während der vorläufigen Sachaufklärung vor Ort überprüft worden zu sein.

c) Vergleich und Dumpingspannen

(17) Die Vergleiche wurden nach derselben Methode vorgenommen wie bei der vorläufigen Sachaufklärung, allerdings wurde zwischen Espadrilles des Typs A und des Typs B unterschieden.

(18) Auf diesen Grundlagen wurde das Vorliegen von Dumpingpraktiken bei beiden Typen von Espadrilles bestätigt. Die Dumpingspannen entsprechen der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert für Espadrilles mittlerer Grösse des Typs A bzw. des Typs B und ihrem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft und belaufen sich im gewogenen Durchschnitt für sämtliche chinesische Ausführer auf:

- 105,3 % (Espadrilles des Typs A) bzw.

- 70,3 % (Espadrilles des Typs B) des Wertes frei Grenze der Gemeinschaft der Einfuhren der fraglichen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(19) Der Rat stimmt den unter den Randnummern 11 bis 18 dargelegten Schlußfolgerungen der Kommission zu.

E. SCHÄDIGUNG

(20) Die chinesischen Ausführer und die Einführer in der Gemeinschaft erhoben zwei wesentliche Einwände zu der Schädigung. So machten mehrere Einführer geltend, daß sie nicht, wie unter Randnummer 32 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 dargelegt, als Schuhgroßhändler, sondern vielmehr als internationale Handelsagenten tätig seien. Sie waren daher der Ansicht, daß diese Tatsache bei dem Vergleich zur Ermittlung der Preisdifferenz zwischen Espadrilles aus der Volksrepublik China einerseits und denjenigen der Gemeinschaftshersteller andererseits auf dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt werden müsse, da es sich bei den Preisen der Gemeinschaftshersteller um Großhandelspreise handelte.

(21) Die Kommission sah dieses Argument als berechtigt an und nahm neue Berechnungen vor, und zwar getrennt für die Espadrilles des Typs A und des Typs B:

- Zum einen berichtigte sie auf Grundlage der verfügbaren Angaben die Preise frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, die bei den beiden am Verfahren beteiligten Einführern überprüft worden waren, um sie auf dasselbe Handelsniveau wie die Preise der Gemeinschaftshersteller zu bringen;

- zum anderen berichtigte sie die Preise der Gemeinschaftshersteller, die normalerweise nicht zwischen Typ A und Typ B unterscheiden. Dabei war die Kommission der Ansicht, daß der durchschnittliche Verkaufspreis der Gemeinschaftshersteller als repräsentativ für die Espadrilles des Typs B angesehen werden konnte. Sie ermittelte daher den Preis für die Espadrilles des Typs A, indem sie den genannten Verkaufspreis entsprechend der Differenz bei den Produktionskosten für Typ A und Typ B kürzte.

(22) Auf dieser berichtigten Grundlage stellte die Kommission folgende Preisdifferenzen im Untersuchungszeitraum fest, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China:

- 209,6 % für Typ A

und

- 114,7 % für Typ B.

(23) Der zweite Einwand der chinesischen Ausführer und der Einführer in der Gemeinschaft betraf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren. Nach Ansicht dieser Parteien sind die schlechten Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einer schlechten Betriebsführung zuzuschreiben.

(24) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, daß sie bereits unter den Randnummern 46 und 49 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 eingeräumt hat, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Teil auf die Umstrukturierung und Modernisierung in den achtziger Jahren sowie auf die Konkurrenz gewisser Substitutionserzeugnisse zurückgeführt werden kann. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß sich das vorgebrachte Argument nicht auf Beweismittel stützt, die die vorläufige Schlußfolgerung in Frage stellen könnten, wonach die festgestellten Dumpingpraktiken für eine Schädigung verantwortlich sind, die für sich genommen bedeutend ist.

