31991R1730

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1730/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 163 vom 26/06/1991 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1730/91 DES RATES vom 13 . Juni 1991 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1991/92

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 8 des Protokolls Nr . 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4006/87 ( 1 ),

auf Vorschlag der Kommission ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Protokoll Nr . 4 bestimmt in Absatz 8, daß der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle jährlich gemäß den Kriterien des Absatzes 2 festzusetzen ist .

Die Anwendung der genannten Kriterien führt zur Festsetzung des Zielpreises in der nachstehend aufgeführten Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Im Wirtschaftsjahr 1991/92 wird der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle auf 95,86 ECU/100 kg festgesetzt .

( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Preis bezieht sich auf Baumwolle

- von einwandfreier und handelsüblicher Qualität,

- die einen Feuchtigkeitsgehalt von 14 v . H . und einen anorganischen Fremdbesatz von 3 v . H . aufweist,

- die die erforderlichen Merkmale aufweist, um nach Entkörnung 54 v . H . Körner und 32 v . H . Fasern der Qualität Nr . 5 ( white middling ) mit einer Länge von 28 mm ( 1-3/32mm ) zu ergeben .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . September 1991 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 13 . Juni 1991 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . BODRY

( 1 ) ABl . Nr . L 377 vom 31 . 12 . 1987, S . 49.(2 ) ABl . Nr . C 104 vom 19 . 4 . 1991, S . 27.(3 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991.(4 ) ABl . Nr . C 159 vom 17 . 6 . 1991 .