Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1991 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0026
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1720/91 DES RATES vom 13 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr . 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die ab 1 . Juli 1992 geltenden Stützungsregelungen für Ölsaaten bedürfen einer Reform . Der Rat muß rechtzeitig über die künftige Regelung beschließen . Sofern der Rat nicht rechtzeitig Maßnahmen trifft, sollte die Kommission die unabdingbaren vorläufigen Maßnahmen treffen können, um Marktstörungen vorzubeugen . Im Hinblick auf diese Reform empfiehlt es sich ferner, den Ablauf des Wirtschaftsjahres 1991/92 für Sonnenblumenkerne auf den 30 . Juni 1992 vorzuverlegen . Es empfiehlt sich, die Regelung der garantierten Hoechstmengen gemäß Artikel 27a der Verordnung Nr . 136/66/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 5 ), für ein letztes Wirtschaftsjahr zu verlängern . Damit im Rahmen dieser Regelung genauere Ernteschätzungen vorgenommen werden können, sollte der dafür vorgesehene Stichtag auf Ende Oktober verlegt werden . Das Stützungsniveau für Raps - und Rübsensaaten muß in Spanien ebenso hoch sein wie das in der übrigen Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr . 136/66/EWG endet das Wirtschaftsjahr 1991/92 für Sonnenblumenkerne am 30 . Juni 1992 . Artikel 2 Die Verordnung Nr . 136/66/EWG wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 27a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt : "Abweichend vom vorstehenden Unterabsatz setzt der Rat lediglich für das Wirtschaftsjahr 1991/92 die garantierten Hoechstmengen ebenso hoch fest wie im Wirtschaftsjahr 1990/91 ." 2 . In Artikel 27a Absatz 3 werden die Worte "vor Ablauf des zweiten Monats des Wirtschaftsjahres geschätzte Erzeugung" durch die Worte "vor Ende Oktober geschätzte Erzeugung" ersetzt . 3 . An Artikel 27a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt : "Abweichend von den vorstehenden Unterabsätzen wird die Berichtigung des Betrags der Beihilfe für in Spanien erzeugte Raps - und Rübsensaaten für das Wirtschaftsjahr 1991/92 so festgesetzt, daß der berichtigte Richtpreis in Spanien ebenso hoch ist wie in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 ." Artikel 3 Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages spätestens am 31 . Oktober 1991 über eine neue, ab 1 . Juli 1992 geltende Regelung für Ölsaaten . Artikel 4 Hat der Rat zum 31 . Oktober 1991 keine Maßnahme getroffen, so ist die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, welche zur Vermeidung von Marktstörungen unabdingbar sind . Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Die Artikel 1 und 2 gelten - für Raps - und Rübsensaaten ab 1 . Juli 1991, - für Sonnenblumenkerne ab 1 . August 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Luxemburg am 13 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident A . BODRY ( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 19 . 4 . 1991, S . 34.(2 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991.(3 ) ABl . Nr . C 159 vom 17 . 6 . 1991.(4 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66.(5 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 .