VERORDNUNG (EWG) Nr. 1730/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1991/92 -
Amtsblatt Nr. L 163 vom 26/06/1991 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1730/91 DES RATES vom 13 . Juni 1991 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1991/92 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 8 des Protokolls Nr . 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4006/87 ( 1 ), auf Vorschlag der Kommission ( 2 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Das Protokoll Nr . 4 bestimmt in Absatz 8, daß der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle jährlich gemäß den Kriterien des Absatzes 2 festzusetzen ist . Die Anwendung der genannten Kriterien führt zur Festsetzung des Zielpreises in der nachstehend aufgeführten Höhe - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Im Wirtschaftsjahr 1991/92 wird der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle auf 95,86 ECU/100 kg festgesetzt . ( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Preis bezieht sich auf Baumwolle - von einwandfreier und handelsüblicher Qualität, - die einen Feuchtigkeitsgehalt von 14 v . H . und einen anorganischen Fremdbesatz von 3 v . H . aufweist, - die die erforderlichen Merkmale aufweist, um nach Entkörnung 54 v . H . Körner und 32 v . H . Fasern der Qualität Nr . 5 ( white middling ) mit einer Länge von 28 mm ( 1-3/32mm ) zu ergeben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . September 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Luxemburg am 13 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident A . BODRY ( 1 ) ABl . Nr . L 377 vom 31 . 12 . 1987, S . 49.(2 ) ABl . Nr . C 104 vom 19 . 4 . 1991, S . 27.(3 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991.(4 ) ABl . Nr . C 159 vom 17 . 6 . 1991 .