31991R1666

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1666/91 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991 zur Festsetzung des höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächhaustomaten für das Wirtschaftsjahr 1991 -

Amtsblatt Nr. L 151 vom 15/06/1991 S. 0063 - 0064


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1666/91 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991 zur Festsetzung des höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächhaustomaten für das Wirtschaftsjahr 1991

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1603/91(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Markt für Gewächshaustomaten weist andere Besonderheiten auf als der für Freilandtomaten. Er besteht im wesentlichen aus Erzeugnissen der Güteklasse Extra und I mit deutlich höheren Preisen als Freilandtomaten.

Zur wirksameren Unterstützung des Marktes für Gewächshaustomaten ist es angebracht, den Erzeugerorganisationen oder deren Verbänden die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rücknahmepreise auf einem höheren Niveau als die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise festzusetzen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erscheint es gerechtfertigt, den höchstzulässigen Rücknahmepreis für diese Erzeugnisse in der Zehnergemeinschaft so festzusetzen, daß auf die Preise des Wirtschaftsjahres 1990 ein Koeffizient in derselben Grössenordnung angewandt wird, wie er vom Rat bei der Festsetzung der Grund- und Ankaufspreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1991 beschlossen wurde.

Für das Wirtschaftsjahr 1991 ist der für Spanien und Portugal geltende maximale Rücknahmehöchstpreis für Gewächshaustomaten festzusetzen. Es erscheint gerechtfertigt, diesen Preis für Spanien auf 64,4 % und für Portugal auf 82,1 % des in der Zehnergemeinschaft gültigen maximalen Rücknahmepreises festzusetzen, um dem Unterschied zwischen dem Grundpreis in der Zehnergemeinschaft und dem Grundpreis in Spanien bzw. Portugal für das Wirtschaftsjahr 1991 Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991 können die Erzeugerorganisationen oder ihre Verbände für Gewächshaustomaten Rücknahmepreise festsetzen, die in Ecu je 100 Kilogram netto höchstens betragen:

Zehner-

gemeinschaft Spanien Portugal Juni (vom 17. bis 20.)

(vom 21. bis 30.) 30,21

27,79 19,46

17,90 24,80

22,82 Juli (vom 1. bis 10.)

(vom 11. bis 20.)

(vom 21. bis 31.) 26,02

24,37

22,59 16,76

15,69

14,55 21,36

20,01

18,55 August 22,59 14,55 18,55 September 22,59 14,55 18,55 Oktober 22,59 14,55 18,55 November 22,59 14,55 18,55

Artikel 2 Die Erzeugerorganisationen teilen den nationalen Behörden die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Kommission mit:

- den Zeitraum, in dem die Rücknahmepreise gelten,

- die Höhe der geplanten und angewandten Rücknahmepreise.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 12.