VERORDNUNG (EWG) Nr. 1807/91 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 737/91 über Maßnahmen zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92 -
Amtsblatt Nr. L 165 vom 27/06/1991 S. 0014 - 0014
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1807/91 DER KOMMISSION vom 26 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/91 über Maßnahmen zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785 /81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 464/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 9 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 kann, soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, vorgesehen werden, daß für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Rohzucker . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/91 der Kommission ( 3 ) wurde schon eine Menge von 82 000 Tonnen Rohzucker, ausgedrückt in Weißzuckerwert, für die Raffination in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991/92 vorgesehen . Die voraussichtliche Rohzuckerversorgungsbilanz sämtlicher Raffinerien zeigt auf, daß dieser Zucker für die portugiesischen Raffinerien für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 in höherer Menge zur Verfügung steht . Es sollte daher die für das Wirtschaftsjahr 1991/92 durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 737/91 für die portugiesischen Raffinerien vorgesehene Zuckermenge geändert werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/91 genannte Zahl von "82 000 Tonnen" wird durch die Zahl von "92 000 Tonnen" ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . L 54 vom 28 . 2 . 1991, S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 80 vom 27 . 3 . 1991, S . 14 .