31991R1623

Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2240/88 und (EWG) Nr. 1121/89 hinsichtlich der Anwendung der Interventionsschwelle im Sektor frisches Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 150 vom 15/06/1991 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1623/91 DES RATES

vom 13. Juni 1991

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2240/88 und

(EWG) Nr. 1121/89 hinsichtlich der Anwendung der Interventionsschwelle im Sektor frisches Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3920/90 (2), insbesondere auf Artikel 16b Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 16 Absatz 3a, Artikel 16a und Artikel 16b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wurden Interventionsschwellen für Tomaten, Satsumas, Clementinen, Mandarinen, Nektarinen, Pfirsiche, Zitronen, Orangen, Äpfel und Blumenkohl eingeführt.

Um den Übergang zur zweiten Stufe des Beitritts Spaniens am 1. Januar 1990 und zur zweiten Stufe des Beitritts Portugals am 1. Januar 1991 Rechnung zu tragen, wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1122/89 (6) und der Verordnung (EWG) Nr. 1197/90 (7) Sondermaßnahmen für die Anwendung dieser Interventionsschwellen in den Wirtschaftsjahren 1989/90 und 1990/91 erlassen.

Ab 1. Januar 1991, dem Beginn der zweiten Stufe des Beitritts Portugals, werden diese Interventionsschwellen gemeinschaftsweit angewandt. Die Interventionsschwelle und die Überschreitungstranchen für Tomaten gemäß Artikel 16 Absatz 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sollten entsprechend diesen neuen Gegebenheiten angepasst werden; eine Anpassung sollte ferner erfolgen bei den Überschreitungstranchen für die übrigen Erzeugnisse gemäß Artikel 16a derselben Verordnung sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16b

der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Pfirsichen, Zitronen und Orangen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1521/89 (9), und gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1121/89 des Rates vom 27. April 1989 zur Einführung von Interventionsschwellen für Äpfel und Blumenkohl (10). Es empfiehlt sich, als Interventionsschwelle für Tomaten den in der Verordnung (EWG) Nr. 1388/90 der Kommission vom 23. Mai 1990 zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl, Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen, Tomaten und Äpfel im Wirtschaftsjahr 1990/91 (11) und als Überschreitungstranchen die in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/90 festgesetzten Werte zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 3a erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"(3a) Überschreiten bei Tomaten die Mengen, die in einem Wirtschaftsjahr Gegenstand von Interventionsmaßnahmen nach Maßgabe der Artikel 15 und 19a bildeten, 599 300 Tonnen, so werden die nach den Kriterien der Absätze 2 und 3 für das folgende Wirtschaftsjahr für dieses Erzeugnis festgesetzten Grundpreise und Ankaufspreise um 1 % je Tranche von 30 800 Tonnen, um die diese Menge überschritten wurde, gesenkt. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht zu einer Reduzierung dieser Preise von mehr als 20 % führen."

2. Artikel 16a Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"(1) Überschreiten in einem Wirtschaftsjahr die Mengen der Interventionsmaßnahmen nach den Artikeln 15, 15b, 19 und 19a bei Satsumas, Clementinen, Mandarinen und Nektarinen die in Absatz 2 festgelegten Schwellen, so werden die für das folgende Wirtschaftsjahr gemäß den Kriterien des Artikels 16 Absätze 2 und 3 festgesetzten Grundpreise und Ankaufspreise für jede der nachstehenden Tranchen um 1 % gekürzt:

¹

¹

- 3 100 Tonnen bei Satsumas,

- 8 100 Tonnen bei Clementinen,

- 3 000 Tonnen bei Mandarinen,

- 3 000 Tonnen bei Nektarinen,

soweit diese über die in Absatz 2 genannte Menge hinausgehen."

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/88 erhält folgende Fassung:

"(1) Überschreiten die in einem Wirtschaftsjahr zur Intervention angelieferten Mengen Pfirsiche, Zitronen und Orangen die gemäß Artikel 1 festgelegten Schwellen, so werden die für das folgende Wirtschaftsjahr festgesetzten Grund- und Ankaufspreise für die folgenden Schwellenüberschreitungen um jeweils 1 v. H. gesenkt:

- bei Pfirsichen 23 000 Tonnen,

- bei Zitronen 11 200 Tonnen,

- bei Orangen 37 700 Tonnen."

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1121/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Eine Überschreitung der Interventionsschwelle nach Absatz 2 hat im folgenden Wirtschaftsjahr eine Verringerung des Grund- und Ankaufspreises um 1 v. H. je Überschreitungsmenge von 79 600 Tonnen zur Folge."

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Eine Überschreitung der Interventionsschwelle nach Absatz 2 hat im folgenden Wirtschaftsjahr eine Verringerung des Grund- und Ankaufspreises um 1 v. H. je Überschreitungsmenge von 18 700 Tonnen zur Folge."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BODRY

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1990, S. 17.

(3) ABl. Nr. C 104 vom 19. 4. 1991, S. 76.

(4) Stellungnahme vom 16. Mai 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Stellungnahme vom 25. April 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(6) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 23.

(7) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 57.

(8) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 9.

(9) ABl. Nr. L 149 vom 1. 6. 1989, S. 1.

(10) Abl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 21.

(11) ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 39.