(25) Seit der Einführung des vorläufigen Zolls wurden keine weiteren Informationen zu der Schädigung bzw. zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren vorgelegt. Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen zu der Schädigung in der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 mit Ausnahme von Randnummer 32, was die Preisdifferenzen anbetrifft, für die die weiter oben unter den Randnummern 21 und 22 dargelegten Schlußfolgerungen gelten.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(26) Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft bekräftigten die Einführer ihr Argument, daß eine Versorgungsquelle zu niedrigen Preisen für die Verbraucher vorteilhaft ist. Sie fügten hinzu, daß im Gegensatz zu den Behauptungen unter Randnummer 53 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 der Gewinn aus den Billigeinfuhren häufig an die Endverbraucher weitergegeben wird.

(27) Für das letzte Argument besitzt die Kommission aufgrund der geringen Zahl der Einführer, die mit ihr während des Verfahrens zusammengearbeitet haben, keine vollständigen Informationen. Sie ist jedoch der Ansicht, daß dieses Argument im Vergleich zu den unter den Randnummern 52 bis 54 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 angeführten Argumenten nur zweitrangig ist, und äussert die Erwartung,

- daß mit der Unterscheidung zwischen Espadrilles des Typs A und des Typs B, die in erster Linie einer Berücksichtigung des Kaufverhaltens der Verbraucher gleichkommt, die Antidumpingmaßnahme den Realitäten des Marktes besser Rechnung trägt und

- daß die Einfuhren durch die Senkung des Normalwertes (diese wird durch Überlegungen hinsichtlich der materiellen Eigenschaften der Waren gerechtfertigt, die von den Verbrauchern durchaus erkannt werden können) und infolgedessen die Verringerung des Mindestpreises noch stärker als zuvor die Möglichkeit haben werden, ihre Rolle zugunsten der Verbraucher zu spielen.

(28) Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 52 bis 56 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90, wonach im Interesse der Gemeinschaft der Schaden zu beseitigen ist, der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch das festgestellte Dumping entstanden ist.

G. ENDGÜLTIGER ZOLL

(29) Der Rat bestätigt die Notwendigkeit eines endgültigen Zolls, der für die Einfuhren mit einer von einem chinesischen Ausführer ausgestellten Rechnung die Form eines variablen Zolls hat. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem Nettopreis je Paar frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der chinesischen Einfuhren und einem für jeden Typ von Espadrilles festgesetzten Mindestpreis.

(30) Zur Bestimmung des endgültigen Zollsatzes verglich die Kommission für jeden Typ von Espadrilles die Dumpingspanne und den zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Betrag. Letzterer wurde nach derselben Methode ermittelt wie bei der vorläufigen Sachaufklärung (siehe Randnummer 57 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90), jedoch getrennt für Typ A und Typ B. Auf dieser Grundlage wurden folgende Preisunterschiede festgestellt:

- 255,7 % für Typ A

und

- 154,9 % für Typ B,

ausgedrückt als Prozentsatz des Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

Dementsprechend sind die ermittelten Dumpingspannen, ebenfalls ausgedrückt als Prozentsatz des Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, niedriger als die zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen prozentualen Preiserhöhungen.

Infolgedessen muß der einzuführende Antidumpingzoll den festgestellten Dumpingspannen entsprechen.

(31) Der Rat bestätigt daher, daß der unter Randnummer 29 genannte Mindestpreis anhand des Normalwertes zu bestimmen ist, der nunmehr für jeden Typ von Espadrilles gesondert festgesetzt und wie zuvor aus den Gründen unter Randnummer 58 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 für die kleinsten Grössen ermittelt wird.

Die so ermittelten Mindestpreise belaufen sich auf:

- 0,93 ECU je Paar für die Espadrilles des Typs A

und

- 0,99 ECU je Paar für die Espadrilles des Typs B.

