Verordnung (EWG) Nr. 1758/91 des Rates vom 17. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion
Amtsblatt Nr. L 158 vom 22/06/1991 S. 0004 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0029
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1758/91 DES RATES vom 17. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 (2) wurde zugunsten der Sowjetunion eine Kreditbürgschaft eingeführt, um dieses Land in die Lage zu versetzen, Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel aus der Gemeinschaft einzuführen. Auf Antrag des begünstigten Landes sollten die ursprünglich vorgesehenen Kreditrückzahlungsbedingungen geändert werden, um bereits früher eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Der Kredit, für dessen Rückzahlung die Bürgschaft übernommen wird, beläuft sich auf höchstens 500 Millionen ECU. Die Rückzahlung erfolgt in drei gleichen Raten 20, 31 und 42 Monate nach Unterzeichnung des in Artikel 2 genannten Abkommens. Die Zinsen sind alle sechs Monate zu leisten. Die erste Zinszahlung erfolgt sechs Monate nach Ablauf der Ziehungsfrist. Für den von der Gemeinschaft verbürgten Kredit leistet eine sowjetische Einrichtung, die zur Abdeckung des Länderrisikos und zur Genehmigung von Devisentransfers befugt ist, eine Zahlungs- und Transfergarantie. Die Ziehungsfrist des Kredits ist auf sechs Monate ab dem Tag der Unterzeichnung des genannten Abkommens beschränkt. Die Ziehung dieses Kredits kann in Tranchen erfolgen. Die Auszahlung dieser Tranchen hängt davon ab, inwieweit die Sowjetunion die Bestimmungen des genannten Abkommens und die Bedingungen für die Gewährung der Bürgschaft erfuellt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. F. POOS