Diese Mindestpreise, die die Grundlage für die Berechnung des variablen Zolls bilden und für sämtliche Grössen gelten, verstehen sich frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Um jede Umgehung des Zolls soweit wie möglich auszuschließen, hält der Rat jedoch einen Wertzoll für notwendig, wenn die eingeführten Produkte mit einer nicht von einem chinesischen Ausführer ausgestellten Rechnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Dieser Wertzoll entspricht den festgestellten Dumpingspannen, also 105,3 % für die Espadrilles des Typs A und 70,3 % für die Espadrilles des Typs B.

H. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(32) Mehrere Einführer sowie die unter Randnummer 3 angeführte Gruppe von neun Einführern beantragten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorläufigen Zolls bereits abgegangenen Einfuhrsendungen sowie die Einfuhren, für die zu diesem Zeitpunkt bereits feste Verträge bestanden, von der Anwendung des Zolls auszunehmen und demnach den vorläufigen Zoll in diesen Fällen nicht endgültig zu vereinnahmen.

(33) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 werden die Antidumpingzölle auf die fraglichen Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft erhoben. Im Gegensatz zur Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (4) sieht die Antidumpingverordnung, die auf Einfuhren Anwendung findet, die unter unlauteren Wettbewerbsbedingungen erfolgen, keinerlei Abweichung von dieser Regel vor. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, daß sich die Kommission sehr darum bemüht hat, die betroffenen Parteien zu informieren, und daß den Einführern in der Zeit zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Einführung des vorläufigen Zolls normalerweise die Existenz des Verfahrens und das Stadium der Sachaufklärung bekannt sein mussten.

(34) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es daher für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe der Sicherheitsleistungen bzw. bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen, und zwar getrennt für beide Typen von Espadrilles, was aufgrund der Einreihung unter zwei verschiedene KN-Codes möglich ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Espadrilles der KN-Codes ex 6404 19 90 (Taric-Code 6404 19 90 * 10) und ex 6405 20 99 (Taric-Code 6405 20 99*10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Werden die unter Absatz 1 genannten Waren mit einer Rechnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, die von einem in der Volksrepublik China niedergelassenen Ausführer ausgestellt ist, so entspricht der Zollsatz der Differenz zwischen den nachstehend aufgeführten Mindestpreisen und dem Nettopreis je Paar frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

- 0,99 ECU je Paar für Espadrilles des KN-Codes ex 6404 19 90 (Taric-Zusatzcode 8545)

und

- 0,93 ECU je Paar für Espadrilles des KN-Codes ex 6405 20 99 (Taric-Zusatzcode 8546).

Der Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen die Zahlung innerhalb von dreissig Tagen nach Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er verringert sich bei einem späteren Zahlungsziel um 1 v. H. je Monat.

(3) Werden die unter Absatz 1 genannten Waren mit einer Rechnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, die nicht von einem in der Volksrepublik China niedergelassenen Ausführer ausgestellt ist, so beträgt der Zollsatz, bezogen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

- 70,3 % für Espadrilles des KN-Codes ex 6404 19 90 (Taric-Zusatzcode 8547)

und

- 105,3 % für Espadrilles des KN-Codes ex 6405 20 99 (Taric-Zusatzcode 8548).

Der Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen die Zahlung innerhalb von dreissig Tagen nach Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er erhöht sich bei einem späteren Zahlungsziel um 1 v. H. je Monat.

(4) "Espadrilles" im Sinne dieser Verordnung sind Schuhe ohne Absatz mit geflochtener Kordelsohle, auch unterschiedlich verstärkt mit Kautschuk oder Kunststoff, die eine Dicke von höchstens 2,5 Zentimetern aufweist.

(5) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 3798/90 hinterlegten Beträge werden bis zur Höhe der Sicherheitsleistungen bzw. bis zur Höhe der Beträge endgültig vereinnahmt, die sich aus der Anwendung des in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten endgültigen Zolls ergeben.

Die Sicherheitsleistungen, die diese Beträge übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 25. (3) ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.